Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_72/2026
Urteil vom 4. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Dezember 2025 (VB.2025.00608).
Erwägungen:
1.1. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) heiratete am 15. Juli 2022 in Pakistan eine schweizerische Staatsangehörige. Er reiste am 12. Januar 2024 in die Schweiz ein und erhielt am 29. Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau mit Gültigkeit bis zum 11. Januar 2025.
Am 11. November 2024 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass sie sich von A.________ scheiden lassen wolle und auch ein entsprechendes Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren eingeleitet worden sei. Dieses habe jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden können, da A.________ seine Meinung geändert habe und sich nun gegen die Scheidung wehre. Er sei bereits am 17. September 2024 (gemäss späterer Auskunft: am 17. August 2024) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie lebten seither getrennt.
1.2. Am 23. Juni 2025 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ vom 20. November 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 11. Januar 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr bestehe, da die Ehegatten getrennt leben würden und der Ehewille der Ehefrau erloschen sei.
Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.6.2; 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt keine, geschweige denn substanziierten Sachverhaltsrügen, sodass in dieser Hinsicht auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
2.5. Weiter anerkennt der Beschwerdeführer, dass die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Damit kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht (zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
2.6. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend. Seine Vorbringen, wonach er "Opfer seelischer Gewalt durch die unbegründete willkürliche Trennung von der Schweizer Ehefrau" sei und mit Lügen seiner Ehefrau konfrontiert werde, gehen indessen über blosse Behauptungen nicht hinaus und genügen nicht, um in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge ehelicher Gewalt haben könnte (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG).
Soweit er ferner darauf hinweist, dass er die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfülle, verkennt er, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 2.5 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Wichtige persönliche Gründe können vielmehr vorliegen, wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG; vgl. dazu u.a. Urteile 2C_376/2025 vom 24. September 2025 E. 4.2; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3). Dass dies der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar.
2.7. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ausser Betracht fällt insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Januar 2024 in der Schweiz auf, sodass er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz der sehr kurzen Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau endgültig aufgelöst wurde, über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
2.8. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov