Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_131/2025

Urteil vom 4. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur, Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand Hausverbot und Kontaktverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Dezember 2024 (VB.2024.00005).

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 16. September 2022 untersagte die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen A.________ "eine weitere Kontaktaufnahme per Telefon, per E-Mail oder persönlich (Hausverbot) " mit der Behörde. Für den Fall, dass er dieser "Verfügung" keine Folge leiste, würde Anzeige erstattet.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 wies der Bezirksrat Winterthur einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ ab, soweit er darauf eintrat. Während des Rekursverfahrens hatte die Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat mitgeteilt, dass sie das Hausverbot, jedoch nicht das Kontaktverbot aufgehoben habe.

1.2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Bezirksrat weder seiner Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen sei, noch den Sachverhalt ausreichend abgeklärt habe.

1.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2025 (recte: vom 20. Dezember 2024). Soweit überhaupt nachvollziehbar ersucht er das Bundesgericht darum, seine (wohl in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gestellten Anträge zu behandeln und die KESB "zu bestrafen". Zudem beantragt er sinngemäss den Ausstand von Bundesrichtern.

Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um Ausstand von Bundesrichtern, wobei diese - mit Ausnahme von Bundesrichter Herrmann - nicht namentlich genannt werden. Da Bundesrichter Herrmann am vorliegenden Urteil nicht mitwirkt, ist das Gesuch in Bezug auf ihn gegenstandslos. Im Übrigen ist weder ersichtlich, gegen welche Gerichtspersonen sich das Gesuch richtet, noch wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG substanziiert geltend gemacht, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren vor Bundesgericht für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. Urteil 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2) und sich die Argumentation des Beschwerdeführers in pauschalen Korruptionsvorwürfen gegen Mitglieder des Bundesgerichts erschöpft. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 500'000.-- wegen "langjährigen Missbräuchen und Verleumdungen" zuzusprechen, geht über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen (vgl. u.a. Urteile 5A_217/2023 vom 17. Mai 2023 E. 5; 5A_195/2022 vom 23. März 2022 E. 1). Es kann diese weder "bestrafen", noch kann es aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen sie anordnen.

4.1. Das angefochtene Urteil, mit welchem eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksrats Winterthur teilweise gutgeheissen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, der Entscheid des Bezirksrats aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurückgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 III 253 E. 1.3). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2). Dass im konkreten Fall die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit diese nicht ohne Weiteres ins Auge springen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).

4.2. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Winterthur aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an diesen zurückgewiesen hat, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf, pauschale Vorwürfe (so insbesondere Korruption, Amts- bzw. Machtmissbrauch sowie nicht weiter substanziierte Grundrechtsverletzungen), namentlich gegen die KESB, den Bezirksrat und das Verwaltungsgericht zu erheben. Damit gelingt es ihm nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht offensichtlich (vgl. E. 4.1 hiervor). Ebensowenig wird dargetan, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG).

5.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Bezug auf die Eintretensfrage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von den Gerichtskosten, soweit ein solches auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt sein sollte, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos ist.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026