Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_18/2024
Urteil vom 20. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
Gegenstand Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Oktober 2024 (2C_487/2024).
Erwägungen:
1.1. A.________ (geb. 1981) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 22. Januar 2024 stellte B.________ (geb. 1995), von Palästina, ein Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit A.________ in der Schweiz. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn das Gesuch ab. Mit Schreiben vom 12. und 13. Juni 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts sowie die Aufhebung der damit einhergehenden Gebühr von Fr. 850.--. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
1.2. Mit Urteil vom 27. September 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das Verwaltungsgericht gut.
1.3. Mit Urteil 2C_487/2024 vom 31. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.4. A.________ gelangt mit einer vom 10. November 2024 datierten, als "Migrationsamt und Verwaltungsgericht Kosten - Teil 3" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht, bittet das Bundesgericht um Überprüfung seiner Entscheidung und beantragt eine "offizielle Entschuldigung" "für die Missachtung der Verfassung und internationaler Verträge" und für die unbegründeten Anschuldigungen gegen ihn und seine Partnerin. Ferner beantragt er Zusagen, dass "keine weiteren Anschuldigungen ohne stichhaltige Beweise" gegen ihn erhoben würden und seine Privatsphäre nicht mehr verletzt werde sowie "Schutz vor willkürlichem Machtmissbrauch durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, da es Anzeichen für Racheabsichten [gebe]".
Am 18. November 2024 reichte A.________ eine weitere, als "Migrationsamt und Verwaltungsgericht Kosten - Teil 4" bezeichnete Eingabe ein. Weil A.________ seiner Eingabe vom 10. November 2024 das Urteil 2C_487/2024 vom 31. Oktober 2024 beilegt und er zudem in seinem Schreiben vorbringt, "das Urteil" entspreche nicht seinen Forderungen, werden die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil entgegengenommen und behandelt. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist, bei welcher Anzeigen über angebliche Missstände eingereicht werden können. Es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden (vgl. u.a. Urteile 5A_217/2023 vom 17. Mai 2023 E. 5; 2C_103/2022 vom 31. Januar 2022 E. 2.1). Folglich kann das Bundesgericht dem Gesuchsteller weder "Schutz vor willkürlichem Machtmissbrauch" durch die kantonalen Behörden gewähren, noch irgendwelche Zusagen machen, namentlich betreffend den künftigen Schutz seiner Grundrechte.
2.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.3. Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil gestützt auf die in den Eingaben des heutigen Gesuchstellers gestellten Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung erwogen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Kostenverlegung im Verfahren vor dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht strittig gewesen sei. Eine allfällige Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs sei - wenn überhaupt - nur bedingt erfolgt, was aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen der Parteien unzulässig sei. In der Folge hat das Bundesgericht mit Blick auf den Verfahrensgegenstand festgehalten, dass dieses auf die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer durch das Migrationsamt auferlegte Gebühr beschränkt sei, zumal die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn übernommen worden seien (vgl. E. 3.1-3.3 des zu revidierenden Urteils). Sodann hat das Bundesgericht erwogen, dass die Beschwerde mit Bezug auf den Verfahrensgegenstand keine rechtsgenügende Begründung enthalte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.4 des zu revidierenden Urteils) und ist in der Folge nicht darauf eingetreten.
2.4. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. In seiner vom 10. November 2024 datierten Eingabe beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass das Urteil nicht seinen Forderungen entspreche und das Bundesgericht unzutreffende Annahmen getroffen habe. Ferner wirft er dem Bundesgericht vor, die Verstösse gegen seine verfassungsmässigen Rechte ignoriert zu haben, was er als unangemessene Behandlung empfinde.
Sollte er damit sinngemäss geltend machen wollen, dass das Bundesgericht Anträge betreffend das Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht beurteilt habe, sodass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG vorliege, ist folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, soweit diese gesetzeskonform gestellt werden (vgl. Urteil 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3). Ein Antrag gilt als unbeurteilt, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (vgl. Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3; 2F_25/2022 vom 17. August 2022 E. 2.2.1). Wie das Bundesgericht im beanstandeten Urteil festgehalten hat, waren allfällige Anträge betreffend das Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung - wenn überhaupt - nur bedingt erfolgt und aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist demnach zu verneinen.
2.5. Im Übrigen enthalten die Eingabe vom 10. November 2024 und die Ergänzung vom 18. November 2024 im Wesentlichen Ausführungen zu angeblichen Verletzungen der Grundrechte des Gesuchstellers bzw. zu falschen Anschuldigungen gegen ihn und seine Partnerin durch das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, allgemeine Kritik an deren Entscheiden sowie pauschale Diskriminierungs- und Machtmissbrauchsvorwürfe. Ein Revisionsgrund gegen das beanstandete Urteil wird nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.
3.1. Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2. Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov