Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_426/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand Rückstufung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 30. Juni 2025 (VD.2024.168).

Erwägungen:

1.1. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1967) reiste am 1. Januar 1996 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Freiburg eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Am 25. März 1997 heiratete sie einen Landsmann, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 11. Juni 2001 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt und sie zog am 1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals von der Sozialhilfe unterstützt und sammelte zudem Schulden an.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stufte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, die Niederlassungsbewilligung von A.________ zu einer Aufenthaltsbewilligung zurück.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. September 2024 und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mit Urteil vom 30. Juni 2025 ab.

1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 11. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2025 [recte: vom 30. Juni 2025] aufzuheben und es sei ihr die "Aufenthaltsbewilligung C" zu belassen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.

Mit Schreiben vom 13. August 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte sie keine weitere Eingabe ein. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1).

2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann (Rückstufung), das heisst, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (SR 142.20) nicht erfüllt sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG; zur Rückstufung vgl. u.a. BGE 148 II 1 E. 2.3 und 2.4; Urteile 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.1-3.5; 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 3.1-3.5). In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht erwogen, dass sie aufgrund erheblicher mutwillig angehäufter Schulden das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle. Zusätzlich liege ein weiteres Integrationsdefizit vor, weil sie nicht am Wirtschaftsleben gemäss Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) teilnehme. So seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden, wobei der Sozialhilfesaldo per Juli 2024 Fr. 310'170.10 betrage. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung erfüllt seien. Schliesslich hat das Appellationsgericht die Verhältnismässigkeit der Rückstufung geprüft und bejaht.

2.4. In ihrer knapp eine Seite umfassenden Eingabe setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die zur Bestätigung der Rückstufung geführt haben. Vielmehr beschränkt sie sich auf allgemeine, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach die Rückstufung eine schwerwiegende Einschränkung ihrer Rechte darstelle und die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes verletze. Ferner weist sie darauf hin, dass sie aktuell in einem Teilzeitpensum arbeite, an gesundheitlichen Problemen leide und zusammen mit ihrem Mann auf Sozialhilfe angewiesen sei, wobei sie bemüht sei, ihre finanzielle Lage zu verbessern.

Mit diesen Ausführungen vermag sie indessen nicht, in einer den Anforderungen an die Begründung von Beschwerden an das Bundesgericht genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Voraussetzungen für eine Rückstufung als erfüllt erachtet hat.

3.1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegen-standslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_426/2025
Gericht
Bger
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2C_426/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026