Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_476/2025

Urteil vom 26. September 2025

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, vom 6. August 2025 (WKL.2025.11).

Erwägungen:

1.1. A.________ füllte am 4. Juli 2025 das Online-Formular Staatshaftung auf der Webseite des Kantons Aargau aus und forderte die rückwirkende Gewährung einer IV-Rente von monatlich Fr. 20'000.-- ab dem 10. März 2011. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 lehnte die Kompetenzstelle für Haftungsrecht die Forderung aus Staatshaftung ab.

1.2. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau "Beschwerde" "mit dem Ziel vollständiger Entschädigung und rechtlicher Anerkennung des staatlich verursachten Schadens". Er verlangte die "sofortige Auszahlung à CHF 20'000.-- pro Monat seit 10. März 2011 + 3 Monate (= rückwirkende IV-Rente) " sowie eine "sofortige IV-Rente ohne reguläres Verfahren, sondern spezielle Regelung, à CHF 20'000.-- monatlich als Spezialentschädigung für irreversible Persönlichkeitsverzerrung, sexualisierte Traumatisierung, technologische Indoktrination und soziale Dauerbelastung im Kanton Aargau, bis zum Lebensende". Eventualiter verlangte er ein Spezialgutachten, wonach er jederzeit Sterbehilfe beantragen könne, weil er ohne die geforderte Entschädigung nicht mehr leben könne.

Der instruierende Verwaltungsrichter nahm die Eingabe als Klage entgegen und erhob mit Verfügung vom 16. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.--. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

1.3. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. August 2025 wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. A.________ wurde - unter Androhung des Nichteintretens - zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids aufgefordert.

1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Kanton Aargau zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 750'000'000.-- zu verpflichten. Eventualiter sei der Kanton Aargau zu verpflichten, sämtliche bisherigen und zukünftigen Kosten für medizinische, psychologische und therapeutische Behandlungen im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden zu übernehmen. Subsidiär beantragt er die Durchführung eines staatlich genehmigten Spezialgutachtens mit Option Sterbehilfe. Schliesslich stellt er einen "Hilfsantrag" auf Feststellung, dass die Beweislast nicht bei ihm, sondern beim Kanton Aargau liege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).

In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Aargau. Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. 1.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht ist, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).

2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.4. Hinsichtlich der Rechtsbegehren ist zu berücksichtigen, dass diese sich auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu beziehen haben, da lediglich dieses in Rechtskraft erwächst (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 140 I 114 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt keine auf das Dispositiv des angefochtenen Zwischenentscheids bezogenen Rechtsbegehren. Zudem stehen seine Anträge, bei welchen es sich im Übrigen (teilweise) um neue, unzulässige Begehren handeln dürfte (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, das heisst mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der Beschwerdebegründung, die nach Treu und Glauben zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden darf (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2; 2C_977/2020 vom 6. Mai 2022 E. 1.3, nicht publ. in BGE 149 II 34), ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch) die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet.

2.5. Die Vorinstanz hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, d.h. wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Aargau] über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat sodann festgehalten, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers zwar nicht belegt sei, jedoch hoch wahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz hat diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt, da sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Klage aussichtslos sei.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht konkret erwogen, dass im Klageverfahren gestützt auf § 63 VRPG/AG die Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar seien. Damit gelange die ZPO (SR 272) analog zur Anwendung. Dies bedeute unter anderem, dass die Verhandlungsmaxime gelte, wonach es Sache der Parteien sei, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Kläger habe die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, zu behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel oder durch Stellung von Beweisanträgen zu erbringen. Das in § 17 VRPG/AG statuierte Untersuchungsprinzip gelte im Klageverfahren grundsätzlich nicht. In Bezug auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, die Klage sei von vornherein aussichtslos, soweit der Kläger Schadenersatzforderungen in Form einer IV-Rente geltend mache, zumal sich eine solche nur im dafür vorgesehenen ordentlichen Verfahren und nicht über eine Staatshaftungsklage erreichen lasse. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG/AG; SAR 150.200) i.V.m. Art. 41-61 OR (SR 220) dargelegt und festgehalten, dass vorab ein Schaden vorliegen müsse. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer von einer durch das Verhalten des Kantons Aargau verursachten psychischen Erkrankung ausgehe; indessen belege er diesen angeblichen Schaden weder mit fachärztlichen Berichten noch mit einer entsprechenden Diagnose und stelle auch keine diesbezüglichen Beweisanträge. Folglich fehle es an einem hinreichend behaupteten und belegten Schaden, was für die erfolgreiche Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs erforderlich wäre, sodass die Klage aussichtslos erscheine. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, welche Rechtsgrundlagen die für einen Anspruch aus Staatshaftung notwendige Widerrechtlichkeit durch Unterlassung begründen könnten oder inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den vorgeworfenen schädlichen Unterlassungen und dem (nicht belegten) Schaden bestehen sollte.

2.6. Der Beschwerdeführer führt über weite Strecken aus, der Kanton Aargau sei an einem von ihm erlittenen "Identitätsschaden" durch "algorithmisch induzierte Zwangsgedanken, [er wäre] eine Transfrau" mitverantwortlich. So sei er durch algorithmische Steuerungen bzw. Manipulationen, namentlich über Social Media und iPhone, systematisch in den Gedanken hineingeführt worden, dass er eine Transfrau sein könnte bzw. sollte. Sein Schaden bestehe in der Zerstörung einer klaren Identität und der dauerhaften täglichen Belastung durch den Gedanken, manipuliert worden zu sein. Weitere Schäden würden in der Frühsexualisierung und der erzwungenen Konfrontation mit satanistischen Inhalten bestehen. Diese manipulative Dauereinwirkung habe seine Konzentration, seine Selbstwahrnehmung und seine Lebensentscheidungen blockiert und zugleich zu sozialer Ausgrenzung, psychischem Dauerstress und existenziellen Unsicherheiten geführt.

2.7. Soweit ersichtlich und nachvollziehbar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den behaupteten Schaden nicht weiter belegt habe. Den Ausführungen der Vorinstanz hält er indessen entgegen, dass er keine ärztlichen Atteste oder medizinischen Berichte benötige, um seinen Schaden darzulegen, zumal die Gefährlichkeit von Algorithmen allgemein anerkannt sei. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass es nicht an ihm sei, den erlittenen Schaden nachzuweisen; vielmehr müsse der Staat erklären, weshalb dieser keinerlei Schutzmassnahmen ergriffen habe bzw. dass kein Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Unterlassung und seinem Schaden bestehe. Mit diesen Ausführungen stellt er indessen lediglich seine eigene Auffassung dar, ohne substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht bzw. die vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des ZGB und des OR (vgl. dazu auch Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2) willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, dass im kantonalen Klageverfahren die Verhandlungsmaxime und nicht der Untersuchungsgrundsatz gelte. Blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach bei Schutzpflichtverletzungen des Staates grundsätzlich eine "umgekehrte Beweislast" gelte sowie allgemeine Hinweise auf verschiedene Rechtsnormen (Art. 97 OR, Art. 8 ZGB, Art. 3 HG/AG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich aus den von ihm zitierten Vorschriften eine Umkehr der Beweislast in dem vorliegend interessierenden kantonalen Klageverfahren ergeben soll.

2.8. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es vorliegend an einem hinreichend behaupteten oder belegten Schaden als Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs fehle, willkürlich seien oder sonstwie Bundesrecht verletzen würden. Folglich tut er auch nicht substanziiert dar, dass die Vorinstanz die kantonalen Vorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist auf seine weiteren Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverstössen (u.a. Art. 10 und 11 BV, Art. 3 und 8 EMRK) und Schutzpflichtverletzungen nicht weiter einzugehen, da sie in keinem Zusammenhang zur Frage stehen, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden hinreichend belegt worden sei.

2.9. Sollte der Beschwerdeführer die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses beanstanden, ist festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang auch keine konkreten, rechtsgenüglich begründeten Rügen erhebt. Insbesondere zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern sich aus den von ihm genannten verfassungsmässigen Rechten (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) bzw. aus dem Recht auf Zugang zum Gericht ein Anspruch auf Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ergeben soll, wenn ein Rechtsmittel als aussichtslos erachtet wurde.

3.1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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