Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_472/2024
Urteil vom 18. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nichterneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 (VG.2024.39/Z).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1956), italienischer Staatsangehöriger, reiste 1963 im Rahmen des Familiennachzugs mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er die Schule besuchte und eine Ausbildung absolvierte. 1985 zog er nach Deutschland und reiste 2005 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde ihm damals nicht erteilt, während die Kurzaufenthaltsbewilligung jeweils verlängert wurde.
2007 wurde die Ehe von A.________ geschieden. Im Januar 2008 wurde er Vater eines Sohnes.
A.b. Ab 2007 wurde A.________ von der Gemeinde U.________ mehrmals mittels Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund eines Nichtberufsunfalls am 18. Dezember 2017 erhielt er ab Dezember 2017 Krankentaggelder. Ab Juni 2018 war er wieder erwerbstätig, erlitt jedoch im September 2018 einen Leistenbruch, worauf er bis April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er Arbeitslosenentschädigung. Anschliessend wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche verlängert. Seit April 2022 bezieht A.________ eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Migrationsamt) mit Verfügung vom 13. März 2023 die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich als erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 21. März 2024). Anschliessend erhob A.________ anwaltlich vertreten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte die Aufhebung des Departementsentscheids vom 21. März 2024, die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Entscheid vom 4. September 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und forderte ihn auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
C.
Gegen den vorgenannten Entscheid vom 4. September 2024 erhebt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2024 "Beschwerde" beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 unter Anweisung an die Vorinstanz, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Vorinstanz und das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Erwägungen:
1.1. Beim kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit Entscheid vom 4. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 133 V 402 E. 1.2; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 1.1; 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.1).
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.2). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen (BGE 136 II 177 E. 1.1; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.2; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach vorliegend zulässig.
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden. Abgesehen davon, dass es bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege Sache der gesuchstellenden Partei ist, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen (vgl. statt vieler Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2), legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll (vgl. E. 2.2 oben). Auf den eingangs genannten Einwand des Beschwerdeführers, sofern darin überhaupt eine sinngemässe Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erblickt werden kann, ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung verweigere.
4.1.
4.1.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung respektive unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Der Beschwerdeführer beruft sich primär auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch, weshalb diese Bestimmung nachfolgend den Prüfungsmassstab bildet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1).
Der angefochtene Entscheid verneint, dass der Beschwerdeführer über ungenügende finanzielle Mittel verfügt bzw. prozessual bedürftig ist und äussert sich nicht zur Frage der Gewinnaussichten des Verfahrens (vgl. dazu E. 5.2 unten). Nachfolgend kann deshalb lediglich die Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft werden.
4.1.2. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, die die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel beansprucht, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) für ihre Familie benötigt (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2).
Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 135 I 221 E. 5.1).
4.1.3. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (vgl. dazu Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen), worauf diese einander gegenübergestellt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt (verfügbarer Betrag), sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozess- und Anwaltskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.1). Allerdings ist im gegebenen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert einer relativ kurzen Frist handeln muss, welche es ihm nicht erlaubt, die entsprechenden Kosten vorgängig anzusparen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis).
Bei ihrer Prüfung darf die Behörde zwar vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgehen, dieses ist aber nicht alleine relevant für die Bestimmung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Vielmehr muss den individuellen Umständen ausreichend Rechnung getragen werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; 124 I 1 E. 2a; Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.1). Ausserdem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25 % des Grundbetrages zu berücksichtigen (Urteile 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 4.2; vgl. auch Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 4.4; 2C_1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2).
4.2.
4.2.1. Die seitens der Vorinstanz eruierten anrechenbaren monatlichen Einnahmen von Fr. 3'413.60 beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Bezüglich der Ausgaben berücksichtigt die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 437.25 und Wohnkosten von Fr. 1'300.--, was ein Total von Fr. 2'937.25 ergibt. Gegenüber den Einnahmen resultiert damit aus Sicht der Vorinstanz ein Überschuss bzw. ein verfügbarer Betrag von Fr. 476.35.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Bedürftigkeit. Konkret macht er geltend, die Höhe der errechneten anrechenbaren Ausgaben von Fr. 2'937.35 treffe nicht zu, da gewisse Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien. Dies betreffe die für seinen alten Kleinwagen, welchen er zur Pflege seiner Sozialkontakte, um Einkäufe zu tätigen und Arztbesuche wahrzunehmen benötige, anfallenden Kosten, nämlich die Motorfahrzeugversicherung von jährlich Fr. 688.80, die Verkehrssteuern von jährlich Fr. 192.--, die Garagenmiete von jährlich Fr. 960.-- sowie die infolge Barbezahlung nicht belegbaren Benzinkosten von monatlich Fr. 75.--. Dies minimiere den seitens der Vorinstanz errechneten verfügbaren Betrag von Fr. 476.35 um Fr. 228.38 auf Fr. 247.97. Weiter fielen zusätzliche Auslagen aufgrund seiner Rechtsschutzversicherung (jährlich Fr. 240.--), seiner Privathaftpflichtversicherung (jährlich Fr. 160.76) und seiner VVG-Spitalzusatzversicherung (monatlich Fr. 15.--) an, was den zur Verfügung stehenden Betrag weiter auf monatlich Fr. 199.57 reduziere. Zudem könne er nicht für die Kosten einer längst fälligen zahnärztlichen Kontrolle und Dentalhygiene aufkommen. Im Übrigen seien die Selbstbehalte der jeweiligen Versicherungen nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation verfüge er kaum mehr über Kleider und habe seine Freizeitgestaltung auf ein Minimum reduzieren müssen. Aus diesem Grund könne er auch seinem Sohn keine Geschenke mehr machen und das Darlehen an einen Kollegen in der Höhe von Fr. 600.-- nicht zurückbezahlen. Nach dem Dargelegten sei es ihm unmöglich, die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2'000.-- innerhalb eines Jahres zu begleichen. Dasselbe gelte für die bislang aufgelaufenen und im Beschwerdeverfahren zu erwartenden Anwaltskosten.
4.2.2. Mit Bezug auf die Berechnung der strittigen Ausgaben ist die Vorinstanz vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen, welches sie anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 ermittelt hat. Sie hat dementsprechend für den Beschwerdeführer einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- veranschlagt. Zusätzliche Steuerauslagen gab es nicht zu berücksichtigen. Die im bundesgerichtlichen Verfahren erwähnten Privatschulden wurden im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht geltend gemacht. Von der Gewährung eines prozessualen Bedürftigkeitszuschlags wurde begründungslos abgesehen.
4.3.
4.3.1. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich zu berücksichtigenden Ausgaben betreffen grösstenteils bereits im Grundbetrag enthaltene Posten wie Kleidung einschliesslich deren Instandhaltung, Gesundheitspflege (übliche Zahnarzt- und Dentalhygienekosten ohne grössere Ausgaben; bezüglich Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vgl. E. 4.3.2 unten), Privatversicherungen, Geschenke und Kulturelles/Freizeit (vgl. Urteil 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 4.2). Die im Zusammenhang mit dem Auto geltend gemachten Kosten wären nach den einschlägigen Richtlinien lediglich zu berücksichtigen, sofern dem Kleinwagen Kompetenzqualität zukäme, d.h. sofern die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit als unumgängliche Berufsauslagen qualifiziert werden könnten (vgl. Urteile 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1), was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Dementsprechend ist es nicht als bundesrechtswidrig zu betrachten, dass die Vorinstanz diese Ausgaben nicht zusätzlich berücksichtigt hat. Von einem Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 600.-- ist sodann erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren die Rede. Selbst wenn dieses neue Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 99 Abs. 1 BGG als zulässig zu erachten wäre, entbehrt es jeglicher Substantiierung, womit der entsprechende Posten unberücksichtigt bleibt.
4.3.2. Allerdings hat es die Vorinstanz unterlassen, auf dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einen prozessualen Bedürftigkeitszuschlag von 25 %, d.h. monatlich Fr. 300.--, zu gewähren (vgl. E. 4.1.3 oben). Die Ausgaben sind deshalb um monatlich Fr. 300.-- zu erhöhen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen gesundheitlich angeschlagen (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 6. Mai 2024 mit Arztberichten vom 25. Februar 2019), weshalb sein Selbstbehalt bzw. seine Jahresfranchise bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 300.-- mit einem Betrag von monatlich Fr. 25.-- als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.2 f.). Die Ausgaben des Beschwerdeführers erhöhen sich somit um monatlich Fr. 325.-- und betragen Fr. 3'262.25 (statt Fr. 2'937.25). Der verfügbare Betrag (Einnahmen abzüglich Ausgaben) beläuft sich somit entgegen der Vorinstanz auf monatlich Fr. 151.35 statt Fr. 476.35 (Fr. 3'413.60 - Fr. 3'262.25). Die vorinstanzliche Berechnung des verfügbaren Betrages erweist sich demnach als bundesrechtswidrig. Die Frage ist nun, ob der Beschwerdeführer bei einem verfügbaren Betrag von Fr. 151.35 im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bedürftig ist.
4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Lage zu sein, im vorinstanzlichen Verfahren seinen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten zu bezahlen. Der Prozessaufwand, der dem errechneten verfügbaren Betrag (von Fr. 151.35) gegenüberzustellen ist, bestimmt sich nicht nach dem Honorar, das ein Anwalt in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen kann, sondern nach der mutmasslichen Entschädigung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und den zu erwartenden Gerichtskosten (vgl. Urteil 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1). Gemäss der einschlägigen kantonalen Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen vom 2. September 2009 (RB 176.61) bemisst sich die Parteientschädigung nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3). Der Stundenansatz beträgt bei unentgeltlicher anwaltlicher Vertretung Fr. 200.-- (§ 4 Abs. 1). Gestützt auf diese Bestimmungen kam die Vorinstanz ohne nähere Begründung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die entsprechenden Anwaltskosten nebst den Gerichtskosten innert Jahresfrist zu begleichen. Der Beschwerdeführer beziffert seine eigenen bislang angefallenen Anwaltskosten nicht und bereits unter diesem Titel angefallene Kosten sind ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Ausgehend von Anwaltskosten von annahmeweise ca. Fr. 2'500.-- sowie von Gerichtskosten in der Höhe des eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ist von Prozesskosten von Fr. 4'500.-- auszugehen. Diese Prozesskosten vermag der Beschwerdeführer mit seinem verfügbaren Betrag von monatlich Fr. 151.35 nicht innert eines Jahres zu tilgen (vgl. E. 4.1.3 oben; 12 x Fr. 151.35 = Fr. 1'816.20). Vielmehr bleibt ein Fehlbetrag von Fr. 2'683.80. Um diesen zu begleichen, müsste der Beschwerdeführer in die Mittel eingreifen, welche zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse notwendig sind. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist der Beschwerdeführer somit als bedürftig zu qualifizieren. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Art. 29 Abs. 3 BV und erweist sich als bundesrechtswidrig. Die entsprechende Rüge ist berechtigt.
5.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.2. Allerdings setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unter dem Titel von Art. 29 Abs. 3 BV auch voraus, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erscheinen (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.1). Dazu äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche darüber zu befinden haben wird, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheinen.
5.3. Gemäss Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben bzw. werden dem Kanton Thurgau keine Gerichtskosten auferlegt, da bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Gemeinwesen trotz der finanziellen Konsequenzen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und nicht die Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard, Commentaire le la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 66 LTF). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, weshalb eine Parteientschädigung entfällt (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto