Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_504/2024
Urteil vom 12. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. September 2024 (WBE.2022.512).
Erwägungen:
1.1. A.________ wurde 1977 im heutigen Kosovo geboren und heiratete dort 2000 die Schweizerin B.________. Am 26. Januar 2001 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde letztmals am 11. März 2019 bis zum 31. Januar 2020 verlängert. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, die alle die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und mittlerweile volljährig sind.
1.2. Zwischen 2004 und 2021 ergingen gegen A.________ 33 Verurteilungen, mehrheitlich aufgrund von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Insgesamt wurde er dabei zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, 325 Tagessätzen Geldstrafen sowie Bussen in der Höhe von total Fr. 9'460.-- verurteilt. Ausserdem lagen gemäss dem Betreibungsamt U.________ am 23. November 2020 unter anderem 70 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 110'596.95 und acht offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über Fr. 11'608.17 gegen ihn vor. Zusätzlich wies das Betreibungsamt V.________ am 28. Februar 2020 15 nicht getilgte Verlustscheine über Fr. 46'333.50 und fünf laufende Betreibungen über Forderungen von Fr. 2'894.33 aus. A.________ bezog sodann zusammen mit seiner sechsköpfigen Familie zwischen 2008 und 2019 materielle Sozial- bzw. Nothilfe im Umfang von insgesamt Fr. 545'213.88.
1.3. Am 3. Februar 2022 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen, seiner Verschuldung sowie der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Die auf kantonaler Ebene dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Migrationsamts vom 22. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024).
1.4. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht und verlangt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen; auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als Ehemann einer Schweizer Bürgerin verfügt der Beschwerdeführer über einen potenziellen Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nachkommt (Art. 42 BGG; vgl. aber nachstehende E. 4.1) und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
Streitig vor Bundesgericht ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik, ohne dass aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (vorstehende E. 3). Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und kann mit summarischer Begründung sowie unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE [SR 142.201]). Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Verschuldung mutwillig sein und einen gewissen Umfang erreichen muss, um die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zu erreichen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.H.). Sie wendet diese Grundsätze auch zutreffend an, wenn sie vorliegend davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner wiederholten, ihm vorwerfbaren Erwerbslosigkeit mindestens in der Höhe von Fr. 167'501.35 mutwillig verschuldet hat und die entsprechenden Verlustscheine umfangsmässig als schwerwiegend zu qualifizieren sind (angefochtenes Urteil E. 3.2.2). In Bezug auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf, dass praxisgemäss auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei diesfalls nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; s. ferner BGE 139 I 16 E. 2.1). Gestützt darauf nahm die Vorinstanz zutreffend an, der Beschwerdeführer sei mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen weder willens noch fähig, sich gesetzeskonform zu verhalten (angefochtenes Urteil E. 3.2.3).
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, beruht auf einem eigenmächtig ergänzten Sachverhaltsfundament. So ergibt sich aus dem Urteil der Vorinstanz weder, dass der Beschwerdeführer substanziell Schulden zurückbezahlte, noch, dass er sich ernsthaft um eine Schuldensanierung bemüht. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bestehen überdies auch keine Hinweise dafür, dass er generell zur Einsicht gekommen sei und sich künftig gesetzeskonform verhalten werde. Dass der Beschwerdeführer sodann mehrheitlich Strassenverkehrsdelikte beging und zu Bussen verurteilt wurde, ändert nichts daran, dass er durch die zahlreichen Verurteilungen, die mutwillige Schuldenwirtschaft sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gesamthaft betrachtet in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Im Ergebnis nahm die Vorinstanz in rechtskonformer Weise an, der Beschwerdeführer erfülle durch sein gesamtes Verhalten klar den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.
4.4. Auch in Bezug auf die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK) stützt sich die Vorinstanz auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist, namentlich unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, des Grads der Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3).
Auf dieser Grundlage ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft sowie der wiederholten Straffälligkeit als sehr gross einzustufen ist (angefochtenes Urteil E. 5.1). Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass dem sehr grossen öffentlichen Interesse keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen (angefochtenes Urteil E. 5.2, 5.3 und 6) : Wie sie richtig ausführt, hält sich der Beschwerdeführer zwar schon lange in der Schweiz auf, doch konnte er sich hier insgesamt nur mangelhaft integrieren. Unter Berücksichtigung des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses erweist es sich sodann als zumutbar, wenn die Beziehung zur Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise weiter gepflegt werden muss. Die Beziehung zu seinen hier lebenden erwachsenen Kindern fällt im Rahmen der Interessenabwägung nicht massgeblich ins Gewicht und die (Re-) Integrationschancen im Heimatland erscheinen entgegen seinen Vorbringen intakt.
4.5. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 42 AIG erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) und es sich als verhältnismässig erweist, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti