Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 2C_439/2007 /ble
Urteil vom 12. September 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand Steuerveranlagung 2004 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt: X.________ machte in der Steuererklärung 2004 Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin von Fr. 32'162.-- sowie Unterhaltsbeiträge an seinen volljährigen, in Ausbildung stehenden Sohn von Fr. 18'000.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde liess die an den Sohn bezahlten Beiträge zum Abzug nicht zu, sondern nur die Zahlungen an die geschiedene Ehegattin. Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. Mai 2007 sei aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge seien im vollen Betrag zuzulassen. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der geänderten Bestimmungen über die Rechtspflege im Kanton Wallis entscheidet die Steuerrekurskommission über Beschwerden in Sachen der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer als letzte kantonale Instanz (Gesetz betreffend die Änderung der Rechtspflegeordnung vom 9. November 2006, Abschnitt VII, VIII). Die Verfahrensänderungen finden mit Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Juli 2007 auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Abschnitt IX Ziff. 7). Die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist zulässig. 2. Der angefochtene Entscheid ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: 2.1 Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind gemäss Art. 24 lit. e, erster Satzteil, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) grundsätzlich steuerfrei. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 24 lit. e, zweiter Satzteil, in Verbindung mit Art. 23 lit. f DBG:
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: