Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_23/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________,
  3. C.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Dezember 2025 (WBE.2025.142).

Erwägungen:

1.1. A.A._______ (geb. 1985) reiste am 17. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund einer vorgelegten slowenischen Identitätskarte sowie unbefristeter Arbeitsverträge eine bis zum 30. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Juli 2023 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau B.A.________ (geb. 1985) und die beiden gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 2005) und D.A.________ (geb. 2013). Am 18. Juli 2023 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch. Die Ehefrau und die Kinder erhielten bis zum 30. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen.

1.2. Eine Überprüfung der Personalien von A.A._______ im Oktober 2023 ergab, dass er im Schengener-Informationssystem (SIS) mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit ausgeschrieben war. Die griechischen Behörden teilten mit, dass sie gegen A.A._______ ein bis zum 13. Januar 2027 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum angeordnet hätten. Zudem informierten die slowenischen Behörden, dass er nicht als slowenischer Staatsbürger gemeldet und seine Identitätskarte nicht durch eine amtliche Behörde ausgestellt worden sei. In der Folge wurde A.A._______ am 19. Dezember 2023 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem wegen Verdachts auf Ausweisfälschung und illegaler Einreise vernommen.

1.3. Am 21. November 2024 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von A.A._______ und seiner Familie, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, den Schengen-Raum zu verlassen.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.A., B.A. und C.A._______ wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab.

1.4. A.A., B.A. und C.A._______ erheben mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2025 aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter seien nur der Ehefrau und den beiden Kindern die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichten sie keine weitere Eingabe ein. Das Bundesgericht sah von weiteren Instruktionsmassnahmen ab.

2.1. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt, die nach wie vor gültig sind und mithin weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. u.a. Urteil 2C_348/2025 vom 20. August 2025 E. 2).

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

2.4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf ein gefälschtes slowenisches Ausweisdokument erhalten habe, wobei es sich aus den Akten ergebe, dass er seinen Aufenthalt in bösgläubiger Weise erschlichen habe. Mit seinen falschen Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) im Bewilligungsverfahren bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen habe er einen Widerrufsgrund gesetzt. Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nordmazedonien zumutbar sei. Berücksichtigt hat es dabei namentlich seine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seine Sozialisierung in Nordmazedonien sowie den Umstand, dass er dort ein Haus und Bauland besitze. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechtmässig sei.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz erwogen, dass sie sowie das minderjährige Kind lediglich über abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Weil die originäre Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen worden sei, liege bereits ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG betreffend die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen vor. Zudem sei die Rückkehr nach Nordmazedonien auch in ihrem Fall zumutbar.

2.5. Die Eingabe der Beschwerdeführer lässt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil weitgehend vermissen. In ihrer Beschwerdebegründung, die knapp eine Seite umfasst, beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die Schweiz ihre Heimat sei und sie hier gut integriert und auch bereit seien, sich künftig noch besser zu integrieren bzw. anzupassen. Ferner bringen sie vor, eine Rückkehr nach Nordmazedonien sei für sie sehr schwierig, da sie sich dort nicht anpassen und keine Arbeitsstelle finden könnten.

Mit diesen Ausführungen vermögen sie indessen nicht in einer den Anforderungen an die Begründung von Beschwerden genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Rechtmässigkeit des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligungen bejaht hat. Insbesondere genügen ihre allgemein gehaltenen, nicht weiter substanziierten Vorbringen betreffend angebliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in der Heimat nicht, um rechtsgenüglich darzutun, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung betreffend die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr bundesrechtswidrig sei. Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.1. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_23/2026
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Entscheidungsdatum
06.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026