Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
2C_49/2016
Urteil vom 10. Juni 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, Anwaltskanzlei Stulz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 5. November 2015.
Erwägungen:
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren. Am 24. März 1993 wurde ihm hier Asyl gewährt. Am 24. Januar 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 widerrief das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von A.________ zufolge eines längeren Aufenthalts im Kosovo. Gegenüber A.________ bestehen Forderungen von rund Fr. 30'000.--. Zudem musste er durch die öffentliche Hand bis anhin (Stand per 18. November 2014) mit Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 61'000.-- unterstützt werden. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt; ob die begangenen Delikte darüber hinaus auch als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit qualifiziert und damit der Widerruf alternativ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angeordnet werden könnte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung (Urteil 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 2.1 m.w.H.). Sodann beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Strafurteil vom 17. Juli 2014 zutreffend ausführte, zeugt das Treten eines am Boden liegenden wehrlosen bzw. höchstens noch abwehrenden Menschen von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung. Dies gilt hier in erhöhtem Mass, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem erkennenden Strafgericht nur darum von seinem Opfer abgelassen hat, weil sich eine Zeugin einmischte. Mit seinem an den Tag gelegten Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung der physischen Integrität anderer Personen im Besonderen und der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen. Letzteres wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach der genannten Verurteilung durch das Obergericht erneut straffällig wurde, und dies trotz bereits hängigem Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung: Diese Rückfälligkeit kontrastiert stark mit der vom Beschwerdeführer beteuerten Einsicht und der von ihm gelobten Besserung, woran auch die vergleichsweise geringfügige Schwere der erneuten Delinquenz nichts ändert. Insgesamt musste er innert sechs Jahren fünfmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus Freiheitsstrafen von insgesamt rund drei Jahren resultierten. Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu vereinbaren.
2.3. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführer sind unbehelflich:
So behauptet er die Fehlerhaftigkeit des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 und er erachtet die darin festgesetzte Strafe als überhöht. Indes hat der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung kein Rechtsmittel ergriffen, obwohl ihm dieser Weg offen gestanden wäre. Ebenso wenig hat er um Revision des Urteils oder um Begnadigung ersucht. Somit erscheinen seine Vorbringen als rein appellatorisch und sie sind nicht geeignet, die Massgeblichkeit des genannten Straferkenntnisses in Frage zu stellen oder die darauf basierenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Soweit er überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, gehen seine Ausführungen offenkundig fehl: Wie sich aus den Akten ergibt und wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde ihm vor der Verfügung des Bewilligungswiderrufs Kenntnis von der geplanten Massnahme gegeben. Insbesondere erhielt er Gelegenheit, sich dazu im Rahmen einer mündlichen Befragung zu äussern. Wenn er nun der Ansicht ist, dass dort gewisse Aspekte nicht genügend erwähnt wurden, so hätte er diese entweder in der Befragung selbst oder in den folgenden Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler