2D 38/2013 / 2D_38/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

2D_38/2013

Urteil vom 28. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013, welches einen Rekurs der X.________ GmbH in Liquidation gegen den ihr den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Kantonalen Steueramts Aarau abweist,

in die namens der X.________ GmbH in Liquidation an das Bundesgericht adressierte Eingabe von Y.________ vom 27. August 2013, womit Einsprache gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts erhoben wird,

in Erwägung,

dass Gegenstand des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 27. August 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG),

dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Spezialverwaltungsgericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185; spezifisch zum Steuererlass nach Aargauischem Recht Urteil 2D_46/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; kürzlich Urteil 2D_23/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2),

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2D_38/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2D_38/2013, CH_BGer_002, 2D 38/2013
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026