Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_560/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. August 2025 (VB.2025.00245).

Erwägungen:

1.1. Der 1950 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ reiste am 1. Juni 2023 in die Schweiz ein und hält sich seither in Winterthur auf. Am 5. Juni 2023 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 20. August 2025 ab.

1.3. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und ersucht (sinngemäss) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Als deutscher Staatsangehöriger verfügt der Beschwerdeführer über einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG grundsätzlich offen steht (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1; Urteil 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) besteht kein Raum, sodass darauf nicht einzutreten ist.

2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die - wie der Beschwerdeführer - keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausüben und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen des FZA haben, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, d.h., wenn sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und b Anhang I FZA). Sodann hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - festgehalten, dass der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) der Person obliegt, die sich auf diese Bestimmung beruft (vgl. Urteil 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 5 und E. 4.2 betreffend die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel).

In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass er diesen Nachweis nicht bzw. nur ungenügend erbracht habe. So hat es zunächst ein Schreiben der Geschäftsführerin einer Gesellschaft, gemäss welchem der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einem Anteil von 50% im Jahr 2023 voraussichtlich mit Gewinnausschüttungen von Euro 100'000.-- rechnen könne, die sich in den kommenden Jahren vermutlich wiederholen würden, als nicht geeignet für den entsprechenden Nachweis erachtet; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft seit dem 29. Januar 2025 in Liquidation bzw. insolvent sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Auch ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister betreffend eine Aktiengesellschaft genüge gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nicht. Gänzlich unbelegt bleibe zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze Wertpapiere eines US-amerikanischen Investmentfonds im Wert von ca. USD 12'500'000.--. Schliesslich genüge die deutsche Altersrente des Beschwerdeführers im Betrag von Euro 818.77 offensichtlich nicht, um sich den hiesigen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht habe belegen können, dass er krankenversichert sei, sodass auch die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA nicht erfüllt sei. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfülle.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht persönlich angehört worden sei. Indessen schliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK, wie dies bei ausländerrechtlichen Ansprüchen der Fall ist (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3), grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern in seinem Fall besondere Umstände vorliegen sollen, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen, sodass eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ausnahmsweise als geboten erscheinen könnte (vgl. BGE 122 II 464 E. 4; Urteile 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1; 2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1). Der Umstand, dass ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei bzw. allgemeine, in Frageform formulierte Aussagen, wonach das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe oder die Entscheidungsbehörde keine sachgerechte Bearbeitung leisten könne und es besser sei, gemeinsam zu überlegen, genügen nicht, um einen Anspruch auf mündliche Anhörung substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun.

2.6. Sodann gibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Verfahrensgeschichte aus seiner Sicht wieder, wobei er selber anerkennt, dass es ihm schwer gefallen sei, "der Genehmigungsbehörde ein ausreichendes laufendes Einkommen nachzuweisen". Dies liege daran, dass er sein Vermögen "in steuerlich zulässiger Weise" habe "verschwinden" lassen, "durch Abschreibungen und Übertragungen in Rechtsräume, die ihm zugänglich, aber nicht einfach auflösbar [seien] ohne steuerliche und bilanzielle Konsequenzen von erheblicher Auswirkung". Damit vermag er jedoch nicht ansatzweise darzutun, dass die Vorinstanz die ihr vorgelegten Nachweise betreffend seine finanziellen Mittel willkürlich gewürdigt hätte, so namentlich, weil sie entscheidrelevante Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Folglich gelingt es ihm auch nicht, rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA rechtsfehlerhaft wäre.

Soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe "zur Aufrechterhaltung der behördlichen Ablehnung einen frei erfundenen Ablehnungsgrund" hinzu "gezaubert", indem es auf die Notwendigkeit einer Krankenversicherung verwiesen habe, und weiter vorbringt, er sei nunmehr seit zwei Jahren bei der VISANA versichert, verkennt er, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a und b Anhang I FZA kumulativ erfüllt sein müssen. Nachdem er nicht rechtsgenüglich dartun konnte, dass die Vorinstanz die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) in bundesrechtswidriger Weise verneint habe, ist es unerheblich, ob er krankenversichert sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.

2.7. Dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm des Bundes- oder des Staatsvertragsrechts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan. Die sinngemässe Berufung auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) bzw. auf seine "Persönlichkeitsrechte" scheitert bereits deshalb, weil es sich bei seiner "künftigen Ehefrau" nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um eine US-amerikanische Staatsbürgerin handelt, die im Ausland (USA) wohnt. Dass sie über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen würde, behauptet er nicht.

2.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich um Erlass der ihm im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch beim Verwaltungsgericht zu stellen wäre.

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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02.10.2025
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25.03.2026