Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_711/2025

Urteil vom 23. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. November 2025 (VB.2025.00180).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1958) ist Staatsangehörige Griechenlands und reiste am 3. April 2018 in die Schweiz ein. Am 28. September 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich, die zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert wurde. Im Februar 2022 erreichte A.________ das ordentliche Rentenalter. Ihre monatliche AHV-Rente beträgt Fr. 120.-- und seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'863.-- bzw. Fr. 2'871.30.

1.2. Am 12. September 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, dass keine tatsächlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und A.________ deshalb auch über kein Verbleiberecht nach Erreichen des Pensionsalters verfüge. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025). Zusammengefasst bestätigte das Verwaltungsgericht, dass A.________ weder aktuell noch vor dem Erreichen des Rentenalters als Selbstständigerwerbende im freizügigkeitsrechtlichen Sinne zu qualifizieren (gewesen) sei und ihr deshalb gestützt auf das FZA kein Aufenthaltsanspruch zukomme.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangt, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu widerrufen bzw. diese neu zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Letzterem entsprach die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2025. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die griechische Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise darauf, dass ihr als Selbstständigerwerbende gestützt auf Art. 4 bzw. Art. 12 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) ein Verbleibe- resp. Aufenthaltsrecht zukommt, was für das Eintreten ausreicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).

Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 II 417 E. 2.6.4). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).

3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

Streitig ist vor Bundesgericht primär, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Sie beruft sich dabei auf Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA, wonach Bürger aus EU-/EFTA-Staaten Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-B-Bewilligung haben, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen. Ausserdem beruft sich die Beschwerdeführerin alternativ auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG.

4.1. Die Vorinstanz gibt die Praxis zu diesen Bestimmungen zutreffend wieder, worauf zu verweisen ist (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 und E. 3.3.1). Nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA muss der betroffene Selbstständigerwerbende seine Erwerbstätigkeit insbesondere dartun, wobei aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden dürfen (Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die betroffene Person soll durch die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein; ist dies dennoch der Fall, darf die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden, da der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann (Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz wendet diese Grundsätze zutreffend an, wenn sie vorliegend verneint, dass die Beschwerdeführerin aktuell als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA gilt. In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des Einzelunternehmens B.________ stellte die Vorinstanz verbindlich fest (vorstehende E. 3.2), dass daraus keinerlei Einkommen ausgewiesen ist. Auch liegen entgegen der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin keine Belege vor, die für die Zukunft auf eine relevante Geschäftstätigkeit mit positiven Umsatz- oder Gewinnprognosen hindeuten würden. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, sie habe ihre (zusätzliche) Tätigkeit als Geschäftsführerin der C.________ GmbH nicht zur Kenntnis genommen, vermag sie nicht aufzuzeigen, welche entscheidwesentlichen Beweismittel die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll (vorstehende E. 3.2). Vielmehr stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderungen unterlassen, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit mittels geeigneter Nachweise zu belegen. Die entsprechenden Rügen einer unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt als hinreichend begründet gelten können (vorstehende E. 3.1 und E. 3.2). Hinsichtlich der vor Bundesgericht (neu) eingereichten Beilagen vermag die Beschwerdeführerin ferner nicht darzutun, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handeln soll (vorstehende E. 3.3).

4.3. In Bezug auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin (angefochtenes Urteil E. 3.3.1), dass der Selbstständige in dem Zeitpunkt, in dem er seine Tätigkeit aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht, in diesem Mitgliedstaat mindestens in den letzten zwölf Monaten seine Tätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben muss (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG; vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.7; Urteil 2C_565/2022 vom 14. April 2025 E. 4.2 und 6 [zur Publikation vorgesehen]). Die Vorinstanz geht vorliegend davon aus, dass nicht von einer zwölfmonatigen selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor Erreichung des Rentenalters gesprochen werden kann. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin erreichte im Februar 2022 das ordentliche Rentenalter und erzielte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Jahr 2021 lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 9'494.--. Damit fehlte es an einer nachhaltigen und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vorstehende E. 4.1; vgl. ferner Urteil 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch, wenn - wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwägt - man zugunsten der Beschwerdeführerin von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 17'330.25 ausgeht.

4.4. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Anhang I FZA zu Unrecht verneinte (angefochtenes Urteil E. 3.2 und vorstehende E. 3.1). Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das FZA fällt demnach ausser Betracht.

Auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt (s. angefochtenes Urteil E. 5), ebenso wenig berufen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der griechische Lebenspartner der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Bereits deshalb scheidet ein Aufenthaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben aus (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin hält sich sodann, inkl. prozeduralem Aufenthalt, seit rund 7,5 Jahren in der Schweiz auf, wobei sie in dieser Zeit regelmässig wochen- oder gar monatelang in Griechenland verweilte. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht nachgewiesen. Somit kann sie auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.9). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände beruhen (erneut) auf einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und sind folglich nicht zu hören (vorstehende E. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist mit Blick auf das Ausgeführte wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti

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Entscheidungsdatum
23.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026