Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_219/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2025 (VB.2024.00771).
Sachverhalt:
A.
Der albanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) wurde in seinem Heimatland vom Amtsgericht U.________ am 8. Juli 2021 wegen "Hilfeleistung für Straftäter" sowie "Nichtanzeige geplanter Straftaten" zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 hob das Berufungsgericht U.________ das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Tatbestands der "Nichtanzeige geplanter Straftaten" auf, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen "Hilfeleistung für Straftäter". Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren blieb davon unberührt und wurde zur Vollstreckung angeordnet. A.________ reiste am 19. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 22. September 2023 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2023 ab.
B.
Am 22. November 2023 heiratete A.________ in Zürich die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 2003) und stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2024 ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 18. November 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 26. Februar 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 und die Anweisung des Migrationsamts, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2025 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Während die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtet, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2025 reichte die Schwiegermutter von A.________ unaufgefordert ein Referenzschreiben für diesen ein.
Erwägungen:
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Als Ehemann einer Schweizerin beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer erstmals verschiedene auf albanisch abgefasste Unterlagen inkl. deutscher Übersetzung zu den Akten. Sie sollen die Entlassung des Staatsanwalts und zweier erstinstanzlicher Strafrichter, die für seinen Fall zuständig gewesen seien, aus dem Dienst belegen. Die eingereichten Dokumente datieren aus den Jahren 2021 bis 2024 und sind somit vor dem angefochtenen Urteil entstanden, womit es sich bei ihnen um unechte Noven handelt. Inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu ihrer Beibringung gegeben haben soll, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtsgenüglich auf - auch nicht, indem er in unsubstanziierter Weise vorbringt, die Übermittlung der übersetzten Dokumente habe länger gedauert als erwartet. Daher können diese Beweismittel nachfolgend keine Berücksichtigung finden. Als unzulässig erweist sich auch die Eingabe der Schwiegermutter vom 28. Juni 2025, die - weil sie erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist - ein echtes Novum darstellt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AIG und bestreitet, mit seiner albanischen Verurteilung wegen "Hilfeleistung für Straftäter" zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt zu haben.
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Davon ist praxisgemäss auszugehen, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.1; 139 II 65 E. 5.1). Dabei dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt, der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann und das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst (Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1; 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2; 2C_571/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).
4.2. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass der albanische Straftatbestand der "Hilfeleistung für Straftäter" gemäss Artikel 302/2 des albanischen Strafgesetzbuches ("Die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln, anderen Lebensmitteln oder der Sicherung einer Wohnung, eines Aufenthaltsortes oder auf andere Weise, um einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.") der schweizerischen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB ("Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.") entspricht. Im Strafurteil vom 8. Juli 2021 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der (diesbezüglich geständige) Beschwerdeführer den Tätern geholfen habe, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen, nachdem diese an einer Schiesserei beteiligt gewesen seien. Da diese Taten auch in der Schweiz unter Strafe stünden, stehe der Anerkennung des albanischen Strafurteils nichts entgegen, womit ein Widerrufsgrund im Sinne von (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.) Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.
4.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es erschliesse sich nicht, inwiefern er mit seinen Handlungen, die er in der Beschwerde zusammenfasst, eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB begangen haben soll. So habe er weder die Strafverfolgung erschwert noch eine konkrete Amtshandlung verhindert. Wegen der ihm in Albanien vorgeworfenen Handlungen hätte ihn ein Schweizer Gericht niemals der Begünstigung schuldig gesprochen - und wenn schon, dann nie und nimmer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Ohnehin leide die albanische Justiz an erheblichen Mängeln und sei das gegen ihn ergangene Urteil nicht in einem fairen Verfahren nach rechtsstaatlichen Standards zustande gekommen. So seien sein Anspruch auf eine effektive Verteidigung verletzt, Schmiergeldzahlungen von ihm gefordert und ein Geständnis erzwungen worden. Daher setze die Verurteilung in Albanien keinen Widerrufsgrund, der dem Anspruch auf Familiennachzug entgegenstehen würde.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine nach albanischem Recht als "Hilfeleistung für Straftäter" geahndeten Handlungen nicht unter den schweizerischen Tatbestand der Begünstigung fallen würden, kann ihm nicht gefolgt werden. So begeht grundsätzlich auch nach schweizerischem Verständnis eine Begünstigung (vgl. zu den betreffenden Tatbestandsmerkmalen: Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.1), wer zuvor an einer Schiesserei beteiligten Tätern hilft, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen, wie dies dem Beschwerdeführer - so die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) - in Albanien zur Last gelegt wurde und er dies vor Gericht zugegeben hat. Seine eigene (verharmlosende) Zusammenfassung und Würdigung des albanischen Strafurteils vom 8. Juli 2021 ist appellatorischer Natur und tut daher nichts zur Sache. Bei der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann, handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die vom albanischen Gericht verhängte zweijährige Freiheitsstrafe bewegt sich in diesem Rahmen. Damit ist das erste Kriterium für die Berücksichtigung der in Albanien erfolgten Verurteilung erfüllt.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass in Albanien, einem Konventionsstaat der EMRK, die elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensrechte grundsätzlich eingehalten werden (vgl. Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.4; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 2C_507/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.3.2). Dafür, dass dies im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nicht der Fall gewesen wäre, bestehen - abgesehen von den unbelegten, teils auf unzulässigen Noven beruhenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Hinweise. Der Beschwerdeführer konnte das erstinstanzliche Urteil offensichtlich von einem Berufungsgericht überprüfen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A) und hätte allfällige Verfahrensmängel beim EGMR beanstanden können (vgl. Urteil 2C_507/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.3.2). Da eine Verletzung des "ordre public" sodann weder behauptet noch ersichtlich ist, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des albanischen Strafurteils erfüllt sind.
4.5. Es liegt mithin ein Urteil vor, in dem der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sanktioniert wurde, womit der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform. Anzumerken ist, dass sich keine Probleme im Zusammenhang mit dem Dualismusverbot (vgl. Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG) ergeben, da keine Straferkenntnisse in der Schweiz erfolgten.
Sodann hält der Beschwerdeführer die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang rügt er insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
5.1. Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4; Urteile 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.1; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1), soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie vorliegend eröffnet ist: Der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Schweizer Bürgerin ist und mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, kann nicht ohne Weiteres zugemutet werden, sich in Albanien niederzulassen. Da die Wegweisung des Beschwerdeführers damit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, mithin ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz vereitelt, ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben tangiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.2).
5.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.3; Urteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.2; Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] §§ 49 ff. mit Hinweisen; P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20] §§ 53 ff.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 6.2; 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.2; 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1).
Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist bei straffälligen Personen die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_63/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.1). Je höher die Rückfallgefahr erscheint und je gewichtiger die davon betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die ausländerrechtlich relevante Rückfallgefahr muss deshalb nicht mit Gewissheit feststehen und die Behörden dürfen berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbeendigung auch generalpräventiv wirken soll (Urteile 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.2; 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.6; 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einem Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr erteilt, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise - wie vorliegend (vgl. E. 5.1 hiervor) - nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 135 II 377 E. 4.4; siehe auch BGE 139 I 145 E. 2.3). Bei dieser sog. "Zweijahresregel" handelt es sich indes keinesfalls um eine feste Grenze, die nicht über- oder unterschritten werden darf; entscheidend ist weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; Urteile 2C_149/2023 vom 22. November 2023 E. 5.3; 2C_711/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2). Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr bedarf es jedoch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.2; 135 II 377 E. 4.4; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.7).
5.3. Der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren deutet demzufolge auf ein signifikantes migrationsrechtliches Verschulden und ein erhebliches ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers hin. Obschon der Beschwerdeführer selbst nicht an der Schiesserei beteiligt war, hat er mit seinem Handeln dennoch ein versuchtes Tötungsdelikt begünstigt, was die Schwere seiner Tat unterstreicht. Zudem hat er das Delikt nicht etwa als Jugendlicher, sondern im Erwachsenenalter begangen. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Freiheitsstrafe nach schweizerischen Massstäben zu hoch ausgefallen wäre, wie dies der Beschwerdeführer einwendet.
Sein Wohlverhalten seit der Tat erfolgte unter äusserem Druck - zunächst jenem des albanischen Strafverfahrens, nach dessen Abschluss jenem des schweizerischen asyl- bzw. ausländerrechtlichen Verfahrens -, weswegen ihm bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 5.3.3). Eine Rückfallgefahr kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Wie hiervor aufgezeigt, muss eine solche beim aus Albanien stammenden und mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer, sprich ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA, nicht mit Gewissheit feststehen und dürfen auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden. In dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Schlechterstellung von Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen gegenüber solchen von Angehörigen von FZA-Staaten.
5.4. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen.
Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren, hat dort einen Grossteil seines Lebens verbracht und ist in der Heimat sowohl beruflich als auch sozial verwurzelt. Erst im Oktober 2022 ist er in die Schweiz eingereist, wo er weder eine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Hinzu kommt, dass er die deutsche Sprache (noch) nicht beherrscht. Eine vertiefte Integration in der Schweiz liegt somit nicht vor. Insofern erscheint ihm eine Rückkehr in die Heimat ohne Weiteres zumutbar. An dieser Einschätzung ändert auch die Beziehung zu seiner Ehefrau, die seinen privaten Interessen ein gewisses Gewicht verleiht, nichts. Das Interesse daran, diese Ehe in der Schweiz leben zu können, wird nämlich dadurch relativiert, dass sie erst nach der Verurteilung in Albanien und im Bewusstsein um den prekären Aufenthalt des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Das Paar musste von Beginn weg damit rechnen, dass der Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert wird und ihre Ehe (zumindest vorübergehend) besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel auf Distanz (oder alternativ in Albanien) gelebt werden muss. Ausserdem kann der Beschwerdeführer, sofern er sich während einer angemessenen Zeitdauer von in der Regel fünf Jahren im Ausland bewährt, erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (vgl. Urteil 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.8.4 mit Hinweis). Unter diesen Umständen begründet die eheliche Beziehung kein ausserordentlich grosses persönliches Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, das die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen könnte.
5.5. Demnach erweist sich die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Familiennachzugs als verhältnismässig. Eine Bundes- und/oder Völkerrechtsverletzung, wie sie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht auszumachen.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun