Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_402/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

  1. A., handelnd durch B.,
  2. B.________, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.

Gegenstand Regulierung von Wolfsrudeln; unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 17. Juni 2025 (A1 25 44, A2 25 15).

Sachverhalt:

A.

Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis (DSIS) bewilligte am 10. September 2024 die Regulierung des Wolfsrudels Nanz (Eliminierung). Mit Verfügungen vom 17. September 2024 bewilligte das DSIS zudem die Regulierung der Wolfsrudel Augstbord und Toules (Eliminierung). Am 9. Oktober 2024 bewilligte das DSIS die Regulierung des Héréns-Mandelon-Rudels (Eliminierung). Die Regulierungsphase dauerte bis 31. Januar 2025.

B.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 erhob B.________ im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter A.________ und im Namen der Wölfe der vom Abschuss betroffenen Rudel Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, wobei sie insbesondere die Aufhebung der vier Abschussbewilligungen beantragte. Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 trat der Staatsrat mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen gelangte B.________ im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter A.________ und im Namen der Wölfe der vom Abschuss betroffenen Rudel mit Beschwerde an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. In der Beschwerde stellte sie folgendes prozessuales Gesuch:

"Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Subeventualiter sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der Verfahrenskosten aufzusetzen, die den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerinnen entspricht." Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie subsidiär um Ratenzahlung mit Entscheid vom 17. Mai 2025 wegen Aussichtslosigkeit ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juli 2025 gelangt B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2025 und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter des Gesuchs um Ratenzahlung, subeventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen. In prozessualer Hinsicht stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde mit Schreiben vom 30. Juli 2025 als gegenstandslos erklärt, nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ratenzahlung mit Entscheid vom 22. Juli 2025 nicht eingetreten ist. Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).

1.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und subsidiär um Ratenzahlung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um die Anfechtung der Abschussbewilligungen von Wolfsrudeln. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt (Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache grundsätzlich zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.

1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der der beschwerdeführenden Person droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1). In Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Regel (Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.3; 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Das trifft auch vorliegend zu, nachdem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ratenzahlung abgewiesen und von den Beschwerdeführerinnen einen Kostenvorschuss eingefordert hat, mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 4).

1.4. Die Beschwerdeführerin 2 ist Adressatin der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Sie ist deshalb zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 ist die Inhaberin der elterlichen Sorge über die Beschwerdeführerin 1. Ihr steht die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie ist damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 berechtigt (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88).

1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerinnen machen zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Allerdings erheben sie keine den Begründungsanforderungen genügende Rüge und zeigen insbesondere nicht auf, worin die vorinstanzliche Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegen soll. Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzte, was die Beschwerdeführerinnen als grob unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügen, betrifft nicht den rechtserheblichen Sachverhalt und stellt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG dar (dazu nachfolgend E. 4.6).

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ratenzahlung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit verweigerte. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV.

4.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR/VS; SGS/VS 177.7). Danach hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 129 I 129 E. 2.1; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1).

4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht, dass das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sei, und sie machen nicht geltend, dass ihnen das kantonale Recht über das Bundesrecht hinausgehende Ansprüche einräumen würde. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Daher ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen.

4.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.1; 2C_277/2023 vom 1. März 2024 E. 4.2).

4.4. Die Vorinstanz schätzt die Erfolgsaussichten der Beschwerde nach summarischer Prüfung als sehr gering bzw. aussichtslos ein (angefochtener Entscheid E. 2.3.4). Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter und der vom Abschuss betroffenen Wölfe Beschwerde erheben durfte. Die Legitimation ist gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS; SGS/VS 172.6) gegeben, wenn jemand durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Die Vorinstanz kam nach einer prima-facie -Würdigung zum Schluss, dies sei nicht der Fall, da Tiere nicht parteifähig seien, die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter von den Abschussverfügungen nicht stärker betroffen seien als die Allgemeinheit und die Vorbringen zum schutzwürdigen Interesse nicht stichhaltig seien. Überdies sei die Beschwerdeführerin 2 weder eine anerkannte, zur Beschwerdeerhebung legitimierte Organisation, noch ein Verband, der egoistische Verbandsbeschwerde führen könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3.4).

4.5. Die vorinstanzliche Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Verfügungsadressatinnen, weshalb sie durch den Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen müssten. Ausserdem müsste sie der Entscheid in ihrer eigenen Rechtsposition treffen, während die Geltendmachung von allgemeinen öffentlichen Interessen kein schutzwürdiges Interesse dar stellt (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1). Dass sich die beiden aktiv für den Erhalt der Natur einsetzen, begründet keine besondere Betroffenheit (vgl. Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.4; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.2.5). Die vor der Vorinstanz geführte Beschwerde dient allein allgemeinen öffentlichen Interessen und läuft auf eine verpönte Popularbeschwerde hinaus (vgl. Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.3; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.2.4). Zudem sind Wölfe nicht rechtsfähig und kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als deren Vertreterin auftreten (Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.4; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.3). Eine summarische Prüfung der Sachlage bestätigt die Auffassung der Vorinstanz. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, verletzt Art. 29 Abs. 3 BV nicht.

4.6. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen des Summarverfahrens zur unentgeltlichen Rechtspflege mit den entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu äussern (BGE 150 III 1 E. 4.5; 150 V 474 E. 4.1; Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 9.1). Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen stellten nicht nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um Erlass der Verfahrenskosten und eventualiter um die Ratenzahlung der Verfahrenskosten (vorstehend Bst. B). Die Vorinstanz entschied, dem Gesuch um Kostenverzicht/-erlass (sowie dem subsidiär gestellten Gesuch um Ratenzahlungen) könne wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden. Eine Prüfung der Mittellosigkeit erübrige sich (angefochtener Entscheid E. 2.3).

5.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen dies als Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Vorinstanz auferlege ihnen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--, ohne ihre finanziellen Möglichkeiten überhaupt geprüft zu haben. Dadurch werde ihnen der Rechtsweg vereitelt. Die Vorinstanz habe ihre finanziellen Möglichkeiten selbst bei Annahme der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde zu prüfen, um die Rechtsweggarantie sicherzustellen.

5.3. Eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.1). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten (BGE 147 I 333 E. 1.6.1; Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie verbietet nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (Urteil 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3.6 mit Hinweisen). Insbesondere ist es mit der Rechtsweggarantie vereinbar, einen Kostenvorschuss zu erheben, sofern die Höhe des verlangten Kostenvorschusses den tatsächlichen Zugang zum Gericht nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5.1; Urteile 2C_163/2024 vom 5. Juni 2024 E. 6.2; 2C_790/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1; 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2).

5.4. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführerinnen die Ratenzahlung zu verweigern, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat (vorstehend E. 4.6), war sie berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses und damit auch bei dessen Verzicht bzw. dessen ratenweiser Zahlung verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (Urteile 2C_163/2024 vom 5. Juni 2024 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; vgl. BOVEY GRÉGORY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern 2022, Art. 62 N 21). Inwiefern die Vorinstanz diesen überschritten haben sollte, begründen die Beschwerdeführerinnen nicht. Ebenso wenig legen sie dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass ihnen Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 29a BV einen Anspruch auf Ratenzahlung verschaffen würden. Dass ihnen das kantonale Recht einen entsprechenden Anspruch einräumen würde, den die Vorinstanz ihnen in willkürlicher Weise abgesprochen hätte, machen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht geltend. Auch dass sich die Höhe des Kostenvorschusses als unverhältnismässig erwiese, rügen die Beschwerdeführerinnen nicht. Dazu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 aktenkundig sind, die Vorinstanz das Gesuch um Ratenzahlung somit in Kenntnis der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen und sich so zumindest implizit zur Mittellosigkeit positioniert hat.

5.5. Nach dem Gesagten ist keine Rechtsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss erhob und dessen Ratenzahlung verweigerte. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV ist daher unbegründet.

6.1. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird bedürftigen Parteien nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren genügte, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 2 für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026