Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_618/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.
Gegenstand Nichtpromotion, vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Oktober 2025 (A2 25 58).
Erwägungen:
1.1. Die Dienststelle für Unterrichtswesen des Kantons Wallis verfügte am 20. Juni 2025, dass A.________ (geb. 2005; Art. 105 Abs. 2 BGG), der im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 3C des Kollegiums Spiritus Sanctus Brig besucht hatte, nach Ablauf des Schuljahrs 2024/2025 nicht befördert werde. Die Wiederholung des Schuljahrs sei möglich. Am 12. August 2025 wies das Departement für Volkswirtschaft und Bildung des Kantons Wallis ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab und bestätigte seine Nichtpromotion ins vierte Schuljahr des Kollegiums.
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die gegen die Verfügung der Dienststelle für Unterrichtswesen gerichtete Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 ab und hielt fest, A.________ sei nicht befugt, am Unterricht der vierten Klasse des Kollegiums teilzunehmen.
1.2. Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob A.________ am 17. Oktober 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. In diesem Rahmen ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es seien die Dienststelle für Unterrichtswesen sowie das Kollegium zu verpflichten, ihn am Unterricht der vierten Klasse teilnehmen zu lassen.
1.3. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 24. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 103 Abs. 3 und Art. 104 BGG superprovisorisch anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über dieses Gesuch wiederhergestellt werde, sodass er ohne Unterbruch am Unterricht der vierten Klasse teilnehmen könne. Zudem beantragt er dem Bundesgericht, keine Kosten zu erheben bzw. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 28. Oktober 2025 reichte er per einfache E-Mail weitere Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem bei diesem hängigen Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2).
In der Sache geht es um die Nichtpromotion eines Schülers. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung stehe.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.3. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer, sollte er während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens die dritte Klasse besuchen müssen, den Unterrichtsstoff der vierten Klasse verpassen würde. Dieser Umstand könnte seine weitere schulische Laufbahn beeinträchtigen. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer vorbringt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.4. Mit der Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.5. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Entscheid verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Sein Interesse, einen irreversiblen Bildungsverlust zu vermeiden, sei höher zu gewichten als das (organisatorische) öffentliche Interesse. Damit verkennt er, dass die Verhältnismässigkeit kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz darstellt (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche Interessenabwägung offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sei, macht er nicht substanziiert geltend (Art. 106 Abs. 2 allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung vgl. u.a. BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 144 I 113 E. 7.1).
Sodann führt der Beschwerdeführer aus, die Schule habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er ein Dokument mit dem Titel "Bedingungen für die Rückkehr in die dritte Klasse" unterschreibe. In diesem Zusammenhang macht er eine Verletzung des "Anspruchs auf Fairness und Schutz vor institutionellem Druck" geltend, wobei er auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) hinweist. Zudem erwähnt er (am Rande) die Rechtsgleichheit sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Diese Vorbringen weisen indessen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf, welcher auf die Abweisung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt ist, und genügen zudem ohnehin nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verletzung von Art. 103 Abs. 3 BGG rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung kein verfassungsmässiges Recht darstellt und sich zudem nur auf Verfahren vor dem Bundesgericht bezieht.
3.1. Im Ergebnis erhebt der Beschwerdeführer keine bzw. keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen i.S.v. Art. 98 oder Art. 116 BGG. Damit erweist sich seine Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich - soweit ersichtlich - nur auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, wird damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie der Dienststelle für Unterrichtswesen des Kantons Wallis und dem Kollegium Spiritus Sanctus Brig (zur Information) mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov