Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2D_21/2025
Urteil vom 6. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichter, vom 19. August 2025 (E-5990/2025).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des nigerianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997), wies dessen Asylgesuch vom 5. Dezember 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 wies der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht unter anderem die in diesem Rahmen gestellten Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Verfahren E-1638/2025). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_271/2025 vom 28. Mai 2025 nicht ein. Mit Urteil vom 14. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
1.2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab, soweit es darauf eintrat und erklärte die Verfügung vom 6. Februar 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 (Verfahren E-5990/2025) wies der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch von A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hielt fest, dass der Vollzug für die Dauer des Verfahrens nicht ausgesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem forderte er A.________ auf, bis zum 3. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.4. A.________ gelangt mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 13. März 2025 (Verfahren E-1638/2025) und vom 19. August 2025 (Verfahren E-5990/2025). Prozessual ersucht er um Aussetzung der Wegweisung bis zur Entscheidung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Am 3. November 2025 (Postaufgabe) reichte er dieselbe Eingabe sowie weitere Beilagen (erneut) ein.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 (Verfahren E-1638/2025) richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_271/2025 vom 28. Mai 2025 nicht eingetreten ist. Eine erneute Überprüfung dieser Zwischenverfügung ist damit ausgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2025 (Verfahren E-5990/2025).
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren 2C_271/2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Dass diese Gegenausnahme in seinem Fall greifen soll, wird nach wie vor nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wurde dargelegt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. Urteil 2C_271/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen und er angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). In der Sache geht es um die Wiedererwägung eines Asylentscheids und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
3.4. Die Eingabe erweist sich auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario), worauf der Beschwerdeführer im Urteil 2C_271/2025 vom 28. Mai 2025 ebenfalls hingewiesen wurde (vgl. dort E. 2.4).
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Aussetzung der Wegweisung bis zur Entscheidung gegenstandslos.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, welches sich sinngemäss nur auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, wird damit gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov