Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_14/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Gesuchstellerin,
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch die Staatskanzlei Legistik und Justiz, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Gegenstand Staatshaftung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Mai 2025 (2C_367/2024).
Erwägungen:
1.1. In Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag gelangte die A.________ GmbH mit Staatshaftungsbegehren vom 13. September 2022 an das Finanzdepartement des Kantons Solothurn und verlangte eine Entschädigung von Fr. 130'000.-- zzgl. Zins. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund einer fehlenden notariellen Belehrung durch die Amtsschreiberei V.________ ihre Dienstbarkeiten einem Grundpfandrecht im Rang nachgehen würden. Bei einer Zwangsverwertung bestehe daher das Risiko eines Rechtsverlusts (im Falle eines sog. Doppelaufrufs), was den Marktwert der Dienstbarkeiten verringere und zu einem Schaden führe. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn lehnte das Begehren am 29. November 2022 ab.
1.2. Mit Klage vom 19. Januar 2023 gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'001.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Juli 2021 zu bezahlen (unter Nachklagevorbehalt und Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2024 ab.
1.3. Die A.________ GmbH gelangte an das Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 die Beschwerde abwies.
1.4. Mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2025 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei das Urteil 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben, und es sei über die Beschwerde neu zu entscheiden.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.1; 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1).
2.2. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. In ihrer vom 2. Juli 2025 datierenden Eingabe beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass das Urteil aus ihrer Sicht am Streitgegenstand vorbeigehe und das Bundesgericht unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Ferner wiederholt sie ihre Argumente aus der Beschwerdeschrift, erörtert die Problematik in freier Rede und ohne Bezug zum Urteil und wirft dem Bundesgericht vor, dieses "suche nach Ausreden". Inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, legt sie nicht dar. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3. Die Gesuchstellerin befasst sich im Revisionsgesuch insbesondere - wie schon in der Beschwerdeschrift - eingehend mit einem durch den Geschäftsführer angebrachten handschriftlichen Vermerk auf der Zustimmungserklärung zur Eigentumsübertragung und macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe die Bedeutung dieses Vermerks verkannt. Sollte sie damit geltend machen wollen, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe (Art. 121 lit. d BGG), geht das Vorbringen fehl: Das Bundesgericht hat sich in E. 4.4.3 seines Urteils 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 vertieft mit der Tragweite des handschriftlichen Vermerks befasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht erhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen haben soll. Auch insofern genügt das Revisionsgesuch den Begründungsanforderungen nicht.
2.4. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich nicht näher substanziierte neue Tatsachen (höherer Verkaufspreis bei Weiterverkauf, Verhalten der Notarin) erwähnt, genügt dies nicht, um hinreichend darzutun, dass und inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträglich erfahrene Tatsachen) vorliegen könnte. Darauf ist nicht einzugehen.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner