Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_772/2018
Verfügung vom 9. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand MWSTG (Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6197/2016).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin dieser die Aufhebung des Entscheids A-6197/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte, in die Präsidialverfügung 2C_772/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde, in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel: 8. November 2018), worin dieser den Rückzug seiner Be-schwerde erklärt,
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher