Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2D_19/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. September 2025 (ZH 3.248.661 / kke).
Erwägungen:
1.1. Die aus Syrien stammende A.________ (geb. 1976) ersuchte am 5. September 2025 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt nahm das Gesuch sinngemäss als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 11. September 2025 nicht ein.
1.2. Mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 20. Oktober 2025 (persönlich überbracht am 21. Oktober 2025) erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Migrationsamt anzuweisen, das gesamte Dossier an das Bundesgericht zu überweisen und es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 11. September 2025 durch das Bundesgericht aufzuheben. Zudem sei eine formelle administrative und strafrechtliche Untersuchung gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich und dessen Mitarbeiter anzuordnen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung bzw. um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie diese Sprache nicht beherrscht.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.1. In der Sache geht es um eine ausländerrechtliche und somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG).
3.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich stellt keinen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz dar. Wie es sich aus der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ergibt, kann dagegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhoben werden.
Folglich fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, und zwar unabhängig davon, ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stünde. Für eine Überweisung der Angelegenheit an das Bundesgericht zur direkten Behandlung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, besteht keine Rechtsgrundlage. Die Eingabe ist daher zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGG und dazu FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 30 BGG).
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf angebliche Missstände beim kantonalen Migrationsamt sowie bei den kantonalen Gerichten hinweist und das Bundesgericht um Eröffnung einer administrativen und strafrechtlicher Untersuchung gegen das Migrationsamt ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht weder allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte und Behörden (vgl. u.a. Urteile 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2) noch Strafverfolgungsbehörde ist. Es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren und bei der Einhaltung der jeweiligen Beschwerdevoraussetzungen tätig werden (vgl. Urteile 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2; 2C_103/2022 vom 31. Januar 2022 E. 2.1). Es ist namentlich nicht zuständig, Untersuchungen über angebliche Missstände einzuleiten oder ausserhalb hängiger Verfahren den Behörden Anweisungen zu erteilen bzw. diese zu sanktionieren.
4.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov