Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_466/2025

Urteil vom 4. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Einreise zum Verbleib bei der Mutter,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juli 2025 (VB.2025.00381).

Erwägungen:

1.1. Die 1957 geborene A.________ gelangte am 14. Dezember 1998 in die Schweiz und verfügte im Anschluss an die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme über eine Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen besitzt sie die schweizerische Staatsangehörigkeit.

Am 11. November 2024 ersuchte ihr in Indien wohnhafter, erwachsener Sohn B.________ um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab.

1.2. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ je einen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab.

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ (vertreten durch seine Mutter) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 16. Juli 2025 ab.

1.4. A.________ gelangt mit einer als "Berufungsschrift" bezeichnete Eingabe vom 27. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 16. Juli 2025 aufzuheben, es sei ihr Recht als Schweizer Bürgerin anzuerkennen, gemeinsam mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können und es sei ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem seien die von der Vorinstanz auferlegten Kosten aufzuheben oder erheblich zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die humanitären Aspekte korrekt berücksichtige.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeschrift in "ich-Form" verfasst und einzig von der Beschwerdeführerin unterschrieben ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin (anders als vor der Vorinstanz) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr Partei ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige Beteiligung desselben am vorliegenden Verfahren nichts an dessen Ausgang ändern würde.

3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

3.3. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse, so namentlich jene zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein solches kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.1; 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1). Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 5.2; 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.1; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 5.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5).

Ein über die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt. Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinne, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (vgl. u.a. Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.1; 2C_788/2022 vom 6. November 2023 E. 7.1; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.3).

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie wünsche sich, ihre verbleibenden Jahre mit ihrem Sohn an ihrer Seite verbringen zu dürfen, damit sie die Unterstützung erhalte, die sie benötige. So habe sie in den letzten Jahren wiederholt Ohnmachtsanfälle erlitten, die teilweise zu Verletzungen geführt und ihr Leben gefährdet hätten. Diese Gefahr verstärke sich, wenn sie ohne enge familiäre Unterstützung leben würde.

3.5. Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Indien lebenden Sohn besteht, welches Letzterem einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen würde. Insbesondere genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand nicht, um hinreichend darzutun, dass eine konkrete Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. E. 3.3 hiervor) und dass eine allfällige benötigte Unterstützung ausschliesslich von ihrem Sohn geleistet werden könnte. Dies selbst dann nicht, wenn das neu ins Recht gelegte Arztzeugnis vom 26. August 2025 berücksichtigt werden könnte. Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht in vertretbarer Weise dargetan.

3.6. Einen anderweitigen Bewilligungsanspruch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.

3.7. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden. Mangels Bewilligungsanspruchs können in diesem Rahmen nur Verletzungen von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erhebt keine derartigen Rügen.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_466/2025
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04.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026