Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_10/2025

Urteil vom 27. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Stadt St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Staatshaftung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. April 2025 (2F_8/2025).

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 24. September 2024 reichte A.________ beim Kreisgericht St. Gallen eine "Klage gegen die Stadt St. Gallen und ihre Verantwortlichen aufgrund von systematischen Verfahrensfehlern und Missständen" ein und beantragte unter anderem Schmerzensgeld und Schadenersatz für die durch die Asbestbelastung und die mangelhaften Corona-Massnahmen verursachten gesundheitlichen Schäden. Am 11. November 2024 wies ihn der Gerichtsschreiber des Kreisgerichts darauf hin, dass bei Zivilklagen grundsätzlich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorausgehe. Erst gestützt auf eine Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde könne alsdann Klage beim Kreisgericht erhoben werden. Soweit die Klage im Weiteren verwaltungsrechtliche oder politische Belange betreffe, sei das Kreisgericht nicht zuständig. A.________ erhielt die Gelegenheit, seine Klage innert 20 Tagen unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Vermittlungsamt kostenlos zurückzuziehen.

Nachdem A.________ dem Bezirksgericht am 13. November 2024 mitgeteilt hatte, er halte einen Schlichtungsversuch für unangemessen und die von ihm vorgebrachten Anliegen seien von Amtes wegen ohne Weiteres zu prüfen, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 19. November 2024 auf die Klage nicht ein.

1.2. Mit Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht vom 4. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein, wies das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.--.

1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_126/2025 vom 12. März 2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

1.4. Mit Eingabe vom 19. März 2025 ersuchte A.________ um Revision des Urteils 2C_126/2025 vom 12. März 2025. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil 2F_8/2025 vom 16. April 2025 nicht ein, weil dieses keine genügende Begründung enthielt.

1.5. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. April 2025 an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2F_8/2025 vom 16. April 2025. Prozessual beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.1; 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1).

2.2. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird (vgl. dazu Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2).

2.3. Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 2F_8/2025 vom 16. April 2025 erfüllt sein sollen, legt der Gesuchsteller nicht konkret dar. Seine pauschale Kritik, wonach im Urteil 2F_8/2025 seine "substanziierten Rügen" nicht behandelt und damit seine Verfahrensrechte (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 und Art. 13 EMRK) verletzt worden seien, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

2.4. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das beanstandete Urteil beruhe auf Verbrechen oder Vergehen bzw. auf "amtlichen Pflichtverletzungen" und "mutmasslichen Straftaten", womit er sich zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG beruft. Indessen ist nicht ansatzweise ersichtlich, geschweige denn dargetan, inwiefern in strafrechtlich relevanter Weise auf das bundesgerichtliche Revisionsurteil eingewirkt worden sein könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt auch in diesem Punkt einer rechtsgenügenden Begründung.

2.5. Schliesslich genügt die blosse Erwähnung von nicht genauer bezeichneten, angeblich neuen Beweismitteln ("schriftliche Nachweise über übergangene Beweise und ungehörte Anträge", "Dokumentationen über gesundheitliche Gefährdung und Amtsversäumnisse", medizinische Berichte), die dem Bundesgericht nicht vorliegen, nicht, um hinreichend darzutun, dass und inwiefern der vom Gesuchsteller ebenfalls angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in Bezug auf das Urteil 2F_8/2025 vorliegen soll.

3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026