Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_162/2025

Urteil vom 19. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
  2. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Fahrlehrerbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Präsidentin, vom 5. Februar 2025 (B 2025/27).

Erwägungen:

1.1. A.________ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 18. Januar 1986 und war seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer erwerbstätig. Seit 2005 wurden ihm der Führerausweis und die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung mehrmals entzogen. Zuletzt wurden ihm der Führerausweis, die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und die Fahrlehrerbewilligung mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) vom 18. Februar 2021 entzogen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024).

1.2. Am 1. Juli 2024 kam ein verkehrspsychologisches Gutachten zum Schluss, die Fahreignung von A.________ könne auf Zusehen und Wohlverhalten hin bejaht werden. Empfehlungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrlehrer würden sich erübrigen, weil die verkehrspsychologischen Empfehlungen den in der Fahrlehrerverordnung genannten Voraussetzungen entsprachen. In der Folge hob das Strassenverkehrsamt am 8. Juli 2024 den Entzug des Führerausweises und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vom 18. Februar 2021 auf (Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete die Wiedererteilung des Führerausweises (für die erste und die zweite medizinische Gruppe) und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport an (Dispositiv-Ziff. 2).

Mit Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragte A.________ unter anderem, es sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, die "Einträge für den Ersatz der Fahrlehrerausweise, Ziffern 201, 203, 204 [...] im Führerausweis wieder einzutragen". Bei den Ziffern 201-204 handelt es sich um Codes für Fahrlehrer, die im Führerausweis im Kreditkartenformat eingetragen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 16. Januar 2025 trat die Verwaltungsrekurskommission auf den Rekurs - was die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung anbelangt - nicht ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, das Strassenverkehrsamt habe über die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung noch keine Verfügung getroffen. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, ob A.________ ein entsprechendes Gesuch gestellt habe.

1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 2. Februar 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 5. Februar 2025 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anträge von A.________ betreffend die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung würden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands bewegen, sodass seine Eingabe offensichtlich unzulässig sei. Die Eingabe von A.________ vom 2. Februar 2025 wurde zur Behandlung des Ansinnens um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung zuständigkeitshalber an das Strassenverkehrsamt überwiesen (Dispositiv-Ziff. 3).

1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 17. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an die zuständige Amtsstelle zurückzuweisen, welche für den Entscheid der Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung zuständig sei. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, falls seine Eingabe "die Richtlinien für eine Beschwerde verfehlen" sollte.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Nichteintretensentscheid) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) grundsätzlich zur Verfügung.

2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung nicht Gegenstand der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. Juli 2024 und folglich auch nicht der anschliessenden Rechtsmittelverfahren seien. Ein materieller Entscheid zur Frage der Zulassung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer sei nicht ergangen. In einem solchen Fall kann das Bundesgericht nur prüfen, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteile 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2; 2C_35/2024 vom 19. Januar 2024 E. 2.2; 2C_229/2023 und 2C_230/2023 vom 30. August 2023 E. 2.2).

2.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.3; 2C_185/2024 vom 25. April 2024 E. 3.5). Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das jeweilige Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).

2.4. Vorliegend ergibt sich aus der Beschwerdeschrift sowie aus den vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Unterlagen, dass er am 17. Februar 2025 ein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung beim Strassenverkehrsamt gestellt hat, welches mit Verfügung vom 26. Februar 2025 abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde zudem unter anderem darauf hingewiesen, dass die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung erst am 8. Juli 2026 möglich sein werde, soweit die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) erfüllt seien (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Unterlagen sind nach dem hier angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2025 entstanden. Sie stellen echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich wären (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weil sie indessen die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht betreffen bzw. einen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation haben, kann das Bundesgericht sie ausnahmsweise berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 65, nicht. publ. E. 5.2; Urteile 4A_539/2020 vom 16. März 2021 E. 3.1; 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.7).

Nachdem das Strassenverkehrsamt auf Gesuch des Beschwerdeführers hin eine Verfügung betreffend die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung erlassen hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (vgl. E. 2.3 hiervor), inwiefern er ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde hat. Denn, wie bereits ausgeführt, kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, weil die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung nicht Streitgegenstand gewesen sei (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum angefochtenen Entscheid ein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung gestellt hat, kann aber geschlossen werden, dass er diese vorinstanzliche Würdigung zumindest konkludent anerkannt hat. Es besteht kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten (vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3). Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Februar 2025, mit welcher sein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung abgewiesen wurde, gemäss der dort angegebenen Rechtsmittelbelehrung bei der Verwaltungsrekurskommission anzufechten. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) kann das Bundesgericht auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfügung vom 26. Februar 2025 nicht eingehen.

2.5. Folglich ist auf die Beschwerde bereits mangels aktuellen und praktischen Interesses nicht einzutreten.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer über ein aktuelles Interesse verfügen würde, auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden könnte:

3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

3.2. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auszuführen, weshalb er die Fahrlehrerbewilligung seiner Auffassung nach wiedererlangen sollte und Kritik an den kantonalen Behörden zu üben. Dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet haben oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, legt er nicht substanziiert dar. Zwar nennt er verschiedene Grundrechte, die angeblich verletzt worden seien (so insbesondere Art. 9, 29 Abs. 2 und 27 BV); seine Ausführungen genügen indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen betreffen sie hauptsächlich die materielle Seite der Angelegenheit und nicht die Gründe, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe geführt haben.

Die Eingabe entbehrt somit offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.1. Auf die Beschwerde wird mangels aktuellen und praktischen Interesses bzw. aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht eingetreten.

4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Präsidentin, mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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2C_162/2025
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Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026