Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
2C_151/2016
Urteil vom 30. Juni 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Januar 2016.
Erwägungen:
Der 1983 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ reiste 1998 im Alter von 15 ½ Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 7. September 2013 heiratete er seine Landsfrau B.A., welche am 10. Mai 2014 in die Schweiz einreiste und hier aufgrund der geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 6. Dezember 2014 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. A.A. wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 offensichtlich erfüllt. Er beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers 1 und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer 1 in seine Heimat zurückkehrt.
2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Insgesamt musste der Beschwerdeführer 1 innert sieben Jahren achtmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus Freiheitsstrafen von insgesamt knapp drei Jahren resultierten. Dies deutet auf ein erhebliches Verschulden hin und lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer 1 weder von diversen Strafen mit warnendem Charakter (Bussen/Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch von hängigen Strafverfahren oder von zwei ausdrücklichen fremdenpolizeilichen Verwarnungen samt Androhung des Bewilligungswiderrufs beeindrucken liess. Bei dieser Sachlage ist in ausländerrechtlicher Hinsicht trotz den gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 weiterhin von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen, zumal die von ihm verübten Straftaten noch nicht besonders lange zurückliegen. Seit dem 12. Oktober 2015 befindet er sich zudem im Strafvollzug, so dass die seit der letzten Delinquenz verstrichene Zeit noch zusätzlich zu relativieren ist. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers 1 im Land ist somit mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu vereinbaren. Was schliesslich die von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene Kinderrechtskonvention angeht, so hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass sich daraus kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ergibt (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321; 126 II 377 E. 5 S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Situation der Tochter in die Interessenabwägung miteinbezogen und nachvollziehbar festgestellt, dass sich das anderthalbjährige Kind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.
2.3. Da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 somit als rechtens erweist und der Beschwerdeführer 1 daher über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfügt, ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 zu Recht erfolgte, zumal der Bewilligungsanspruch der Ehegattin an das Bestehen der Niederlassungsbewilligung des Ehegatten anknüpft (Art. 43 Abs. 1 AuG). Im Übrigen reiste die Beschwerdeführerin 2 erst vor rund zwei Jahren in die Schweiz ein, als der Beschwerdeführer 1 bereits achtmal strafrechtlich verurteilt war und er aufgrund des neuesten Straferkenntnisses mit einem Widerruf seines Aufenthaltstitels rechnen musste, weswegen die Gatten nicht in guten Treuen davon ausgehen durften, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler