2C_467/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_467/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Fristwiederherstellung; Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 4. August 2025 (D-2790/2025).

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung vom 26. März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des pakistanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1981) im beschleunigten Verfahren ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ (beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzugs) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil D-2124/2024 vom 23. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht ein, nachdem A.________ den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

1.2. Am 28. Juni 2024 gelangte A.________ mit einer als "Zweiter Asyl-Antrag sowie Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 26. März 2024" bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Dieses nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es am 17. Januar 2025 ab, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 26. März 2024. Auch gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 19. und 20. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 1. April 2025 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Nachdem die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 auf die Beschwerde vom 19. Februar 2025 androhungsgemäss nicht ein. Am 17. April 2025 gelangte A.________ mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch, Antrag auf Fristwiederherstellung und aufschiebende Wirkung" an das Bundesverwaltungsgericht und machte im Wesentlichen geltend, dass ihm die Zwischenverfügung vom 17. März 2025 erst am 10. April 2025 durch den zuständigen kantonalen Dienst ausgehändigt worden sei, womit er keine Möglichkeit gehabt habe, innert der angesetzten Frist zu handeln.

1.3. Mit Urteil vom 4. August 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2025 gut (Dispositiv-Ziff. 1), hob das Urteil D-1140/2025 vom 9. April 2025 auf (Dispositiv-Ziff. 2), nahm das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Februar 2025 wieder auf (Dispositiv-Ziff. 4) und wies die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 5).

1.4. A.________ gelangt mit einer am 19. August 2025 im Ausland aufgegebenen Eingabe an das Bundesgericht und beantragt primär die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2025 [recte: vom 4. August 2025] bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Für den Fall einer Gutheissung seines Rechtsmittels beantragt er, es sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen und die Möglichkeit zur Anmeldung in Luzern zu bestätigen.

Weil der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 18. August 2025 die Schweiz verlassen hat, lediglich eine Adresse in Pakistan angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 29. August 2025 eine am 22. September 2025 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG), ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nach. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

2.2. Vorliegend geht es um die Wiedererwägung eines Asyl- und Wegweisungsentscheids. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 und Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Dass die in Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG vorgesehene Ausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_467/2025
Gericht
Bger
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2C_467/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026