Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2D_17/2024

Urteil vom 28. Januar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Pädagogische Hochschule der FHNW, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch, handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Bewertung IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 28. Mai 2024 (WBE.2023.328).

Sachverhalt:

A.

A.________ absolviert seit dem Herbstsemester 2021 den Diplomstudiengang Sekundarstufe II (Lehrdiplom für Maturitätsschulen) an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Das erste Semester seines Studiums verbrachte er im Rahmen eines Mobilitätsaufenthalts an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Deutschland). Im Frühjahrssemester 2022 legte er an der Pädagogischen Hochschule der FHNW (PH FHNW) u.a. die schriftliche Prüfung im Modul "Individuelle Arbeitsleistung [IAL] Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" sowie die mündliche Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" ab.

B.

Am 3. August 2022 verfügte die PH FHNW den Leistungsausweis von A.________ für das Frühjahrssemester 2022. Gemäss diesem Leistungsausweis waren die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" je mit der Note 3 als nicht bestanden bewertet worden. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen hochschulinternen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Direktors der PH FHNW vom 5. Dezember 2022; Beschwerdeentscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 30. August 2023). Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekommission FHNW erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf Nichteintreten erkannte das Verwaltungsgericht u.a. hinsichtlich des Begehrens von A.________, die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" sowie zwei weitere Module nachträglich anzurechnen.

C.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gelangt A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und die PH FHNW dazu aufzufordern, die Ergebnisse der Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" zu annullieren und deren Wiederholung unter fairen Bedingungen mit einem zusätzlichen Versuch im Fall eines Scheiterns zu organisieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die bei ihm erhobene Beschwerde auch mit Blick auf die geltend gemachten Mängel der mit der Hochschule abgeschlossenen Studienvereinbarung ("Learning Agreement") einzutreten und zu prüfen, ob bestimmte IAL-Module rückwirkend angerechnet werden können. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht oder an die Beschwerdekommission FHNW zurückzuweisen. Ausserdem verlangt A.________ in der Beschwerdebegründung die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.--. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 hat A.________ dem Bundesgericht eine zusätzliche Eingabe betreffend die Neugestaltung des von ihm absolvierten Studiengangs (Totalrevision der Studien- und Prüfungsordnung per Herbstsemester 2024) und die Anerkennung der von ihm in Oldenburg erbrachten Studienleistungen eingereicht. Ein weiteres Schreiben von A.________ ging am 24. Oktober 2024 beim Bundesgericht ein. In diesem Schreiben ersucht er das Bundesgericht darum, die PH FHNW dazu aufzufordern, seine Fragen zum neuen Studienprogramm zu beantworten, und erhöht den Betrag der von ihm verlangten Genugtuung auf Fr. 15'000.--. Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Gesuch um vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen ein. Die Instruktionsrichterin trat darauf mangels Bezugs zum Streitgegenstand in der Hauptsache nicht ein (Verfügung vom 20. November 2024).

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1).

1.2. Das angefochtene Urteil betrifft das Nichtbestehen zweier Prüfungen an der PH FHNW. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG).

1.3. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.2). Sind dagegen andere Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei mit Blick auf die strittigen Prüfungen nicht gleich behandelt worden wie die anderen Studierenden. Namentlich habe er seitens der zuständigen Dozentin und Prüferin vor den Prüfungen im Gegensatz zu den anderen Prüfungskandidaten keinen "Support" in der Form von "Hinweisen und Feedbacks" erhalten, was aufgrund seines Mobilitätsaufenthalts und der auf das Frühjahrssemester 2022 hin erfolgten Anpassungen der Modulinhalte angezeigt gewesen wäre. Zudem seien ihm zu Beginn der mündlichen Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" während fünf bis zehn Minuten nicht alle Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestanden. Sodann habe die Dozentin im Anschluss an die besagte Prüfung veranlasst, dass ihm der Online-Zugriff auf die Kursunterlagen verweigert wurde, was - nebst weiteren Vorfällen - auf "Mobbing" schliessen lasse und ihre Unbefangenheit als Prüferin in Frage stelle. Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen eingetreten. Soweit sich diese Vorbringen innerhalb des Streitgegenstands bewegen (vgl. E. 1.5 hiernach), beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Bewertung, sondern die Rahmenbedingungen der von ihm im Frühjahrssemester 2022 abgelegten Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2". Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Das in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (vgl. Art. 113 BGG; vgl. auch Urteil 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2D_28/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1).

1.4. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, richtet sich die Anfechtungsbefugnis nicht nach Art. 115, sondern nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Sie setzt mithin kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG voraus (vgl. zu den Unterschieden zwischen den Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 und Art. 115 BGG bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ans Bundesgericht Urteil 2C_441/2023 vom 29. August 2023 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Er hat ausserdem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

Das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn die beschwerdeführende Person mit ihren Anliegen durchdringen sollte, d.h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für sie vorteilhaften Beeinflussung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation (Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.3; vgl. auch Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Anfechtungsinteresse muss folglich aktuell und praktisch sein (BGE 147 I 1 E. 3.4 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.3). Nach den in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer die nicht bestandenen Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" je einmal wiederholen (vgl. E. I/4.2 des angefochtenen Urteils). Würde der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag vor Bundesgericht durchdringen, hätte dies zur Folge, dass er wiederum je zwei Versuche hätte, um die besagten Prüfungen zu bestehen. Damit würde sich seine Situation ohne weiteres unmittelbar verbessern.

1.5. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich zum Vornherein insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer vom Bundesgericht gestützt auf Art. 49 OR die Zusprechung einer Genugtuung verlangt. Ein solches Begehren hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor deren Vorinstanzen gestellt. Es liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands vor Bundesgericht.

1.6. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist - mit dem in der E. 1.5 hiervor genannten Vorbehalt - auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht im Oktober 2024 zwei Schreiben mit zusätzlichen Hinweisen, Anträgen und Rügen ein. Fraglich ist, ob diese Eingaben zu berücksichtigen sind.

2.1. Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4; vgl. auch BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit Hinweis). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4).

2.2. Die Beschwerdefrist lief am 4. Juli 2024 ab. Bei den Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 23. Oktober 2024 handelt es sich um unzulässige Beschwerdeergänzungen.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht allerdings nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 2.2).

Streitgegenstand bildet vorliegend in erster Linie die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der aus seiner Sicht ungenügenden Kommunikation und Unterstützung im Vorfeld der strittigen Prüfungen das Recht gewährt werden muss, diese erneut im Erstversuch, d.h. mit je einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit für den Fall des abermaligen Nichtbestehens, abzulegen. Innerhalb des Streitgegenstands liegt ausserdem die Frage, ob die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" sowie zwei weitere Module nachträglich anzurechnen, hätte eintreten müssen.

Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Hinblick auf die strittigen Prüfungen seitens der zuständigen Dozentin nicht die gleichen Informationen, Hinweise und Feedbacks erhalten wie die anderen Studierenden, da er die zugehörigen Lehrveranstaltungen und Praktika nicht an der PH FHNW, sondern im Rahmen seines Mobilitätsaufenthalts in Deutschland besucht bzw. absolviert habe. Dadurch, dass ihn die Dozentin bei der Prüfungsvorbereitung nicht besser unterstützt habe, sei er in Missachtung von Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV aufgrund seines Mobilitätsaufenthalts benachteiligt worden. Ferner sei es nach Abschluss der Studienvereinbarung zu einer grundlegenden Überarbeitung der Inhalte der Module "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" gekommen, weshalb die PH FHNW die Studienvereinbarung in der damaligen Form gar nicht erst hätte unterschreiben dürfen. Zudem sei ihm bei Antritt der mündlichen Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" ein für die Prüfung benötigtes Buch nicht zur Verfügung gestanden, was ebenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung dargestellt habe.

5.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seinen Mobilitätsaufenthalt bereits im Juni 2021, also vor Abschluss der Studienvereinbarung, seitens der Studiengangsleiterin per E-Mail mitgeteilt worden, dass er sich fehlende prüfungsrelevante Kenntnisse selbständig werde aneignen müssen und ihn die Dozentin dabei nicht werde unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer, der sich für einen Mobilitätsaufenthalt im ersten Semester seines Studiums entschied, entsprechende Anstrengungen unternehmen musste, sei demnach nicht zu beanstanden (vgl. E. II/1.3 des angefochtenen Urteils). Bezüglich des verspätet erhaltenen Buchs kam die Vorinstanz zum Schluss, der Verfahrensfehler könne mangels Relevanz für das Prüfungsergebnis und mangels Rechtzeitigkeit seiner Geltendmachung nicht zur Aufhebung des Prüfungsentscheids führen (vgl. E. II/3.3 des angefochtenen Urteils).

5.2. Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1; 2C_555/2023 vom 5. April 2024 E. 6.1).

Aus dem Rechtsgleichheitsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteile 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.2; 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.3). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit fliesst u.a. die Obliegenheit von Prüflingen, allfällige Mängel des Prüfungsverfahrens so schnell wie möglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels und Zumutbarkeit der Rüge nichts unternimmt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 [nicht publ. in: BGE 147 I 73]; vgl. auch Urteile 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.3; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1).

5.3. Vorliegend ist unbestritten, dass für den Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" nicht die gleichen Bedingungen herrschten wie für die anderen Prüfungskandidaten. Dies lag daran, dass er die fachdidaktische Ausbildung grossmehrheitlich während des ersten Studiensemesters in Oldenburg absolvierte. Die Veranstaltungen, welche seine Mitstudierenden derweil an der PH FHNW besuchten und welche diesen naheliegenderweise eine gezieltere Vorbereitung auf die besagten IAL-Prüfungen ermöglichten, besuchte der Beschwerdeführer nicht. Die in Oldenburg erbrachten Studienleistungen wurden dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin angerechnet, wobei er frühzeitig darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass er die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" auf jeden Fall an der PH FHNW ablegen muss, dass es zwischen dem in Deutschland Erlernten und dem massgeblichen Prüfungsstoff unweigerlich Differenzen geben würde und dass er die entsprechenden Wissens- und Kompetenzlücken anlässlich der Prüfungsvorbereitung selbständig, d.h. ohne "Support" der zuständigen Dozentin, werde schliessen müssen. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass sein Mobilitätsaufenthalt für ihn einen gewissen Mehraufwand bei der Vorbereitung auf die beiden strittigen Leistungsnachweise bedeuten würde, was er im Übrigen auch selber einräumt. Die Ursache dafür, dass für ihn im Vorfeld der Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" im Vergleich zu Studierenden, die das erste Studiensemester an der PH FHNW verbrachten, nicht die gleichen Bedingungen herrschten, setzte mithin nicht die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer. Für die geltend gemachte Ungleichbehandlung besteht daher ein vernünftiger - vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortender - Grund. Der PH FHNW kann sodann auch nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer das Ausmass des durch den Mobilitätsaufenthalt ausgelösten Zusatzaufwands für das Bestehen der strittigen Prüfungen offenbar unterschätzt hat. Dass die Vorinstanz eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots verneinte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Betreffend die nach seiner Wahrnehmung mangelhafte Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm sinngemäss angerufenen Recht auf Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 BV; zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.1.4 mit Hinweisen) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dass er sich eigenverantwortlich auf die strittigen Prüfungen werde vorbereiten und sich dabei auch fehlende Kompetenzen selbständig werde erarbeiten müssen, wurde dem Beschwerdeführer von der Studiengangsleiterin im Rahmen der Ausarbeitung der Studienvereinbarung ausdrücklich mitgeteilt. Eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz scheidet damit - mangels Vertrauensgrundlage - von vornherein aus.

5.4. Hinsichtlich der Anpassungen, welche die Dozentin auf das Frühjahrssemester 2022 hin an den Inhalten der Module "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" vornahm, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich diese entscheidend bzw. rechtserheblich auf die vorliegend strittigen Prüfungsergebnisse ausgewirkt haben (vgl. Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 73 E. 6.7). Abgesehen davon scheint der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Anpassungen der Modulinhalte hauptsächlich auf eine Änderung der Studienvereinbarung abzuzielen, was auf eine Erweiterung des Streitgegenstands (vgl. E. 1.5 hiervor) hinausläuft. Auf die besagten Ausführungen ist daher nicht einzugehen.

5.5. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Vorfeld der Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" zu wenig unterstützt bzw. unzureichend informiert und damit treuwidrig sowie auf unzulässige Weise anders behandelt worden als seine Mitstudierenden, erweist sich als unbegründet.

5.6. Mit Blick auf das zu Beginn der Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" fehlende Buch beruht der angefochtene Entscheid auf zwei alternativen Begründungen (vgl. E. 5.1 hiervor). In solchen Fällen müssen sich die Rechtssuchenden mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (vgl. Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird dies in Bezug auf eine der Begründungen der Vorinstanz unterlassen, braucht sich das Bundesgericht mit der anderen Begründung nicht mehr zu befassen (vgl. Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.5 mit Hinweisen).

Mit der vorinstanzlichen Begründung, der Einwand des kurzzeitig fehlenden Buchs sei erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und somit gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2 hiervor) zu spät erhoben worden, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Die Beschwerdebegründung ist in diesem Punkt klar ungenügend (vgl. E. 3.1 hiervor). Ob das fehlende Buch das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst hat, kann demgemäss offenbleiben.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm sei direkt im Anschluss an seine Einsichtnahme in die Akten zur mündlichen Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" der Zugriff auf die auf der Online-Plattform "Moodle" aufgeschalteten Kursunterlagen verweigert worden. Damit sei sein "Ausschluss" früher erfolgt als bei den anderen Studierenden, die in das besagte Modul eingeschrieben waren, was namentlich gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer mache wohl eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts geltend; es sei indes nicht erkennbar, inwiefern er den Prüfungsentscheid nicht habe adäquat anfechten können bzw. inwiefern er für eine wirkungsvolle Beschwerdeführung Einsicht in die seinerzeitigen Kursunterlagen benötigt hätte und ob er überhaupt formell darum nachgesucht habe (vgl. E. II/4.2 des angefochtenen Urteils). Mit diesen Argumenten setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auseinander. Daselbst wird stattdessen primär eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugriff auf "Moodle" moniert und der zuständigen Dozentin aufgrund der angeblich von ihr veranlassten Zugriffssperre und einiger weiterer Vorfälle Befangenheit und "Mobbing" vorgeworfen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, ihm sei eine sachgerechte Anfechtung des Prüfungsentscheids aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die Kursunterlagen nicht möglich gewesen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht. Hinzu kommt, dass die Bewertung der strittigen Prüfungen - zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine diesbezüglichen Begehren vortrug - ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. in diesem Kontext Urteil 2C_54/2023 vom 7. März 2023 E. 3) sowie dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, die Beschwerdegegnerin nie formell um Zugriff auf die Kursunterlagen auf "Moodle" ersucht zu haben.

Nicht einzugehen ist auch auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Prüferin sei befangen. Die betreffende Rüge wird zum einen nicht rechtsgenüglich begründet und hat zum anderen augenscheinlich zum Zweck, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" im Zweitversuch bei der gleichen Dozentin ablegen muss wie die Erstversuche. Wer für die Abnahme der Wiederholungsprüfungen zuständig ist, bildet indes nicht Teil des Streitgegenstands (vgl. E. 1.5 hiervor).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz hätte auf seinen Antrag auf Anrechnung der strittigen Leistungsnachweise und weiterer Studienleistungen eintreten müssen, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass die Anerkennung von Studienleistungen nicht Gegenstand der Nichtbestehensverfügung vom 3. August 2022 war. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz auf das Anrechnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten (vgl. E. I/3.2 und I/3.3 des angefochtenen Urteils).

Das als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsmittel erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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28.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026