Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_457/2025

Urteil vom 1. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. Juni 2025 (WBE.2025.150).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1992), von Serbien, heiratete am 19. April 2022 in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte kroatische Staatsangehörige, reiste am 7. August 2022 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau am 28. August 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis zum 30. November 2026 verlängert wurde.

Am 2. Mai 2024 meldete die Gemeinde U.________ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Trennung des Ehepaares per 6. März 2024. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 berechtigte das Bezirksgericht U.________ die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Am 17. Oktober 2024 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 3. März 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 18. Juni 2025 ab.

1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 26. August 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1).

2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer EU-Angehörigen erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA (SR 0.142.112.681) können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen (Art. 23 VFP [SR 142.203]; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Da seine Ehe mit einer EU-Angehörigen aufgelöst wurde, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA ableiten (vgl. u.a. Urteil 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3), was er im Übrigen auch nicht tut.

Sodann ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) ebenfalls keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann.

Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in der von der Vorinstanz angewendeten, ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung [vgl. Urteil 2C_119/2025 vom 19. März 2025 E. 5]) und macht das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend.

3.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG gewesen sei und dass auch keine Hinweise für eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen würden. Sodann liessen sich aus seinen Integrationsleistungen keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Schliesslich sei es beim Beschwerdeführer, der erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist sei und weniger als drei Jahre hier gelebt habe, mit keinen gravierenden Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. In der Folge hat die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint.

3.2. Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf seine seiner Ansicht nach aussergewöhnliche Integration in der Schweiz hin. Namentlich habe er innert kürzester Zeit eine Arbeitsstelle antreten können, sei sprachlich bestens integriert und habe sich straf- noch betreibungsrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Dabei verkennt er indessen, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 2.3 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung stark gefährdet sei, legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Vielmehr beschränkt er sich auf allgemeine, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach eine Rückkehr nach Serbien eine "aussergewöhnliche Härte" bedeuten würde, da er "sämtliche Zelte im Heimatland abgebrochen" habe, um sich in der Schweiz niederzulassen, und "die ganzen Mühen der letzten Jahre umsonst" wären, wenn er sein neues Zuhause verlassen müsste. Diese Ausführungen reichen indessen nicht aus, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch darzutun bzw. um in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen (vgl. dazu BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b verneint hat.

Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit August 2022 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration (vgl. E. 3.2 hiervor) reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.

5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_457/2025
Gericht
Bger
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2C_457/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
01.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026