Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_20/2025

Urteil vom 11. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
  2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Revision - superprovisorische Massnahme (Feststellung "Wohnrecht"),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024 (VG.2024.84/E).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 22. November 2022 und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 29. April 2024 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass "kein Raum für eine Neuprüfung des am 9. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsenen ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids" bestehe.

Am 3. Mai 2024 erhob A.________ beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) "Rekurs und Beschwerde" und beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheids vom 29. April 2024. Im Rahmen dieses Rekursverfahrens stellte A.________ mit Eingabe vom 17. Juli 2024 den Verfahrensantrag, es sei der Gemeindeverwaltung Weinfelden mitzuteilen, dass er "weiterhin in Weinfelden ein Wohnrecht" habe. Mit Zwischenentscheid vom 31. Juli 2024 trat das Departement auf diesen Verfahrensantrag nicht ein.

1.3. Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.

1.4. Eine gegen den Zwischenentscheid des Departements vom 31. Juli 2024 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat (vorinstanzliches Verfahren VG.2024.84).

1.5. Am 7. Januar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerden gegen diesen Entscheid sowie gegen zwei weitere, ebenfalls am 11. Dezember 2024 ergangene Entscheide des Verwaltungsgerichts (Verfahren VG.2024.106 und VG.2024.107). Er beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu bestätigen. Zudem sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_20/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.84, das Verfahren 2C_21/2025 betreffend den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.107 sowie das Verfahren 2C_22/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.106. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.6. Mit Urteilen heutigen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerden in den Verfahren 2C_21/2025 und 2C_22/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

2.1. Der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Nichteintretensentscheid des Departements auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei der Gemeindeverwaltung Weinfelden mitzuteilen, dass er weiterhin in Weinfelden ein "Wohnrecht" habe, stellt einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer, der am 11. September 2024 nach Portugal ausgeschafft wurde und gegenüber welchem das SEM mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. November 2023 ein Einreiseverbot von zehn Jahren ab Ausreisedatum verfügt hat, legt nicht konkret dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich, zumal bereits unklar ist, was er unter einem "Wohnrecht" versteht. Angesichts des Verfahrensausgangs braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen noch ein aktuelles Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Behandlung seiner Beschwerde habe. Schliesslich kann offenbleiben, ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht (zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens bei Zwischenentscheiden vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).

2.4. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass es sich beim Wohnrecht bzw. Wohnsitz um eine zivilrechtliche Frage handle (Art. 776 ff., Art. 23 ZGB [SR 210]), die nicht Gegenstand des vor dem Departement hängigen Rechtsmittelverfahrens bilde. Bei diesem gehe es um den Bestand oder Nichtbestand eines öffentlich-rechtlichen Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz, etwa in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Zudem bestehe weder eine Rechtsgrundlage noch eine Veranlassung für eine Mitteilung an eine Gemeindebehörde durch das Departement betreffend den Bestand oder Nichtbestand eines entsprechenden Wohnrechts. Daher sei das Departement zu Recht auf den Verfahrensantrag nicht eingetreten.

Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass selbst wenn der vor dem Departement gestellte Antrag dahingehend ausgelegt würde, es sei ihm - etwa in Form einer vorsorglichen Massnahme - für die Dauer des Verfahrens vor dem Departement eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, oder es sei festzustellen, dass ihm bis zum Endentscheid eine Aufenthaltsberechtigung zukomme, das Begehren abzuweisen wäre. Denn der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und sei angesichts des rechtskräftigen Entscheids des Migrationsamts vom 22. November 2022 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen. Unter den gegebenen Umständen habe für das Departement keine Veranlassung bestanden, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und entsprechende Massnahmen zu erlassen.

2.5. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).

Der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift lässt sich keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Begründungen entnehmen. Stattdessen übt der Beschwerdeführer Kritik an drei ihn betreffenden Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts (Urteile 2C_422/2024, 2C_425/2024 und 2C_426/2024 vom 18. September 2024), ohne jedoch ausdrücklich oder sinngemäss um deren Revision zu ersuchen. Ferner wirft er der Vorinstanz unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der EMRK, der BV und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), vor, keine Abklärungen zur Frage, ob er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz stören würde oder bezüglich seiner familiären Situation vorgenommen zu haben und kritisiert das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019. Seine Ausführungen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffend das Bestehen eines "Wohnrechts" in der Gemeinde Weinfelden auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrensgegenstands entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Vielmehr ist aufgrund der eingereichten Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung beanstandet. Dieser rechtskräftige Entscheid bildet indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, welche Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid betreffend das Bestehen eines "Wohnrechts" in der Gemeinde Weinfelden konkret vorwirft. Die Eingabe entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Eingabe ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Ob der Antrag, es sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, "die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen" das (vorliegende) bundesgerichtliche Verfahren betrifft, ist unklar. Jedenfalls wäre dieser Antrag höchstens sinngemäss als Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entgegenzunehmen, der mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos würde.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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25.03.2026