Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_684/2025
Urteil vom 28. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Kantonsrichter, Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstandsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Oktober 2025 (7T 25 1).
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit Oktober 2020 in der Stadt U.________ angemeldet. Per 1. August 2021 mietete er zusammen mit C.________ eine Wohnung am V.weg, U.. Aufgrund ausstehender Mietzinse wurde ihnen der Mietvertrag am 27. September 2023 durch die Vermieterschaft gekündigt. Gegen diese Kündigung gingen A.________ und C.________ auf dem Zivilweg vor. Die erhobenen Rechtsmittel wurden indes rechtskräftig abgewiesen (zuletzt Urteil 4A_39/2024 vom 8. Februar 2024). Am 29. Februar 2024 wurde die Wohnung von A.________ und C.________ am V.weg polizeilich geräumt, was die Liegenschaftsverwaltung den Einwohnerdiensten U. mitteilte. Diese forderten A.________ in der Folge wiederholt auf, sich entweder abzumelden oder die neue Wohnadresse bekannt zu geben. A.________ stellte sich auf den Standpunkt, dass er nicht ausgezogen und seine Anschrift nach wie vor der V.weg in U. sei. Mit Entscheid vom 30. September 2024 strichen die Einwohnerdienste U.________ A.________ rückwirkend per 29. Februar 2024 aus dem Einwohnerregister. Ferner wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- wegen nicht fristgerechter Abmeldung auferlegt.
B.
B.a. Hiergegen erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD), wobei er die Aufhebung des Entscheids vom 30. September 2024 sowie die Sistierung des Verfahrens und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2024 verweigerte das JSD zunächst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor es mit Entscheid vom 10. März 2025 das Sistierungsgesuch sowie die Verwaltungsbeschwerde in der Sache abwies, soweit es darauf eintrat.
B.b. Gegen den Entscheid vom 10. März 2025 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern, wo er mit Schreiben vom 30. April 2025 unter Beilage des entsprechenden Formulars und weiterer Belege um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchte.
Das Kantonsgericht Luzern führt das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer 7H 25 81, das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrensnummer 7U 25 14.
B.c. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies der verfahrensleitende Richter B.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig setzte er A.________ eine neue Frist von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.
Am 23. Mai 2025 stellte A.________ ein Gesuch um Ratenzahlung; er könne monatlich Fr. 100.-- aufbringen. Dieses Gesuch hiess der verfahrensleitende Richter im Grundsatz gut; indessen legte er vom Gesuch abweichend die Zahlung in vier Raten von Fr. 500.-- fest, zahlbar jeweils bis 30. Juni 2025, 31. Juli 2025, 29. August 2025, sowie 30. September 2025. Gleichzeitig wies er A.________ darauf hin, dass bei nicht oder nicht rechtzeitig geleisteter Bezahlung einer Rate unter Kostenfolge nicht auf seine Beschwerde eingetreten werde. Nachdem die dritte Ratenzahlung von Fr. 500.-- erst am 1. September 2025 beim Kantonsgericht einging, wurde A.________ Gelegenheit gegeben, sich bis zum 19. September 2025 zur Fristwahrung zu äussern und die rechtzeitige Bezahlung der dritten Rate mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. Bei Säumnis werde eine verspätete Zahlung der Kostenvorschussrate angenommen.
B.d. A.________ liess sich nicht innert Frist vernehmen. Indessen stellte er mit Eingabe vom 26. September 2025 ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter B.________ und verlangte die Zuweisung des Verfahrens an einen unvoreingenommenen Richter.
Das Kantonsgericht Luzern eröffnete das Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer 7T 25 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (Eingang beim Beschwerdeführer: 31. Oktober 2025) wies das Kantonsgericht Luzern das Ausstandsgesuch in Dreierbesetzung - ohne Mitwirkung von B.________ - ab. Über die Kosten des Ausstandsverfahren werde mit der Hauptsache entschieden.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2025 im Verfahren 7T 25 1 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass Kantonsrichter B.________ im Verfahren 7H 25 81 ausstandspflichtig sei. Die Verfahren 7H 25 81 und 7U 25 14 seien einem anderen, unvoreingenommenen Richter zuzuweisen. Hilfsweise sei die Sache an eine andere Kammer des Kantonsgerichts zur neuen Entscheidung über das Ausstandsgesuch zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Wahrung der Rügeanforderungen vor Bundesgericht (nachfolgend E. 2 und 3) - somit einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie seine detaillierten Rügen zur Verfügung vom 8. Mai 2025 "vollständig ausblende". Die Verletzung seiner Gehörsrechte sei "evident". Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret und bezogen auf die von ihm angerufenen Bestimmungen auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz seine Gehörsrechte verletzt hätten. Seine Kritik erschöpft sich in diesem Zusammenhang in Allgemeinplätzen. Insgesamt genügen seine Vorbringen der für Verfassungsrügen vor Bundesgericht geltenden qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. vorne E. 2) nicht. Auf diese Rüge wird entsprechend im Folgenden nicht weiter eingegangen.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Abweisung des Ausstandsgesuchs betreffend den Kantonsrichter verletze Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem sei § 15 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) willkürlich und damit in Verletzung von Art. 9 BV angewendet worden.
4.1. Im angefochtenen Urteil weist das Kantonsgericht zu Recht darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss der Anspruch auf Stellung eines Ausstandsgesuchs verwirkt ist, wenn der Ausstand nicht unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangt wird (vgl. jüngst das Urteil 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.4.1; auch BGE 143 V 66 E. 4.3; insb. 140 I 271 E. 8.4.5; jeweils mit Hinweisen). Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen (angeblichen) Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (Urteile 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.4.1; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen vermag alleine die Mitwirkung an einem Zwischenentscheid, der zu Ungunsten der betroffenen Person ausfällt, keinen Anschein von Befangenheit zu begründen; anders kann es sich dann verhalten, wenn das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. etwa die Urteile 2D_6/2025 vom 9. September 2025 E. 5.1; 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen). Die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften stellt indessen nur in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund dar, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw. Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind, und objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfehlungen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Insbesondere soll das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, Instruktionshandlungen und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen, zumal diesbezüglich primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (vgl. dazu das Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht, ist fraglich, ob diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren überhaupt zur Anwendung kommen könnte (vgl. zur Nichtanwendbarkeit in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren: BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteile 2D_27/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.4). Das braucht indessen vorliegend nicht vertieft zu werden, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, dass diese Bestimmung mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Ausstandsfrage einen über die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 BV hinausgehenden Schutz gewährt (vgl. bspw. das Urteil 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.1).
4.2. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren gegen den Kantonsrichter B.________ ausschliesslich mit dessen Begründung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Mai 2025. Indessen hat er das vorliegend verfahrensauslösende Ausstandsbegehren erst am 26. September 2025 gestellt, nachdem er bereits zwei der in Folge der Verfügung vom 8. Mai 2025 angeordneten Ratenzahlungen beglichen und sich sonst in keiner Weise geäussert hatte. Das Ausstandsgesuch ist deshalb nicht "so bald wie möglich" nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler gestellt worden. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer insofern er vor Bundesgericht geltend macht, dass ein Ausstandsgesuch vor der vollständigen Zahlung des Kostenvorschusses zwecklos gewesen wäre. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz ein direkt nach der Verfügung vom 8. Mai 2025 eingereichtes Ausstandsbegehren ohne Zahlung des Kostenvorschusses nicht behandelt hätte.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit seinem verspäteten Ausstandsbegehren seinen Anspruch auf Stellung desselben grundsätzlich verwirkt (vgl. vorne E. 4.1; BGE 140 I 271 E. 8.4.5). Indessen hat die Vorinstanz die Frage offen gelassen und das Gesuch in der Sache abgewiesen, weshalb die entsprechenden materiellen Rügen trotzdem zu behandeln sind (nachfolgende E. 4.3).
4.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass der mit der Verfügung vom 8. Mai 2025 befasste Kantonsrichter sich in der Sache bereits in einem Mass festgelegt hätte, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liess. So lässt sich weder aus der Beschreibung der Schriftsätze des Beschwerdeführers als "weitschweifig, wenig kohärent und nur bedingt verständlich" noch aus vermeintlichen Fehlern in der Rechtsanwendung im Rahmen der Verfügung vom 8. Mai 2025 eine Befangenheit ableiten; es ergibt sich hieraus keine fehlende Distanz und Neutralität in der Sache. Auch die fehlende eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsräumung vom 29. Februar 2024 respektive deren angebliche Rechtswidrigkeit in der Verfügung ist unproblematisch, zumal das bei der Vorinstanz anhängige Verfahren eine andere Frage - nämlich die Löschung aus dem Einwohnerregister - betrifft. Der Instruktionsrichter hatte im Rahmen der Zwischenverfügung zur unentgeltlichen Rechtspflege in der vorliegenden Streitsache keine sachfremden Vorbringen zu den Umständen der Zwangsräumung zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch in der Festlegung der monatlichen Kostenvorschussraten auf Fr. 500.-- anstatt der vom Beschwerdeführer geforderten Fr. 100.-- kein Indiz für Befangenheit zu sehen. So behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar pauschal die Unverhältnismässigkeit derselben sowie seine eigene finanzielle Belastung. Indessen liegt in einer von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsanwendung durch den Kantonsrichter grundsätzlich kein Ausstandsgrund. Dabei rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer gegen die Festlegung der Kostenvorschussraten auf Fr. 500.-- weder mittels Wiedererwägungsgesuch noch entsprechender Beschwerde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorging, sondern stattdessen mehrere Raten anstandslos beglich.
4.4. Vor diesem Hintergrund ist weder eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV noch eine willkürliche Anwendung der kantonalrechtlichen Ausstandsbestimmung von § 15 Abs. 2 VRG/LU ersichtlich. Entsprechend ist der Beschwerde weder in den Hauptanträgen noch im Eventualantrag Folge zu leisten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler