Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_420/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.

Gegenstand Berufsausübungsverbot; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Juni 2025 (VB.2025.00157).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ verfügt über ein in Brasilien erworbenes Arztdiplom, das 2016 in der Schweiz anerkannt wurde, sowie über einen 2018 erlangten Weiterbildungstitel als Praktischer Arzt. Am 15. Juni 2019 erteilte ihm der Kanton Zürich die Berufsausübungsbewilligung für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung.

A.b. A.________ führt im Kanton Zürich eine Hausarztpraxis. Am 28. Oktober 2021 stellte A.________ für B.________ ein ärztliches Attest mit dem Titel "Dispens von COVID-19-Impfung sowie Sars-CoV-2-Testung" und für C.________ einen "Gesichtsmaskendispens aus medizinischen Gründen" sowie einen "Dispens" von der Covid-19-Impfung und der Sars-CoV-2-Testung aus. Am 13. Dezember 2019 folgte die Ausstellung eines "Gesichtsmaskendispens aus medizinischen Gründen" für D.________.

A.c. Die zuständige Aufsichtsinstanz über Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich, bis 31. Dezember 2021 der Kantonsärztliche Dienst bzw. seit 1. Januar 2022 das Amt für Gesundheit, forderte A.________ im Dezember 2021 und im Januar 2022 dazu auf, sich zum Verdacht der Ausstellung von "Gefälligkeitszeugnissen" zu äussern. Ausserdem verlangte die Aufsichtsinstanz die Einreichung der vollständigen Patientenakten von B.________ und D.. Dieser Aufforderung kam A. nicht nach und ersuchte um eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 25. März 2025 verpflichtete das Amt für Gesundheit A., die Patientenakten von B., C.________ und D.________ herauszugeben. Auf den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. April 2023 nicht ein.

A.d. Am 18. Juli 2023 reichte A.________ die Patientenakten von B., C. und D.________ stellenweise geschwärzt dem Amt für Gesundheit ein. Dieses forderte ihn mit Brief vom 19. August 2023 auf, die vollständigen und ungeschwärzten Akten innert zehn Tagen einzureichen. Dem kam A.________ nicht nach.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit A.________ die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und verpflichtete ihn, laufende Behandlungen von Patientinnen und Patienten innerhalb von drei Wochen abzuschliessen. Weiter wurde A.________ mit einer Busse von Fr. 5'000.-- belegt. Seiner Verfügung entzog das Amt für Gesundheit die aufschiebende Wirkung.

B.b. Am 21. November 2024 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Er ersuchte u.a. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ablehnte. Die gegen diesen Entscheid von A.________ geführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 26. Juni 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

B.c. Während des kantonalen Verfahrens versandte A.________ eine E-Mail an seine Patientinnen und Patienten mit der Bitte um eine monatliche "Spende" von Fr. 50.--, um die Existenz seiner Arztpraxis sicherzustellen. Weiter erstattete er gegen sechs in der Gesundheitsdirektion tätige Personen Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf seiner Homepage informierte A.________ über sein Vorgehen und forderte weitere Personen auf, ebenfalls Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

C.

A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025. Dieses sei aufzuheben, dem Rekurs an die kantonale Gesundheitsdirektion sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei die Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufungsausübung als Arzt im Kanton Zürich für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu erteilen. Ausserdem ersucht A.________ um Feststellung, dass "auch Kollegen des Beschwerdeführers, die sich in ähnlicher Situation befinden, ein schutzwürdiges Interesse (...) haben und ein allfälliges Urteil in dieser Sache grundsätzlich Auswirkungen auf diese Kollegen haben wird". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, und verweist im Übrigen auf das angefochtene Urteil. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ersucht ebenfalls unter Verweis auf das kantonale Urteil um Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Amt für Gesundheit lässt sich am 22. August 2025 vernehmen und beantragt die Abweisung des Rechtsmittels.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer nicht unter den Ausschlusskatalog (Art. 83 BGG; vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 1.1) fallenden Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.

1.2. Strittig ist die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Art. 92 BGG ist vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung während laufendem Verfahren untersagt wird, weiter zu praktizieren. Der dadurch entstehende Eingriff lässt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (Urteile 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.1; 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 1; 2C_584/2010 vom 12. August 2010 E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde ist insoweit zulässig.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht ein Feststellungsbegehren und ersucht um eine Anordnung "erga omnes" für sämtliche Personen in einer vergleichbaren Situation. Indessen sind Feststellungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3; 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung von Rechten und Pflichten in Bezug auf nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen aufweist. Auf das Feststellungsbegehren kann daher mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden.

1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.3) einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Bei einem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Insoweit gelten die qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 142 V 577 E. 3.2; 142 II 369 E. 2.1; Urteile 2C_554/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2; 1C_396/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2).

Vor Bundesgericht ist umstritten, ob der mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 angeordnete Entzug der Berufsausübungsbewilligung bereits während des kantonalen Verfahrens wirksam ist. Die Vorinstanz bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung gestützt auf das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG/ZH; LS 175.2]). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer untersteht unstrittig dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und ist Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 36 MedBG.

4.1. Nach Art. 36 Abs. 1 MedBG wird die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bewilligt, wenn die gesuchstellende Person u.a. ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Der Bewilligungsentzug hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten (Art. 40 MedBG) geahndet und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt daher den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2).

4.2. Der Begriff "vertrauenswürdig" wird in der Botschaft mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [MedBG], BBl 2005 173 ff., 226). Nach der Rechtsprechung muss seine Tragweite aus dem Sinn und Zweck sowie der Stellung im System der gesetzlichen Ordnung hergeleitet werden. Im Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes stehen gesundheitspolizeiliche Anliegen im Vordergrund, das Erfordernis der "Vertrauenswürdigkeit" geht aber etwas weiter. Dessen Schutzzweck besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten (Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind hohe Anforderungen an die persönlichen Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Neben dem beruflichen Verhalten sind auch ausserberufliche Aktivitäten und in diesem Zusammenhang die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 6.3; 2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 7.1). Die Rechtsprechung betont zudem, dass die in Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG erwähnte Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis zwischen Bewilligungsinhaber und Patienten gewährleistet sein muss, sondern auch gegenüber den Behörden (Urteile 2C_207/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2; 2C_460/2020 vom 29. September 2020 E. 6.1). Gemeint sind damit in erster Linie die Gesundheitsbehörden des jeweiligen Kantons (Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5).

4.3. Die Behörde, die über vorsorgliche Massnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheidet, kann sich auf eine summarische Beurteilung der rechtlichen Situation und auf eine vorläufige Beurteilung der tatsächlichen Ausgangslage beschränken. Sie verfügt über einen grossen Ermessensspielraum und darf dem voraussichtlichen Verfahrensausgang Rechnung tragen, wenn dieser klar ist. Das Bundesgericht prüft die Beurteilung der Vorinstanz mit Zurückhaltung. Es hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritt oder missbrauchte (Urteile 5A_656/2025 vom 10. September 2025 E. 3.1.4; 2C_540/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, nach summarischer Prüfung der Akten sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in drei Fällen "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt. Zunächst habe er B.________ von einer Covid-19-Impfung und einer Sars-CoV-2-Testung dispensiert. Diesen Dispens habe er ausgestellt, bevor die gemäss Patientendokumentation bestehenden Brustschmerzen linksseitig weiter abgeklärt werden konnten. Aus der Patientendokumentation von B.________ sei kein medizinischer Grund für den Maskendispens ersichtlich (angefochtenes Urteil, E. 5.2.3 und 5.2.4). Desgleichen sei gestützt auf die Patientendokumentation von C.________ kein medizinischer Grund für einen Dispens von der Maskentragepflicht, einer Covid-19-Impfung oder einer Covid-19-Testung ersichtlich (angefochtenes Urteil, E. 5.3.3 und 5.3.4). Auch bei D.________ liege ein "Gefälligkeitsattest" vor. Alle drei Personen hätten den Beschwerdeführer bei der Erstkonsultation zu Dispenszwecken aufgesucht. Die entsprechenden Atteste habe der Beschwerdeführer also nicht im Rahmen eines mehrjährigen Behandlungsverhältnisses als Hausarzt und in Kenntnis der medizinischen Verfassung der Betroffenen ausgestellt (angefochtenes Urteil, E. 5.4). Ausgehend von den drei vorerwähnten Fällen sei sodann auf ein " systematisches Ausstellen entsprechender Zeugnisse während der Covid-19-Pandemie" zu schliessen, dies "nicht zuletzt vor dem Hintergrund der konstanten und unverhüllten Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber den behördlichen Massnahmen der Pandemiebekämpfung" (angefochtenes Urteil, E. 5.4). Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gesundheitsamt unkooperativ verhalten und selbst in Kenntnis der rechtskräftigen Herausgabepflicht Schwärzungen in den Patientenakten vorgenommen (angefochtenes Urteil, E. 5.5). Die Vorinstanz bezog hierbei das Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens in die Würdigung ein. Dieser habe Mitarbeiter des Gesundheitsamts und der Gesundheitsdirektion beschimpft, gegen einzelne Strafanzeige erhoben und seine Patienten ermutigt, es ihm gleichzutun. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe sich während des Aufsichtsverfahrens akzentuiert (angefochtenes Urteil, E. 5.5). Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Ergebnis, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei erheblich beeinträchtigt. Eine wirksame Aufsicht sei derzeit stark in Frage gestellt. Es sei völlig offen, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer zukünftig an die Vorgaben der Gesundheitsbehörden halten würde (angefochtenes Urteil, E. 5.5 und 5.6). Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten mass die Vorinstanz dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin unselbständig erwerbstätig sein darf. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbspotenzial aktuell in seiner vormaligen Praxis unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes ausschöpfen könne (angefochtenes Urteil, E. 5.7.3).

In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht vor, den Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne mündliche Anhörung verfügt zu haben, was gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, denn sie würde - wäre sie stichhaltig - im Grundsatz zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei Erlass von Entscheiden dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Personen, sich vor Erlass solcher Entscheide zur Sache zu äussern, relevante Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht reicht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person möglich war, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).

6.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Der Gehörsanspruch wird vielmehr grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (Urteil 2C_629/2023 vom 27. August 2024 E. 3.1; vgl. auch BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer vermag daher aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung abzuleiten.

6.3. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedingt dieser einen klaren Parteiantrag; blosse Beweisanträge, etwa auf eine persönliche Befragung, genügen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.2; Urteile 2C_390/2024 vom 6. August 2025 E. 4.2.2; 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, er habe im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt. Auch begründet er seine Rüge nicht näher, sondern begnügt sich damit, der Vorinstanz einen Verfahrensfehler vorzuwerfen. Seine Rüge erweist sich damit schon im Ansatz als nicht stichhaltig, womit offenbleiben kann, ob das vorliegende Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. BGE 141 I 241 E. 4.2.1; Urteile 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4; 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2.2).

Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids.

7.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht das Bundesgericht nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

7.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie schlechterdings unhaltbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn es Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).

7.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den drei von ihm ausgestellten Attesten, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Er beschränkt sich darauf, den Erwägungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Damit tut er keine Willkür dar.

7.4. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Folgerung, wonach seine Vorgehensweise in den drei bekannten Fällen ein systematisches Ausstellen von falschen Attesten belege. Das kantonale Gericht schliesst in diesem Punkt von bekannten Tatsachen auf einen unbewiesenen Sachverhalt, was auf die Statuierung einer (richterrechtlichen) tatsächlichen Vermutung hinausläuft (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). Diese Form der Beweiswürdigung ist nur zulässig, wenn sich die Schlussfolgerung auf hinreichende Indizien stützen kann, die in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung den gezogenen Schluss auch tragen. Erforderlich sind mit anderen Worten genügend Anhaltspunkte, die als Grundlage der Vermutung dienen (vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.1 mit Hinweisen; HANS PETER WALTER, Tat- und Rechtsfragen, in: Der Haftpflichtprozess, 2006, S. 33 f.).

Ob im konkreten Fall hinreichende Indizien im Sinn dieser Rechtsprechung bestehen, ist - selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses im vorinstanzlichen Verfahren (Urteil 2C_3/2025 vom 26. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen) - fraglich. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da die vorinstanzliche Würdigung in diesem Punkt für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer nicht von einem systematischen Vorgehen ausgegangen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet (E. 8). Die kantonalen Behörden werden im Hauptverfahren zu prüfen haben, ob der Vorwurf eines systematischen Vorgehens aufrecht erhalten werden kann und inwiefern dieser für den Ausgang des Hauptverfahrens von Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Zudem wirft er den kantonalen Behörden eine falsche Anwendung von Art. 36 und Art. 38 MedBG vor.

8.1. Die Kognition des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; vgl. E. 2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung und Anwendung von Art. 36 und Art. 38 MedBG durch die Vorinstanz kritisiert, zeigt er nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auf die entsprechende Kritik ist folglich nicht einzugehen.

8.2. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt als Bestandesgarantie konkrete Vermögensrechte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, so etwa das Recht, sein Eigentum zu erhalten, zu nutzen und zu veräussern (BGE 150 I 106 E. 5.1; Urteil 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 5.2.4). Nebst den unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnissen umfasst der Schutzbereich zudem gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung von Eigentümerbefugnissen BGE 140 I 176 E. 9.2; 131 I 12 E. 1.3.2; 126 I 213 E. 1b/bb).

Im konkreten Fall legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern ihn das strittige Berufsausübungsverbot in von Art. 26 BV geschützten Rechtspositionen tangiert. Wie er selbst ausführt, konnte er seine Arztpraxis während laufendem Verfahren veräussern, womit diesbezüglich eine faktische Einschränkung von Eigentümerbefugnissen ausser Betracht fällt. Bei dieser Ausgangslage ist der Schutzbereich von Art. 26 BV nicht eröffnet. Unzweifelhaft tangiert ist demgegenüber der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

8.3. Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 BV), im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 3 BV). Im konkreten Fall ist nicht umstritten, dass sich die vorläufige Anordnung eines Bewilligungsentzugs auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann (Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. § 25 Abs. 3 VRG/ZH). Auch das öffentliche Interesse an einem (vorsorglichen) Bewilligungsentzug - der Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. E. 4.1 f. hiervor) - stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Strittig ist einzig dessen Verhältnismässigkeit.

8.4. Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 151 II 197 E. 6.1).

8.5. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht substanziiert gegen die Eignung und die Erforderlichkeit des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 27 BV. Er kritisiert aber die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.

8.5.1. Den vorläufigen Feststellungen der Vorinstanz folgend stellte der Beschwerdeführer in drei Fällen ein ärztliches Attest aus, ohne vertiefte Abklärungen der medizinischen Situation der Betroffenen vorzunehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt dieses Vorgehen die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG in ihrer patientenbezogenen und in ihrer kollektiven Dimension in Frage (vgl. E. 4.2 hiervor). Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten konkret die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährdet, denn er riet ohne jede Anamnese von Schutzmassnahmen gegen eine Covid-19-Erkrankung ab. Da auch weiterhin mit Ansteckungen von Covid-19 zu rechnen ist, darf dieses zurückliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in die Beurteilung der aktuellen Situation einbezogen werden und spricht für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

8.5.2. Ein renitentes Verhalten der beaufsichtigten Person gegenüber der Aufsichtsbehörde kann deren Vertrauenswürdigkeit tangieren, weil und soweit dadurch eine wirksame Aufsicht in Frage gestellt wird. Damit geht eine zumindest abstrakte Gefährdung von Patienteninteressen einher (Urteile 2P.159/2003 vom 29. September 2003 E. 4.3.2.1; 2P.309/2005 vom 17. Mai 2006 E. 3.3.1; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021, N. 2826). Vorliegend leistete der Beschwerdeführer mehrfach Widerstand gegenüber den Anweisungen seiner Aufsichtsbehörde und er tat dies auch, obschon ein rechtskräftiger Entscheid über seine Aktenherausgabepflicht vorlag. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers während des kantonalen Verfahrens in ihre Beurteilung miteinbezog. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, zeichnet sich eine Akzentuierung bzw. Verschärfung eines Konflikts mit der Aufsichtsbehörde ab. Der Beschwerdeführer trug diesen Konflikt sodann in die Öffentlichkeit, indem er auf seiner Homepage über die von ihm erstatteten Strafanzeigen informierte sowie seine Patientinnen und Patienten aufforderte, ebenfalls strafrechtlich gegen Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion vorzugehen. Zwar ist es dem Beschwerdeführer nicht verboten, seine Aufsichtsbehörde zu kritisieren. Er muss dabei aber eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen, um ein einwandfreies Funktionieren der aufsichtsrechtlichen Mechanismen zu gewährleisten (vgl. zur Behördenkritik im Zusammenhang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.3 f., mit Hinweisen).

Mit Blick auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers ist es jedenfalls in der Summe bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz annimmt, eine wirksame Aufsicht sei während der Dauer des Verfahrens gefährdet.

8.5.3. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seine Patientinnen und Patienten um eine "Spende" bat, um seine Praxis wirtschaftlich halten zu können (vgl. Lit. B.c). Dieses Vorgehen erweist sich im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit ebenfalls als problematisch, weil es auf fehlende Distanz zu den Patientinnen und Patienten hindeutet. Zudem involvierte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten abermals seine Patienten - zumindest indirekt - in die Auseinandersetzung mit seiner Aufsichtsbehörde (vgl. E. 8.5.2 hiervor), was problematisch erscheint und abermals eine wirksame Aufsicht in Frage stellt.

8.5.4. Demnach liegen verschiedene Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vor, die im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit relevant sind, und die in ihrer Gesamtheit eine wirksame Aufsicht sowie eine gesetzmässige Weiterführung der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortlichkeit in Frage stellen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den Entzug der aufschiebenden Wirkung anordnete, bewegt sie sich innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (E. 4.3 hiervor). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich weiterhin in unselbständiger Stellung berufstätig sein kann (§ 5 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe [MedBV, LSB 811.11]; vgl. dazu die Stellungnahme des Amts für Gesundheit vom 22. August 2025) und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Gemäss seitens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht bestätigten Feststellungen ist er inzwischen als angestellter Arzt unter der Aufsicht einer anderen Person mit Berufsausübungsbewilligung nach Art. 36 MedBG tätig. Insofern vermag er sein wirtschaftliches Potenzial weiterhin auszuschöpfen.

8.5.5. Im Ergebnis nimmt die Vorinstanz eine nachvollziehbare und damit bundesrechtskonforme Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Das angefochtene Urteil verletzt daher nicht Art. 27 BV.

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) genügen den Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 2) offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine weitergehende Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mitgeteilt.

Lausanne, 7.Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_420/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_420/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026