Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_618/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2024 (VB.2024.00184).

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 13. August 2012 trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf ein Asylgesuch des nigerianischen Staatsangehörigen B.________ nicht ein und wies ihn nach Italien weg.

Am 16. April 2018 wurde B.________ in U.________ verhaftet. Die Staatsanwaltschaft U.________ verurteilte ihn am 20. Juli 2018 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Nach dem Strafvollzug wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2018 aus der Schweiz weg und das SEM erliess gleichentags ein bis am 14. August 2021 gültiges Einreiseverbot gegen ihn. B.________ hat drei Töchter (geb. 2010, 2016 und 2018) mit einer Landsfrau. Seine Familie lebt in Nigeria.

1.2. Am 8. Dezember 2022 heiratete B.________ in Nigeria die Schweizerin A.________ (geb. 1970), mit welcher er seit 2015 eine Beziehung hat.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von B.________ um Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau ab, da er nicht beabsichtige, eine echte Ehe mit A.________ zu führen.

1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 23. Oktober 2024 ab.

1.4. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres Ehemannes gutzuheissen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin. Sie hat grundsätzlich einen gesetzlich begründeten Anspruch darauf, ihren Ehemann in die Schweiz nachziehen zu können (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorhandenen Indizien erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Scheinehe eingegangen sei. Dafür spreche insbesondere, dass der Ehemann (mindestens) bis zur Hochzeit im Jahr 2022 eine Parallelbeziehung mit einer Landsfrau geführt habe, aus welcher drei Kinder hervorgegangen seien, wobei die beiden jüngeren Mädchen während der Beziehung mit der Beschwerdeführerin gezeugt und geboren worden seien. Angesichts der speziellen Beziehungskonstellation und der Vorgeschichte erscheine naheliegend, dass der Ehemann seine Parallelbeziehung auch in Zukunft fortsetzen bzw. dass seine Landsfrau seine wahre Partnerin bleiben werde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis für eine von ihrem Ehemann gewollte Ehe zu erbringen. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden und somit erloschen sei (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

2.5. Die Feststellung von Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG hin überprüft (vgl. E. 2.3; vgl. u.a. Urteile 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.5). In ihrer zweiseitigen Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, zu bestreiten, dass ihr Ehemann derzeit eine Parallelbeziehung mit der Mutter seiner Kinder führe. Weiter bringt sie vor, sie pflege eine tiefe und ernsthafte Beziehung zu ihrem Ehemann, obwohl die Ehegatten aufgrund der bisherigen Umstände keine Möglichkeit gehabt hätten, eine eheähnliche Gemeinschaft in klassischem Sinne zu führen. Schliesslich stelle die Trennung von ihrem Ehemann eine erhebliche emotionale Belastung dar.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die vorhandenen Indizien betreffend das Vorliegen einer Scheinehe willkürlich gewürdigt hätte. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen hätte. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Vorinstanz den Altersunterschied als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe berücksichtigt hätte. Es ist somit auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hätte, indem es erwogen hat, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht worden sei. Soweit sie schliesslich sinngemäss um eine persönliche Anhörung ersucht, legt sie nicht dar, aus welcher Rechtsnorm sich ein solcher Anspruch ergeben soll.

3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführerin einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Deutsch
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2C_618/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_618/2024, CH_BGer_002, 2C 618/2024
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026