Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_20/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2025 (2C_511/2025).
Erwägungen:
1.1. Der 1987 geborene, aus Albanien stammende A.________ (geb. B.________), heiratete am 16. Februar 2011 eine Schweizerin und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 2010, 2012 und 2015). Die Ehe wurde am 16. Juli 2019 geschieden. Die Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei die Obhut der Mutter übertragen wurde.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020).
1.2. Nachdem A.________ zunächst das Land verlassen hatte, reiste er am 5. März 2022 erneut in die Schweiz ein und heiratete eine andere Schweizerin. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zur Ehefrau. Am 24. September 2024 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
1.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. März 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 2. Juli 2025 ab.
1.4. Mit Urteil 2C_511/2025 vom 15. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025 aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit nicht ein.
1.5. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_511/2025.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Stattdessen beschränkt er sich darauf, das zu revidierende Urteil zu kommentieren und darzulegen, weshalb er seiner Auffassung nach das Recht habe, in der Schweiz zu bleiben, wobei er unter anderem Verletzungen des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend macht. Damit zielen seine Vorbringen auf eine Wiedererwägung des beanstandeten bundesgerichtlichen Urteils ab, was vorliegend nicht mehr möglich ist. Denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2).
2.3. Sollte der Gesuchsteller sinngemäss den Umstand beanstanden, dass seine Beschwerde durch die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin abgewiesen wurde, ist Folgendes festzuhalten: Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht, die nicht der Revision unterliegt (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_1/2023 vom 23. März 2023 E. 3.5; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4). Kommt die Einzelrichterin zum Schluss, auf die Beschwerde sei namentlich infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (vgl. Urteile 2F_1/2023 vom 23. März 2023 E. 3.5; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1. Insgesamt vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_511/2025 vom 15. September 2025 vorliegen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov