[AZA 0/4] 2A.63/2000 126 II 275
"1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: a. wegen erheblicher körperlicher oder geistigerBehinderung eintaxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligemAbzug vonVersicherungsleistungen gemäss Art. 12 Absatz 1 Buchstabe csowie vonbehinderungsbedingten Lebenshaltungskosten seinbetreibungsrechtlichesExistenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; abis. wegen einer erheblichen Behinderung alsdienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eineHilflosenentschädigung der EidgenössischenInvalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ater. wegen einer erheblichen Behinderung alsdienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigungbezieht, aber dennoch eine der zwei mindestenserforderlichen Voraussetzungen für eineHilflosenentschädigung erfüllt; ..."
c) Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass Art. 4Abs. 1 lit. abis und ater WPEG keine Anwendung finden. Strittig ist einzig der Begriff der erheblichen Behinderungnach Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG. d) In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. August 1995über den Wehrpflichtersatz (WPEV ; SR 661. 1) hat derBundesrat Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG wie folgt konkretisiert:
"Als erheblich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabea desGesetzes gilt eine Behinderung, wenn sie den für dieAusrichtung einerRente der Eidgenössischen Invalidenversicherungmassgebenden Mindestgradan Invalidität aufweist.. "
Diese - an sich erstmals für das Ersatzjahr 1995 geltende(Art. 59 WPEV) - Bestimmung wurde vom Bundesgerichtinsoweit als gesetzwidrig und nicht anwendbar erklärt, alssie auf den Invaliditätsgradder Eidgenössischen Invalidenversicherung abstellt. DerBegriff der erheblichen körperlichen oder geistigenBehinderung darf danach nicht iminvalidenversicherungsrechtlichen Sinn ausgelegt werden, sondern ist im medizinischen Sinn zu verstehen (BGE 124 II241 E. 4; ASA 67 S. 318 E. 4). 4.- a) Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG stellt dreiVoraussetzungen für die Ersatzbefreiung auf: Erstens dieerhebliche körperliche oder geistige Behinderung, sodannein bestimmtes taxpflichtiges Einkommen, gekürzt umbestimmte Abzüge, das einen bestimmten Betrag nichtüberschreiten darf, sowie, drittens, einenKausalzusammenhang zwischen beiden. Es ist klar, dass derBehinderung eine gewisse Schwere zukommen oder sie mitanderen Worten ernsthaft ins Gewicht fallen muss, damit sieals ursächlich für die Bedürftigkeit bezeichnet werdenkann. Das Gesetz spricht denn auch von einer "erheblichen"körperlichen oder geistigen Behinderung (vgl. BGE 124 II241 E. 4b; ASA 67 S. 318 E. 4b). Dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG lässt sichnicht entnehmen, welchen Grad die Behinderung aufweisenmuss, damit eine Ersatzbefreiung in Betracht fallen kann. Das Gesetz spricht von einer "erheblichen" Behinderung(handicap "majeur", "notevole menomazione"), ohne denBegriff näher zu definieren. Teleologisch zielt Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG darauf ab, den Wehrpflichtigen, dessenEinkommen wegen der Behinderung einen bestimmtenMindestbetrag nicht übersteigt, von der Ersatzpflicht zubefreien. Aufgrund der Materialien steht fest, dass derGesetzgeber keine generelle Befreiung der Behindertenwollte. Es muss deshalb darauf geachtet werden, dass derKreis der ersatzbefreiten Personen nicht über Gebührausgedehnt wird. Der Begriff der erheblichen Behinderungist folglich im Sinne des Gesetzes, das heisst restriktivauszulegen. Anderseits darf jedoch der Kreis der wirklichBedürftigen, die Hilfe nötig haben und auf die Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG abzielt, nicht zu sehr eingeengt werden (vgl. dazu BGE 124 II 241 E. 4).
b) Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 241 bei einemForstarbeiter den Verlust eines Beines im Kniegelenk alserhebliche Behinderung bezeichnet, die Anspruch aufBefreiung vom Wehrpflichtersatz gibt. Im Übrigen hat esfestgehalten, die Abgrenzung der erheblichen von einerleichten Behinderung werfe Fragen auf, die nicht einfach zubeantworten seien; es müsse aber der Verwaltungspraxisüberlassen bleiben, ob das Ausmass der Beeinträchtigungjeweils im Einzelfall durch Spezialärzte abzuklären seioder anhand von Tabellen oder auf andere Weise bemessenwerde (BGE124 II 241 E. 4f). In der Folge hat eine Arbeitsgruppeunter Leitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcherVertreter des Bundesamts für Justiz, des Bundesamts fürSozialversicherung und einer Behindertenorganisationangehörten, festgestellt, dass dieIntegritätsschäden-Tabellen der SUVA zur Beurteilung derErheblichkeit einer Behinderung geeignet seien. Weiter hatdiese Arbeitsgruppe die Grenze von 40% als anwendbarenMassstab anerkannt, da der Verlust eines Beines, wie er inBGE 124 II 241 zu beurteilen war, einem 40-prozentigenIntegritätsschaden gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832. 202)entspreche. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erliessdaraufhin zur Gewährleistung einer rechtsgleichen Praxisaufgrund eines objektiven Massstabes Richtlinien, welchedie genannten Integritätsschäden-Tabellen der SUVA mitAusnahme von Grenz- und unklaren Fällen als für die Frageder Ersatzbefreiung anwendbar erklären (Wegleitung Nr. 2der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Januar 1999betreffend Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicheroder geistiger Behinderung). c) Die Vorinstanz macht praktische Gründe für diegetroffene Lösung geltend. In der Tat erlaubt eineschematische Vorgehensweise eine gewisse objektivbegründete, rechtsgleiche Praxis und vermeidet einenunverhältnismässigen Aufwand in jedem Einzelfall. Aus derbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann abereinzig geschlossen werden, dass eine Behinderung, welcheeiner Beeinträchtigung von 40% gemäss denIntegritätsschäden-Tabellen der Unfallversicherungentspricht, eine erhebliche Behinderung im Sinne von Art. 4Abs. 1 lit. a WPEG darstellen kann bzw. allenfalls in derRegel eine solche bildet. Weder hat das Bundesgerichtjedoch festgestellt, dass dies in jedem Einzelfall zwingendzu gelten hat, noch hat es entschieden, eine geringfügigereBehinderung sei von vornherein nicht erheblich. Die Zulassung eines schematischen, auf objektivenKriterien beruhenden Massstabes drängt sich ausPraktikabilitätsgründen im Hinblick auf die effiziente undmöglichst rechtsgleiche Erledigung einer hohen Anzahl Fällein den Kantonen auf. Insoweit ist die Erarbeitung vonentsprechenden Richtlinien rechtlich nicht in Frage zustellen. Das grundsätzliche Abstellen auf dieIntegritätsschäden-Tabellen der SUVA erscheint sodann nichtals sachfremd; auch der Beschwerdeführer bringt jedenfallskeine entsprechenden Argumente vor. Allerdings kommtinternen Verwaltungsweisungen grundsätzlich keineGesetzeskraft zu. Auch wenn sie dazu dienenund beitragen, dass eine einheitliche und rechtsgleichePraxis befolgt wird, binden sie jedenfalls weder dieprivaten Betroffenen noch das Bundesgericht (vgl. BGE 119Ib 33 E. 3d). Den im vorliegenden Zusammenhang fraglichenRichtlinien der genannten Arbeitsgruppe kann daher nicht -wovon die Vorinstanz aber auszugehen scheint - zwingendeund für die kantonalen Behörden ohne weiteres verbindlicheGeltung zukommen. Die gegenläufigen Interessen einer effizienten undrechtsgleichen Verwaltungspraxis einerseits und einersachgerechten Beurteilung des Einzelfalles andererseitslassen sich freilich in Einklang bringen, indem denfraglichen, auf den Integritätsschäden-Tabellen der SUVAberuhenden Richtlinien die Wirkung einer rechtlichenVermutung zuerkannt wird. Die Behörden dürfen ihrenEntscheid somit auf die Richtlinien abstützen, soweit keinemassgeblichen Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. glaubhaftgemacht werden, dass die fraglichen Richtlinien für sichallein nicht bzw. nicht genügend aussagekräftig sind. Gibtes solche Indizien, sind die Behörden zu einereingehenderen Prüfung des Einzelfalles verpflichtet. DieWiderlegung der Vermutung kann sich dabei im Übrigen inbeide Richtungen, d.h. zulasten oder zugunsten desErsatzpflichtigen, auswirken. In diesem Sinne sieht denn auch die fragliche Wegleitungselber vor, dass Fälle, die aufgrund derIntegritätsschäden-Tabellen der SUVA nicht abschliessendbeurteilt werden können, oder Grenzfälle derEidgenössischen Steuerverwaltung zur Begutachtungvorzulegen sind (Ziff. 215 der Wegleitung). Diese holtgegebenenfalls ein ärztliches Gutachten ein. d) Der Beschwerdeführer leidet an einer Deformation derlinken Hand; einzelne Finger sind verkürzt bzw. schiefgestellt, andere fehlen ganz. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 4. September 1998 hat er Mühe mit der Greiffunktion undbeim Heben schwerer Lasten. Er benötigt besondere Werkzeugeam Arbeitsplatz sowie Spezialgriffe für Transportfahrzeuge. Der Beschwerdeführer ist aber zu 100% arbeitsfähig und insErwerbsleben integriert. Gemäss denIntegritätsschäden-Tabellen der SUVA handelt es sich beider Beeinträchtigung um eine Behinderung von rund 35%. Diesbestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er macht einziggeltend, es dürfe nicht schematisch darauf abgestelltwerden, ob ein Integritätsschaden von zumindest 40%vorliege. Aufgrund seiner Einschränkung in den alltäglichenLebensverrichtungen müsse davon ausgegangen werden, dass erin medizinischem Sinne erheblich behindert sei.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt nicht, um aufdie Unzulässigkeit der schematischen Beurteilung seinesFalles zu schliessen. Im Wesentlichen wendet er sich einziggegen die Anwendung der fraglichen Wegleitung auf seinenFall als solche. Weder macht er massgebliche Anhaltspunktegeltend, die ein Abweichen von diesen Richtlinienrechtfertigen könnten und daher zur Notwendigkeit einereingehenderen Prüfung seines Falles führen müssten, nochsind solche Indizien sonst wie ersichtlich. Unter diesenUmständen durfte die Vorinstanz auf die entsprechendenRichtlinien abstellen und das Vorliegen einer erheblichenBehinderung bereits aufgrund einer schematischen Prüfungdes Falles verneinen. Damit braucht nicht geprüft zuwerden, ob die übrigen Voraussetzungen einerErsatzbefreiung in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEGerfüllt sind. 5.- a) Nach Art. 13 Abs. 1 WPEG beträgt die Ersatzabgabe2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 150.-. Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG nicht von derErsatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe gemässArt. 13 Abs. 2 WPEG um die Hälfte herabgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt in seinemEventualbegehren, die ihm auferlegte Abgabe sei inAnwendung von Art. 13 Abs. 2 WPEG hälftig zu kürzen. Erbegründet diesen Antrag allerdings nicht. Ob das Begehrenüber die erforderliche sachbezogene Begründung verfügt unddarauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), kann aber offen bleiben, da es ohnehin abgewiesen werdenmuss. b) Die Vorinstanz geht ohne nähere Begründung davon aus, auch die Herabsetzung um die Hälfte käme nur dann inBetracht, wenn der Beschwerdeführer an einer erheblichenBehinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG litte. Diese Beurteilung entspricht einer restriktiven, amGesetzeszweck ausgerichteten Auslegung derAusnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 2 WPEG. Ziel derselbenist es, die Ersatzabgabe dann um die Hälfte herabzusetzen, wenn eine Ersatzbefreiung ausbleibt, weil das massgebendeEinkommen (unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 4Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. c WPEG)das betreibungsrechtliche Existenzminimum um mehr als 100%übersteigt. Es soll also eine Erleichterung bringen inFällen, in denen nicht das Fehlen einer massgeblichenBehinderung, sondern die Höhe des erzielten Einkommens eineErsatzbefreiung verhindert. Voraussetzung bleibtaber, dass eine erhebliche Behinderung vorliegt (vgl. auchBGE 124 II 241 E. 5). Auch der Wortlaut - allerSprachfassungen des Gesetzes - steht dieser Auslegung nichtentgegen. Sodann hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 12. Mai1993 zur hälftigen Herabsetzung gemäss Art. 13 Abs. 2 WPEGfestgehalten (BBl 1993 733):
"Im weitern schlagen wir zusätzlich vor, dass fürdiejenigenBehinderten, die trotz der heraufgesetzten Limiteersatzpflichtig bleiben, die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt wird.. "
Auch diese Aussage stützt die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Herabsetzung dann greift, wenn dieErsatzbefreiung lediglich am Erfordernis gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG scheitert, nicht mehr als ein Einkommen voneiner bestimmten Höhe zu erzielen. In der Bundesversammlungführte die Revision von Art. 13 Abs. 2 WPEG zu keinenDiskussionen (vgl. AB 1993 S 775 ff., insbes. 783; AB 1994N 128 ff., insbes. 136). Namentlich stand nie eine Änderungdes Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 WPEG der bundesrätlichenVorlage zur Debatte. Im Übrigen würde eine andere Auslegung bedeuten, dassjede Behinderung, die zu Dienstuntauglichkeit und damit zurtheoretischen Ersatzpflicht führt, unabhängig von ihrerSchwere als Herabsetzungstatbestand in Frage käme. Das kannaber der Gesetzgeber mit der in Art. 13 Abs. 2 WPEGzusätzlich vorgesehenen Erleichterung für bestimmteBehinderte nicht gemeint haben, hätte er doch sonstgenerell festlegen müssen, alle Dienstbefreiungen wegenBehinderung führten zu einer hälftigen Reduktion derErsatzabgabe.
c) Demnach verletzt der angefochtene Entscheid auchinsofern Bundesrecht nicht, als damit die demBeschwerdeführer auferlegte Ersatzabgabe nicht hälftiggekürzt wird. Lausanne, 22. Juni 2000