Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_558/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 2. September 2025 (D-4986/2025).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1991), lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2022 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil vom 2. September 2025 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 8. September 2025 [recte: vom 2. September 2025] aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung bzw. Aussetzung der Anordnung, die Schweiz bis zum 7. Oktober 2025 zu verlassen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.2. Vorliegend geht es um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, gegenstandslos.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov