Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_339/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2024 (VB.2024.00029).
Erwägungen:
1.1. A.________ (geb. 1961), italienischer Staatsangehöriger, war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis am 31. Dezember 2014. Am 18. Oktober 2014 reiste er nach Italien, wo er wegen eines Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Form von Hausarrest verbüssen musste.
Am 15. August 2018 wurde A.________ in der Schweiz verhaftet und am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Nachdem er am 20. Dezember 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 26. April 2021 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls von Fleisch mit einer Busse von Fr. 830.-- bestraft. A.________ ist mit der brasilianischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Die Familie wird grundsätzlich seit dem 1. Juni 2013 von der Sozialhilfe unterstützt.
1.2. Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich: Urteil 2C_425/2021 vom 24. November 2021).
1.3. Am 6. Januar 2022 setzte das Migrationsamt A.________ eine Ausreisefrist bis am 7. März 2022 an. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte er sinngemäss, die Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Am 8. Februar 2022 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass die Ausreisefrist nicht aufgehoben werde und kein Härtefall vorliege. Auf ein anschliessendes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 18. Februar 2022 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich: Urteil 2C_693/2022 vom 28. April 2023).
1.4. A.________ wurde am 4. Mai 2022 nach Italien ausgeliefert und in Haft gesetzt. Nach eigenen Angaben reiste er am 18. Juli 2023 erneut in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2023 reichte er ein Gesuch um (Wieder-) Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug ein.
Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Zudem eröffnete es A.________ das gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 31. August 2022 verfügte fünfjährige Einreiseverbot, gültig bis am 30. August 2027. Den gegen die Verfügung vom 24. August 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Dezember 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
1.5. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A., B. und deren minderjährigen Tochter, C.________, ab.
1.6. A., B. und C.________ gelangen mit einer als "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2024 an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil vom 8. Mai 2024 aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA an A.________ gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchen die Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 ist Angehöriger eines EU-Staates und beruft sich unter anderem auf Art. 24 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Damit macht er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. u.a. BGE 149 I 72 E. 1.1; 139 I 330 E. 1.1). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG).
2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).
3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neues Bewilligungsgesuch eines Ausländers einzutreten, über dessen Anwesenheitsrecht rechtskräftig entschieden wurde (vgl. dazu u.a. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteile 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1; 2C_826/2021 vom 25. November 2021 E. 4.2). Zudem hat sie auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Ausländerrecht hingewiesen (Art. 90 AIG [SR 142.20]; vgl. dazu Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Anschliessend hat das Verwaltungsgericht in einer Hauptbegründung erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 sein Gesuch an das Migrationsamt nicht begründet und auch keine Belege eingereicht habe. Eine Substanziierung sei erst im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren erfolgt. Daher sei das Migrationsamt auf das offensichtlich unbegründete Gesuch zu Recht nicht eingetreten. Sodann hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung festgehalten, dass das Gesuch selbst bei einer korrekten Eingabe nicht materiell zu behandeln gewesen sei, da keine wesentliche Veränderung der Rechts- und Sachlage vorliege. Insbesondere hätten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden und seien bei der Einschätzung der Rückfallgefahr berücksichtigt worden. Zudem reiche sein Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im Sommer 2023 angesichts der langjährigen schweren Delinquenz nicht aus, um eine biografische Kehrtwende glaubhaft und nachvollziehbar darzutun. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).
3.2. Die Kritik der Beschwerdeführer bezieht sich lediglich auf die vorinstanzliche Eventualbegründung. Mit der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach das beim Migrationsamt eingereichte Gesuch nicht begründet gewesen sei, sodass dieses zu Recht darauf nicht eingetreten sei, setzen sie sich indessen in keiner Weise auseinander. Folglich zeigen sie auch nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund abgewiesen hat. Damit entbehrt die vorliegende Eingabe einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in Bezug auf die erste selbständige Begründung der Vorinstanz. In diesem Fall tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, ohne sich mit der Alternativbegründung der Vorinstanz und den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen zu befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.5; 2C_998/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen).
Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Eventualbegründung die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. So erblicken die Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Wesentlichen in der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers 1. Dabei stützen sie sich insbesondere auf Unterlagen (u.a. Bericht eines Augenzentrums vom 19. Juni 2024, E-Mail eines Facharztes für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie vom 20. Juni 2024, Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Juni 2024), die nach dem angefochtenen Urteil vom 8. Mai 2024 entstanden sind und somit echte Noven darstellen, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer auf allgemeine rechtliche Ausführungen ohne ersichtlichen Bezug zum konkreten Fall sowie darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dabei zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die zum Eintreten des Migrationsamts auf das Bewilligungsgesuch hätte führen müssen, verneint hat.
4.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Gleiches gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin 3 minderjährig ist, werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov