2F 12/2021 / 2F_12/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_12/2021

Verfügung vom 29. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand Niederlassungsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2021 (2C_260/2021).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht am 24. März 2021 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist (2C_260/2021), dass A.________ am 19. April 2021 hiergegen (sinngemäss) ein Revisionsgesuch gestellt hat, dass er dieses am 24. April 2021 zurückgezogen hat, dass das vorliegende Verfahren dementsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. Art. 32 Abs. 2, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2F_12/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2F_12/2021, CH_BGer_002, 2F 12/2021
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026