2F 4/2017 / 2F_4/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

2F_4/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Stadelmann, Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Gesuchsgegner.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2005,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 die Beschwerde von A., heute wohnhaft in U./AG, abwies, soweit darauf einzutreten war, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG [SR 173.110]), dass das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG), dass die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe abschliessender Natur sind und zudem an die in Art. 124 BGG genannten Fristen gebunden sind, dass namentlich bei unzureichender Begründung eines Revisionsgesuchs (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder versäumter Frist (Art. 124 BGG) auf die Eingabe mangels Zulässigkeit nicht einzutreten ist, dass das Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 revisionsbetroffen ist und der Steuerpflichtige im Wesentlichen vorbringt, dieses widerspreche den Urteilen 2C_11/2011 bzw. 2C_142/2012, dass der Steuerpflichtige dartut, es sei klar erwiesen, dass es sich beim abgetrennten Gebäudeteil/Scheunenteil um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, was aus dem Bewilligungserfordernis abgeleitet werden könne und was das Bundesgericht übersehen habe, dass der Steuerpflichtige damit sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), dass in einem solchen Fall eine 30-tägige Frist herrscht, die mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einsetzt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Frist damit offensichtlich längst verstrichen ist und daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass dem Unterliegerprinzip zufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wovon unter den gegebenen Umständen abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2F_4/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2F_4/2017, CH_BGer_002, 2F 4/2017
Entscheidungsdatum
20.02.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026