2C 993/2022 / 2C_993/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_993/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. November 2022 (100.2022.322U).

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, ab, mit welcher dieses auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht eingetreten war.

Mit Urteil vom 3. November 2022 trat der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

1.2. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Überprüfung des Urteils vom 3. November 2022.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

2.2. Das angefochtene Urteil erging gestützt auf kantonales Recht, dessen Anwendung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, geprüft wird (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 385 E. 2.3).

Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die an sie gerichtete Beschwerde keine rechtsgenügliche Begründung enthalten und deshalb den minimalen gesetzlichen Anforderungen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]) nicht genügt habe.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr schildert er seine gesundheitlichen Probleme und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, seinem Gesundheitszustand nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Schliesslich behauptet er pauschal, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, um auf seine Beschwerde einzutreten. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil, welches nach dem Gesagten auf kantonalem Recht beruht, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_993/2022
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Bger
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Entscheidungsdatum
12.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026