Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_211/2025

Urteil vom 4. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Kantonsgericht Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. April 2025 (60/2025/14).

Sachverhalt:

A.

Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des (damaligen) Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 10. April 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ mit Urteil vom 18. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten unter anderem wegen der Beteiligung an der kriminellen Organisation "Islamischer Staat". Mit teilweise amtlich publiziertem Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 wies das Bundesgericht die Angelegenheit zu neuer Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück (BGE 143 IV 145). Letzteres setzte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 31. Oktober 2017 neu auf drei Jahre und acht Monate fest. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

A.a. Am 14. Dezember 2015 aberkannte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Staatssekretariat) A.________ die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2017 ab.

Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol) A.________ zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz aus und verhängte gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Vollzug der Ausweisung wurde vorübergehend aufgeschoben und das Dossier dem Staatssekretariat zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme überwiesen.

A.b. Nachdem das Staatssekretariat die vorläufige Aufnahme zunächst verweigert hatte, gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 3. März 2021 das Staatssekretariat anwies, A.________ vorläufig aufzunehmen. Dieser Anweisung kam das Staatssekretariat am 29. März 2021 nach.

Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das Staatssekretariat alsdann fest, dass die vorläufige Aufnahme von A.________ erloschen sei. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 7. März 2023 erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

A.c. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hob das fedpol den mit Verfügung vom 6. April 2017 angeordneten Aufschub der rechtskräftigen Ausweisung von A.________ auf und ordnete deren sofortige Vollstreckung an. Mit dem Vollzug beauftragte es den Kanton Schaffhausen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Gegen die Verfügung vom 2. September 2024 gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-5743/2024). Der zuständige Instruktionsrichter ordnete zunächst superprovisorisch einen Vollzugsstopp an und stellte alsdann mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den physischen Verbleib von A.________ in der Schweiz wieder her, wobei davon allfällige Vorbereitungshandlungen des Ausweisungsvollzugs nicht umfasst seien. Das Verfahren F-5743/2024 ist hängig.

A.d. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Schaffhauser Polizei ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. September 2024 gegen A.________ die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Am 6. September 2024 fand eine mündliche Anhörung vor dem Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen statt, welches die Ausschaffungshaft gleichentags bestätigte.

Am 17. September 2024 gelangte A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. September 2024 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte im Wesentlichen seine unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2024 erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 ab.

B.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Februar 2025 die Ausschaffungshaft um zwölf Monate.

B.a. Am 27. Februar 2025 fand eine mündliche Anhörung vor dem Kantonsgericht statt, welches die Verlängerung der Ausschaffungshaft gleichentags bestätigte. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2025 gelangte A.________ am 24. März 2025 an das Obergericht und verlangte seine unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft.

B.b. Mit Schreiben vom 4. April 2025 ersuchte das Obergericht beim Bundesverwaltungsgericht um Auskunft zum Stand des Verfahrens F-5743/2024 betreffend Aufhebung des vorübergehenden Vollzugsaufschubs der Ausweisung (vgl. Bst. A.c i.f. hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Schreiben vom 9. April 2025 mit, es könne keine Auskunft erteilen, wobei es hierfür formelle Gründe anführte.

B.c. Am 15. April 2025 reichte A.________ beim Obergericht eine Wiedererwägungsverfügung des Staatssekretariats vom 14. April 2025 betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ein. Darin erklärte das Staatssekretariat unter Hinweis auf das Urteil F-1970/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024 in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 7. März 2023 zurückzukommen (vgl. Bst. A.b i.f. hiervor) und diese mit Verweisung auf Art. 58 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) vollumfänglich aufzuheben.

B.d. Mit Entscheid vom 15. April 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2025 auf. Es ordnete an, A.________ bis spätestens am Dienstag, 22. April 2025 um 12:00 Uhr aus der Haft zu entlassen.

C.

Mit Eingabe vom 22. April 2025 mit dem Titel "Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme und Beschwerdeankündigung" gelangt das Staatssekretariat an das Bundesgericht.

C.a. Das Staatssekretariat beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und der Entscheid des Kantonsgerichtes vom 27. Februar 2025 sei zu bestätigen. Die zwölfmonatige Verlängerung der Ausschaffungshaft gegen A.________ sei samt Haftregime zu bestätigen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Ausschaffungshaft bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens zu verlängern. Aufgrund besonders hoher Dringlichkeit sei mittels superprovisorischer Massnahme bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zu verhindern, dass A.________ aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.

C.b. Mit Verfügung vom 22. April 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit superprovisorischer Wirkung in dem Sinne gutgeheissen, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Ausschaffungshaft zu halten ist.

C.c. Nach dem Eingang der Stellungnahmen zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verfügte die Präsidentin am 2. Mai 2025, dass das Gesuch des Staatssekretariats um aufschiebende Wirkung abgewiesen wird. Der Beschwerdegegner ist bis spätestens am Dienstag, 6. Mai 2025, 12:00 Uhr, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

C.d. Mit als "Beschwerdebegründung" bezeichneter Eingabe vom 27. Mai 2025 ergänzt das Staatssekretariat seine Beschwerde (-ankündigung) vom 22. April 2025, wobei es an den bereits gestellten Hauptanträgen festhält. Die Eingabe ist am 27. Mai 2025 per Telefax zugestellt und am 28. Mai 2025 für den Postversand aufgegeben worden.

C.e. Von weiteren Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) zur Eingabe vom 27. Mai 2025 - ist abgesehen worden.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die eingereichte Eingabe vom 22. April 2025 betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Aus- oder Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdelegitimation des Staatssekretariats ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1; Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 74; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 1.1). Das Beschwerderecht der Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts. Es setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss, wie vorliegend, ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3.1; 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Unterschrift (im Original) zu enthalten. Eine per Telefax eingereichte Eingabe genügt dieser Anforderung nicht und ist somit unzulässig (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5; 121 II 252 E. 3 f.; Urteile 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 E. 2; 9C_86/2023 vom 7. Februar 2023 E. 2.2). Zwar sieht Art. 42 Abs. 5 BGG vor, dass bei fehlender Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen ist, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibt. Rechtsprechungsgemäss besteht der Anspruch auf eine Nachfrist indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, nicht aber, wenn dies bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnliche E-Mail - geschieht. Denn die Partei, die eine Rechtsschrift per Telefax einreicht, weiss respektive muss wissen, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; 121 II 252 E. 4b; Urteil 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 E. 2). Nach dem Dargelegten gilt die als "Beschwerdebegründung" bezeichnete Eingabe, die am 27. Mai 2025 per Telefax beim Bundesgericht zuging, als nicht formgerecht im Sinne von Art. 42 BGG eingereicht (vgl. Bst. C.d hiervor).

1.4. Da die Eingabe vom 27. Mai 2025 erst tags darauf - am 28. Mai 2025 - für den Postversand übergeben wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Beschwerdefrist. Der angefochtene Entscheid vom 15. April 2025 wurde dem Staatssekretariat während des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zugestellt. Ostern fiel auf den 20. April 2025, weshalb die 30-tägige Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG am 28. April 2025 zu laufen begann und am 27. Mai 2025 endete. Weil zur Fristenwahrung die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), gilt die als "Beschwerdebegründung" bezeichnete und am 28. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe als verspätet und ist im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

1.5. Nach dem Dargelegten kann lediglich die als "Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme und Beschwerdeankündigung" bezeichnete Eingabe vom 22. April 2025 als rechtzeitig eingereichte Beschwerde entgegen genommen werden. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Das Staatssekretariat rügt eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 AIG (SR 142.20).

3.1. Das Staatssekretariat bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich in der Vergangenheit mittels intensiver, aktivistischer sowie koordinativer Tätigkeit an der terroristischen Organisation "lslamischer Staat" (IS) beteiligt. Weder gebe es konkrete Anzeichen, dass er sich von der Gewaltideologie distanziert habe, noch lägen Hinweise vor, dass er aus diesem Umfeld aussteigen wolle. Er sei mithin gefährlich. Überdies, so das Staatssekretariat weiter, bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdegegner der Durchführung der Ausweisung entziehen wolle und er nicht bereit sei, mit der zuständigen Behörde zu kooperieren. Die von Anfang an bestehende Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sei als mangelnde Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zu bewerten. Es komme erschwerend hinzu, dass er sich weigere, sein Geburtsdatum offenzulegen. Er habe in der Vergangenheit dazu unwahre Angaben gemacht.

3.2. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid respektive eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (vgl. Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_434/2023 vom 23. September 2023 E. 4.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 149 II 6). Zudem ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG zu beachten.

3.2.1. In Art. 79 AIG hat der Gesetzgeber festgehalten, wie lange eine betroffene Person zwecks Ausschaffung inhaftiert werden darf. Dies sind in einer ersten Phase maximal sechs Monate (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Nur wenn die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), kann die Haft um zwölf Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (vgl. Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1; vgl. auch BGE 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1).

Die Regelung von Art. 79 Abs. 2 AIG entspricht den Vorgaben von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.; nachfolgend: RL 2005/115/EG) und dient der Umsetzung derselben (vgl. BGE 145 II 313 E. 3.1.1; Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1; vgl. auch BGE 145 II 313 E. 3.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES], BBl 2009 8881 ff., S. 8899 f.).

3.2.2. Zu Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG hat der EuGH festgehalten, dass sich aus den in dieser Bestimmung genannten materiellen Voraussetzungen ergibt, dass die erstmalige Haft nur verlängert werden darf, wenn die Abschiebungsmassnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Mitgliedstaaten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14 Mahdi, Rn. 58; vgl. auch Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2).

Der EuGH führt im Weiteren aus, der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG erfordert, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14 Mahdi, Rn. 82).

3.2.3. Damit der inhaftierten Person mangelnde Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG vorgeworfen werden kann, muss nach dem Dargelegten die Verzögerung beim Vollzug der Ausweisung auf das Verhalten der betroffenen Person während des ordentlichen Haftzeitraums gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG zurückzuführen sein. Die Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft setzt somit eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände im ersten Haftzeitraum voraus (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14 Mahdi, Rn. 84).

3.3. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwägt, ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdegegner innerhalb der sechsmonatigen Haftdauer Verzögerungen verursacht hat. Vor Bundesgericht führt das Staatssekretariat Verhaltensweisen des Beschwerdegegners auf, die im Wesentlichen vor dem Zeitpunkt des Antritts der Ausschaffungshaft erfolgt sind.

3.3.1. Der Grund für die Verzögerung des Vollzugs der Ausweisung des Beschwerdegegners ist eine vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 angeordnete vorsorgliche Massnahme, die es dem Beschwerdegegner erlaubt, den Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 in der Schweiz abzuwarten (vgl. Bst. A.c hiervor). Dieses Verfahren wurde entgegen den Erwartungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids) und des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 7.2 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV) nicht innerhalb der Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG entschieden und ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen und den Ausführung des Staatssekretariats auch weiterhin hängig. Dem Beschwerdegegner kann die dadurch entstandene Verzögerung beim Vollzug der Ausweisung nicht als fehlende Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG angelastet werden, da ihm das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel zusteht und ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden darf, vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel gegen den verfügten Vollzug der Ausweisung respektive die Aufhebung des Aufschubs Gebrauch zu machen (vgl. auch Urteil 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.3.2).

3.3.2. Soweit das Staatssekretariat auf den langwierigen Schriftenwechsel im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren F-5743/2024 hinweist, kann ebenso nichts zulasten des Beschwerdegegners abgeleitet werden, zumal es nicht auf ein näher spezifiziertes Verhalten des Beschwerdegegners, sondern auf die Sextublik des fedpol vom 17. April 2025 hinweist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner eine Vielzahl von unaufgeforderten Stellungnahmen eingereicht hätte. Vielmehr gab nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen die Verfahrensleitung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdegegner ausdrücklich bis zum 7. März 2025 Gelegenheit, eine Quintuplik einzureichen, ohne dabei irgendwelche Vorbehalte anzubringen (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen höchst fraglich, ob die - neben Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG - nach wie vor zu erfüllende (allgemeine) Voraussetzung der Absehbarkeit des Ausweisungsvollzug noch gegeben ist (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 7.2).

3.4. Das Staatssekretariat stellt sich im Weiteren sinngemäss auf den Standpunkt, bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz müsse es zur Abwehr einer konkreten und aktuellen terroristischen Gefahr möglich sein, die fehlende Kooperation mit der Gefährdung an sich zu begründen. Dieser Auffassung ist, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht zu folgen: Dieses Verständnis von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG würde darauf hinaus laufen, dass beim Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG die gesetzliche Regelhöchstdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG faktisch ausser Kraft gesetzt würde und von Anfang an eine Haftdauer von total 18 Monaten angeordnet werden könnte. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist indes nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrats vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus ausdrücklich, dass die von einer Person ausgehende Gefährdung alleine nicht ausreiche, um eine ausländerrechtliche Haft anzuordnen (vgl. BBl 2019 4751 ff., S. 4807). Entsprechend kann eine bestehende Gefährdung für sich allein auch nicht genügen, um eine ausländerrechtliche Haft zu verlängern.

3.5. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG vor. Dass die alternative Verlängerungsvoraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG nicht erfüllt ist, wird zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 6.7 des angefochtenen Entscheids). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überschreitung der maximalen Haftdauer von sechs Monaten für unzulässig erachtet hat. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil 2C_565/2022 vom 14. April 2025 E. 8, zur Publikation vorgesehen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat angesichts des Umstands, dass er sich zur vorsorglichen Massnahme respektive zur massgebenden Eingabe vom 22. April 2025 geäussert hat, einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das mit separater Eingabe vom 24. April 2025 gestellte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren zwar gegenstandslos (vgl. auch Urteil 2C_393/2022 vom 5. Mai 2023 E. 6). Das Staatssekretariat hat die Parteientschädigung indes praxisgemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten (vgl. auch Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Staatssekretariat für Migration hat Rechtsanwalt Remo Gilomen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Polizei (fedpol) mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

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04.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026