Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_201/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte A.A., B.A., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, Postfach 1180, 6431 Schwyz, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung Bewilligung F in Bewilligung B),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. Februar 2025 (III 2024 168).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ (geb. 1955), Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 27. Mai 1991 in die Schweiz ein, woraufhin seine Ehefrau A.A.________ (geb. 1957), ebenso Staatsangehörige Sri Lankas, und ihre beiden Töchter (geb. 1988 und 1990) am 7. Oktober 1996 folgten. Sie ersuchten um Asyl und wurden dem Kanton Schwyz zugewiesen. Im Jahr 1998 kam ihr Sohn zur Welt. Am 7. November 2000 wurden sie durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. B.A.________ und A.A.________ ersuchten in den Jahren 2012, 2014, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2023 beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Klärung der Voraussetzungen lehnte das Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche jeweils unter Hinweis auf die fehlende sprachliche, soziale und berufliche Integra-tion ab.
B.
Mit Schreiben vom 2. November 2023 ersuchten B.A.________ und A.A.________ um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar 2024 teilte ihnen das Volkswirtschaftsdepartement mit, es beabsichtige, das Gesuch vom 2. November 2023 abzulehnen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab.
B.a. Am 26. Juni 2024 erhoben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben. Das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Gesuch vom 2. November 2023 dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 741/2024 vom 24. September 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
B.b. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 741/2024 vom 24. September 2024 reichten B.A.________ und A.A.________ am 23. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Sie beantragten im Wesentlichen die Gutheissung des Gesuchs vom 2. November 2023. Das Gesuch sei dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es gewährte B.A.________ und A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Dispositiv-Ziffern 2-5).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. April 2025 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 13. Februar 2025. Es sei der Regierungsrat oder das Volkswirtschaftsdepartement anzuweisen, den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther. Während die Vorinstanz und das Volkswirtschaftsdepartement auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, zumal sie glaubhaft geltend machen, ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung massgeblich in ihrem Anspruch auf Achtung des Privatlebens eingeschränkt zu sein. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privatlebens) einen potenziellen Regularisierungsanspruch im Fall einer über Jahre hinweg vorläufig aufgenommenen Person, sofern nicht absehbar ist, dass die vorläufige Aufnahme künftig dahinfallen könnte (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6 f.; 149 I 72 E. 2.2.1; 147 I 268 E. 1.2.4-1.2.7; vgl. auch BGE 150 I 93 E. 6; 149 I 207 E. 5.3.4). Angesichts des Aufenthalts der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer in der Schweiz seit 1991 respektive 1996 und des unbestrittenen Umstands, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht zur Diskussion steht (vgl. E. 1 und E. 4.8.4 des angefochtenen Entscheids), machen die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend, sie hätten einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
3.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, das Bundesgericht bejahe gestützt auf den konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens einen Regularisierungsanspruch zugunsten von über Jahre hinweg vorläufig aufgenommenen Personen, wenn nicht absehbar sei, dass die vorläufige Aufnahme künftig dahinfallen könnte. Die Beschwerdeführer würden diese Voraussetzungen erfüllen. Die Integrationsdefizite, die die Vorinstanz den Beschwerdeführern anlaste, ergäben sich unmittelbar aus den Nachteilen, die mit der vorläufigen Aufnahme verbunden seien. Der Status F (vorläufige Aufnahme) wirke auf die Arbeitgebenden oftmals abschreckend. Die daraus resultierende prekäre Lage, so die Beschwerdeführer, werde ihnen als ungenügende wirtschaftliche Integration angelastet. Die strukturellen Nachteile, die mit dem Status F verbunden seien, würden ihnen somit doppelt zur Last gelegt. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien in ihrer internationalen und interkantonalen Mobilität stark eingeschränkt. Indem die Vorinstanz ihnen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verwehre, sei es ihnen nicht möglich, ein rechtlich gesichertes und selbstbestimmtes Leben zu führen. Angesichts der unbestrittenen Unzumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme verletze die Vorinstanz die Vorgaben aus Art. 8 EMRK.
3.2. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1).
3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verleiht Art. 8 EMRK allerdings ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die das Privatleben beeinträchtigen (vgl. Urteil des EGMR Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 [Nr. 21768/19] § 46; Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich vom 17. Januar 2006 [Nr. 51431/99] § 66 und 70 ["la situation de précarité et d'incertitude"]; vgl. auch Urteile des EGMR Kaftaïlova gegen Lettland vom 7. Dezember 2007 [Nr. 59643/00] § 51; Syssoyeva u.a. gegen Lettland vom 15. Januar 2007 [Nr. 60654/00], Recueil CourEDH 2007-I S. 77 § 91; vgl. auch BGE 151 I 62 E. 5.5).
3.2.2. Die gleiche Stossrichtung verfolgt das Bundesgericht, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berücksichtigt (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6 f.; 147 I 268 E. 1.2.5; 138 I 246 E. 2 f.). Im Zusammenhang mit dem Status der vorläufigen Aufnahme weist es insbesondere auf die mit dem Status verbundenen Nachteile bei der internationalen und interkantonalen Mobilität hin (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.6; 147 I 268 E. 4.2). Es nimmt namentlich bei den Kindern und Jugendlichen eine differenzierte Würdigung vor (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.8 ff.; 150 I 93 E. 6.7). Bisweilen geht es davon aus, dass nach einem langjährigen Aufenthalt der vorläufig aufgenommenen Person in der Schweiz der Status der vorläufigen Aufnahme konkrete Nachteile mit sich bringt, sodass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Anspruchs auf Achtung des Privatlebens) vorliegt (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.9; vgl. aber BGE 150 I 93 E. 6.7.1 i.f.; 147 I 268 E. 4.4).
3.2.3. Der Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist rechtfertigungsbedürftig (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV). Er erfordert eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse und muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kommt - neben der bisherigen Aufenthaltsdauer - der Integration eine erhebliche Bedeutung zu. Damit einer ausländischen Person ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zukommen kann, wird eine gewisse Integrationsleistung verlangt (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.2; 147 I 268 E. 5.2 f.).
3.3. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern eine Rückreise nach Sri Lanka nicht (mehr) zugemutet werden kann und folglich eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht zur Diskussion steht (vgl. E. 1 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz gelangt allerdings zum Schluss, dass die Integration der Beschwerdeführer angesichts ihrer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz in einer Gesamtbetrachtung nicht als hinreichend fortgeschritten angesehen werden könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Dass das Volkswirtschaftsdepartement respektive der Regierungsrat den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, sei, so die Vorinstanz, mit den Vorgaben von Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. E. 4.8.4 des angefochtenen Entscheids). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Integration beanstanden die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, womit sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.4. Grundsätzlich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens zu prüfen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z. B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren resultierende Integration der betroffenen Person ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2).
3.4.1. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden. Gegen sie sind weder Betreibungen noch Verlustscheine ausstehend. In persönlicher Hinsicht beanstandet die Vorinstanz indes ihre sprachliche Integration. Sie stellt fest, es sei bescheinigt, dass die Beschwerdeführer mündlich und schriftlich über das Niveau A1 verfügten. Bereits im Jahr 2012 habe das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihre Deutschkenntnisse lediglich das Niveau A1 erreichten, was einem Anfängerlevel entspreche. Sie müssten das Niveau A2 erreichen um als sprachlich integriert zu gelten. Trotz dieser Hinweise, so die Vorinstanz weiter, hätten die Beschwerdeführer erst im Jahr 2018 an einem Sprachkurs teilgenommen und wiederum das Niveau A1 erreicht (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Deutschkenntnisse angesichts des Aufenthalts seit 1991 respektive 1996 als ungenügend erachtet und nicht zugunsten der Integration der Beschwerdeführer bewertet (vgl. auch Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 6.2.2). Es ist weder aktenkundig noch stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sie aufgrund kognitiver Fähigkeiten nicht in der Lage wären, ein besseres sprachliches Niveau zu erreichen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführern daher zur Last legen, nach einem (fast) 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz lediglich über Deutschkenntnisse auf Anfängerstufe zu verfügen.
3.4.2. Hinsichtlich der sozialen Integration hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts keine überdurchschnittliche gesellschaftliche Verbundenheit zur Schweiz vorweisen könnten. Es bestehe keine über die normalen nachbarschaftlichen Beziehungen hinausgehende soziale Integration (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids). Auch vor Bundesgericht zeigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, inwiefern ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht oder eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.3). Die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik, angesichts der eingereichten Referenzschreiben sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine gesellschaftliche Teilhabe ausserhalb des familiären Umfelds verneine, bleibt unsubstanziiert. Sie setzen sich nicht mit der ausführlichen vorinstanzlichen Würdigung dieser Referenzschreiben auseinander (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich das soziale Leben der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den familiären Bereich beschränkt und deshalb keine vertiefte soziale Integration vorliegt, die zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt werden kann, ist somit nicht zu beanstanden.
3.4.3. Mit Blick auf die berufliche Integration ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Einreise erst 36 respektive 39 Jahre alt waren. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er nach der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2000 einen sechsmonatigen Ausbildungskurs als Koch absolvierte und danach in diesem Bereich trotz häufigen Stellenwechseln immer wieder Anstellungen innehatte. Auch die Beschwerdeführerin arbeitete - abgesehen von wenigen kurzen Unterbrüchen - durchgehend als Reinigungskraft in einem niedrigen Teilzeitpensum (vgl. E. 3.3.3 f. des angefochtenen Entscheids). Jedoch bezog der Beschwerdeführer ab November 2006 bis im Mai 2008 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In den Jahren 2008 bis 2010 erhielten die Beschwerdeführer alsdann Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde im Gesamtbetrag von Fr. 67'676.15 (vgl. E. 3.3.5 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Sie konnten sich nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nur aufgrund der finanziellen Unterstützung der beiden Töchter von der Sozialhilfe lösen. Soweit die berufliche Integration der Beschwerdeführer aufgrund ihres Rentenalters aktuell noch zur Diskussion stehen kann, vermögen die Beschwerdeführer daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.4.4. Die Beschwerdeführer versuchen ihre (wirtschaftlichen) Integrationsdefizite mit Hinweise auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile zu relativieren. Dabei machen sie namentlich geltend, der Status F (vorläufige Aufnahme) wirke auf die Arbeitgebenden oftmals abschreckend. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer bleiben pauschal. Sie lassen dabei auch ausser Acht, dass die Vielzahl von Anstellungen, die sie innehatten, gegen diese (pauschale) Kritik spricht. Im Übrigen war der Stellenverlust, der zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers führte, unbestrittenermassen selbstverschuldet (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Zu Recht hält die Vorinstanz den Beschwerdeführern auch entgegen, dass eine ausgeprägtere sprachliche Integration auch eine intensivere berufliche Integration möglich gemacht hätte. Die Beschwerdeführer hätten mit intensiven Bemühungen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, nicht nur ihre sprachliche Integration vertieft, sondern vielmehr auch ihre berufliche Integration vorantreiben können. Solche intensive Bemühungen sind indes weder dargetan noch aktenkundig. In diesem Lichte ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie geltend machen, die strukturellen Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme an sich verhinderten, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnten.
3.5. Trotz des jahrzehntelangen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz liegt in einer Gesamtbetrachtung eine zu wenig fortgeschrittene persönliche, soziale und berufliche Integration vor. Demzufolge ist es mit den Vorgaben von Art. 8 EMRK vereinbar, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern zum jetzigen Zeitpunkt keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber für Personen mit vorübergehendem Schutzstatus bereits nach fünf Jahren einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geschaffen hat (vgl. Art. 74 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Soweit diesbezüglich überhaupt eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass der Schutzstatus insgesamt nicht günstiger sei als der Status der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5).
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall ihres Unterliegens, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts ihres jahrzehntelangen Aufenthalts nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger