Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_718/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. November 2025 (WBE.2025.389).
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Postaufgabe 23. Oktober 2025) reichte die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1999) eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Diese richtete sich gegen einen Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 26. September 2025 betreffend den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung.
Da die Beschwerde nicht unterzeichnet worden war, wurde A.A.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung die Beschwerde zu unterzeichnen und erneut einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Verfügung wurde A.A.________ am 28. Oktober 2025 zur Abholung angezeigt und am 6. November 2025 infolge Nichtabholung an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Mit Schreiben vom 12. November [2025] wurde A.A.________ mitgeteilt, dass ihr die besagte Verfügung per Einschreiben hätte zugestellt werden sollen, sie diese Postsendung jedoch nicht abgeholt habe und die Verfügung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 4. November 2025, zugestellt gelte. Die Verfügung wurde dem Schreiben beigelegt.
1.2. Mit Urteil vom 20. November 2025 trat das Verwaltungsgericht, 2. Kammer, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, da A.A.________ innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung in Form einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde eingereicht habe.
1.3. A.A.________ gelangt mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 20. November 2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 wurde A.A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichten A.A.________ und ihr Ehemann, B.A.________, eine vom 6. Januar 2026 datierte gemeinsame "Erklärung" (Postaufgabe am 9. Januar 2026) ein, in welcher sie angeben, dass sie sich entschieden hätten, das gemeinsame Eheleben wieder aufzunehmen. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_171/2025 vom 1. April 2025 E. 2.3; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand sind die materiellen Aspekte des Falles, so insbesondere der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Auf das Begehren, es sei ihr ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung anzuerkennen, ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.3. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin innert der ihr bis zum 14. November 2025 angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung in Form einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde eingereicht habe (vgl. § 43 Abs. 3 des Gesetzes [des Kantons Aargau] über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG/AG; SAR 271.200]).
2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2025 (Postaufgabe) lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde geführt haben, vermissen. Sie anerkennt einzig, dass sie ihre Beschwerde ohne Unterschrift eingereicht habe. Im Übrigen äussert sie sich ausführlich zur Beziehung zu ihrem Ehemann und zu ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz. Diese Ausführungen, wie auch jene in der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 9. Januar 2026 (Postaufgabe) betreffend die Wiederaufnahme des Ehelebens, gehen indessen am Streitgegenstand vorbei (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov