Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_473/2025

Urteil vom 15. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2025 (VB.2024.00598).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1972), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Januar 2013 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 30. November 2018. Aufgrund eines laufenden IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 12. Februar 2019 mit Gültigkeit bis 30. November 2019. Weitere Verlängerungen erfolgten am 25. Februar 2020, am 16. Dezember 2020, am 22. Dezember 2021 sowie am 16. Dezember 2022 (mit Gültigkeit bis 30. November 2023).

A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 12. Februar 2019 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 15.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2023 u.a. des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der unrechtmässigen Aneignung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse verurteilt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Leistungsbegehren von A.________ ab. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde von A.________ ist derzeit beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig.

1.2. Am 18. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. September 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 5. Juni 2025 ab.

1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. August 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei auf den Entscheid zurückzukommen. Dem Schreiben ist unter anderem das Urteil vom 5. Juni 2025 beigelegt.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordent.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz habe. So weise er insbesondere keine dauernde Arbeitsunfähigkeit auf, sodass er aus Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) keine Rechte ableiten könne. Zudem gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, die eine Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem FZA begründen würde. Schliesslich komme ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unter den konkreten Umständen nicht in Betracht.

2.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers umfasst eine knappe Seite. Zudem geht daraus nicht klar hervor, ob er das von ihm beigelegte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025 tatsächlich anfechten will. Jedenfalls setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr führt er lediglich aus, er leide unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und sei in der Schweiz in Behandlung. Er sei darauf angewiesen, diese Behandlung hier zu Ende zu führen, was weitere zwei Jahre dauern könnte. Anschliessend werde er die Schweiz verlassen.

Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Recht unrichtig angewendet haben soll, indem es erwogen hat, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz habe. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 (allenfalls i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.

2.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unzulässig wäre, falls sie sich gegen die Wegweisung richten sollte (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zwar stünde in diesem Zusammenhang die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offen, doch würde dies voraussetzen, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie zum Beispiel der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; vgl. BGE 151 II 237, nicht publ. E. 1.3.3; 137 II 305 E. 3.3). Solche substanziierte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) enthält die Eingabe nicht.

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Federal
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Deutsch
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2C_473/2025
Gericht
Bger
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2C_473/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
15.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026