Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_448/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, Obere Wiltisgasse 48, Postfach 332, 8700 Küsnacht ZH, Kinder- und Jugendhilfezentrum Meilen, General-Wille-Strasse 59, 8706 Feldmeilen, Kantonspolizei Zürich, vertreten durch den Polizeiposten Meilen, Untere Bruech 147, 8706 Meilen, SIS Swiss International School Männedorf, Seestrasse 57, 8708 Männedorf.
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Juli 2025 (VB.2025.00461).
Erwägungen:
1.1. A.________ und B.________ reichten am 23. Juli 2025 eine gemeinsame "dringende Beschwerde" gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meilen, das Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) Meilen, die Kantonspolizei Meilen sowie gegen die Schulleitung der Privatschule SIS Männedorf beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragten sinngemäss, dass gegen die genannten Institutionen aufsichtsrechtlich vorzugehen sei. Ferner sei der Kontakt zwischen A.________ und ihren Kindern umgehend wiederherzustellen. Sodann beantragten sie eine strafrechtliche Untersuchung gegen die genannten Institutionen wegen unterlassener Hilfeleistung. In prozessualer Hinsicht seien alle Akten und Berichte der genannten Institutionen sowie ein Gutachten betreffend die Kinder einzuholen.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 24. Juli 2025 trat das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, auf die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und es sei auf ihre Beschwerde einzutreten bzw. es sei diese materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die zuständige Instanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Die Vorinstanz ist in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. u.a. §§ 19 ff. des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2], §§ 13 und 63 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR/ZH; LS 232.3], § 11a des kantonalen Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG/ZH; LS 351]) auf die bei ihr erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Konkret hat sie erwogen, dass sie für die Einleitung von Strafverfahren grundsätzlich nicht zuständig sei; den Beschwerdeführern stehe es indessen frei, sich an die kompetenten Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Sodann handle es sich bei Anordnungen der KESB, wie namentlich Besuchs- und Kontaktrechte, fürsorgerische Unterbringungen oder eheschutzrechtliche Massnahmen, um zivilrechtliche Angelegenheiten, für welche das Verwaltungsgericht weder als Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde zuständig sei. Ferner seien Gewaltschutzmassnahmen zuerst beim zuständigen Bezirksgericht anzufechten. Schliesslich komme dem Verwaltungsgericht gegenüber den von den Beschwerdeführern genannten Behörden und deren Mitarbeitern sowie gegenüber Privatschulen keine Aufsichtsfunktion zu.
2.3. Die Beschwerdeführer bringen lediglich in allgemeiner Weise vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig erachtet und seine Zuständigkeit verneint. Dabei legen sie in keiner Weise, geschweige denn substanziiert, dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die kantonalen Vorschriften über die Zuständigkeit willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die blosse Nennung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (Art. 13, 29 und 29a BV; Art. 8 und 13 EMRK), die sie als verletzt erachten oder die Behauptung, die Verweigerung des Kontakts zwischen Mutter und Kindern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht bzw. ihnen sei der Rechtsschutz im Kanton Zürich faktisch verweigert worden, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Unsubstanziiert bleibt weiter die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, sich zumindest mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Behörde für ihren Rechtsschutz zuständig sei, zumal sie nicht dartun, dass und inwiefern sich eine solche Verpflichtung in ihrem Fall aus dem kantonalen oder dem eidgenössischen Recht ergeben soll. Im Übrigen enthält die angefochtene Verfügungen verschiedene Hinweise darauf, welche Behörde in welcher Konstellation zuständig sein könnte.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden, ist festzuhalten, dass diese, wie von der Vorinstanz dargelegt, auf kantonalem Recht beruht (vgl. § 65a i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG/ZH). Die von den Beschwerdeführern angerufene Verhältnismässigkeit stellt kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welcher vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Die Beschwerdeführer erheben in diesem Zusammenhang weder Willkürrügen, noch zeigen sie substanziiert auf, dass die vorinstanzliche Kostenregelung sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov