Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_511/2024

Urteil vom 23. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2024 (VB.2024.00384).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1977) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er heiratete am 16. Oktober 2016 in der Türkei B., die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung besitzt und ebenfalls Staatsangehörige der Türkei ist. Am 7. Juli 2017 reiste A. in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt.

A.b. Am 18. Juni 2018 trennten sich die Eheleute. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 4. September 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 22. Oktober 2018 verliess A.________ die Schweiz. Auf den Rekurs gegen die Wegweisung trat die Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2019 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Am 25. Juni 2019 stellte A.________ bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Einreisegesuch, um im Rahmen des Familiennachzugs wieder bei seiner Ehefrau zu verbleiben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2020 ab, die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Oktober 2020 gut. In der Folge reiste A.________ am 27. November 2020 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B.

Am 23. September 2023 beantragte A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, seit Februar 2023 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, die Wohngemeinschaft sei per 27. Januar 2023 aufgehoben worden. Am 4. April 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Mai 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2024).

C.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 in französischer Sprache gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. August 2024 und die Anweisung an das Migrationsamt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, im Übrigen verzichtet sie auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die aufgelöste Ehegemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2024; vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3, zur Publ. vorgesehen) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

1.3. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (BGE 150 I 174 E.1.3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe in französischer Sprache verfasst, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.

1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach aufgelöster Ehegemeinschaft eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen ist. Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch, da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Ehegemeinschaft habe länger als drei Jahre gedauert, da die in der Schweiz gelebten Phasen zusammenzurechnen seien und die gemeinsam im Ausland gelebte Zeit genauso zu berücksichtigen sei wie die Zeit, in der nur er im Ausland gelebt habe, die Ehegemeinschaft aber weiter bestanden habe. Er rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung einer gestützt auf Art. 43 AIG (Familiennachzug) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Es handelt sich um zwei kumulative Voraussetzungen (BGE 140 II 345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3). Da die Dauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung - der gelungenen Integration - zu betrachten ist, muss nach der Rechtsprechung die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3; Urteile 2C_603/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 5.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3; 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss beginnt die Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren mit dem Beginn des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten in der Schweiz und endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie die gemeinsame Haushaltsführung aufgeben (BGE 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3; Urteil 2C_603/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 5.1).

Vorbehältlich eines Rechtsmissbrauches können kürzere Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz für die Berechnung der Mindestdauer von drei Jahren addiert werden, sofern die Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft weiterzuführen. Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, ist namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wenn der Ehewille wegfällt und die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt wird, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dauer nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Ehegemeinschaften mit demselben Partner bzw. derselben Partnerin handelt (BGE 140 II 289 E. 3.6.3; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.4).

3.2. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) reiste der Beschwerdeführer erstmals am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 18. Juni 2018 trennten sich die Eheleute und der Beschwerdeführer verliess die Schweiz im Oktober 2018, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug nicht verlängert wurde. Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft dauerte somit 11 Monate und wurde durch die Trennung der Eheleute aufgehoben. Am 27. November 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 27. Januar 2023 wurde die Wohngemeinschaft aufgehoben. Die zweite Phase der gelebten Ehegemeinschaft dauerte somit zwei Jahre und zwei Monate.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaften länger als drei Jahre dauerte. Die beiden Phasen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zusammenzurechnen, da sich die Eheleute am 18. Juni 2018 trennten. Durch die Trennung ist der gemeinsame Ehewille klarerweise entfallen. Aufgrund der Trennung ist auch die Zeit, die der Beschwerdeführer im Ausland verbrachte, nicht als auf Distanz fortgeführte Ehegemeinschaft zu betrachten. Dafür wäre wiederum der entsprechende Wille erforderlich, der vorliegend fehlt. Schliesslich ist die Zeit, die die Eheleute verheiratet im Ausland verbracht haben, nach ständiger Praxis nicht an die 3-Jahres-Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, da in dieser Zeit keine Integration in der Schweiz stattfinden kann (vgl. vorstehend E. 3.1).

3.3. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, weshalb das zeitliche Kriterium nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz durfte zu diesem Schluss kommen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Bei der Ausgangslage musste die Vorinstanz nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, da diese keinen Einfluss auf den Entscheid hatten. Die Vorinstanz verletzte somit nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie keine diesbezüglichen Nachweise vom Beschwerdeführer verlangte (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 7.1).

3.4. Weitere Rügen, insbesondere betreffend Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht und sind auch nicht offensichtlich, nachdem der Beschwerdeführer primär persönliche Gründe für seine Situation vorbringt, sodass diesbezüglich keine Prüfung erfolgt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vorstehend E. 2.1).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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23.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026