Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 2A.144/2006 /vje
Urteil vom 24. Mai 2006 II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 2006.
Sachverhalt: A. Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1977) reiste am 12. Dezember 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde am 7. Januar 1992 in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Seit seiner Einreise gab X.________ immer wieder zu Klagen Anlass und wurde wiederholt bestraft:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Bei Aufhebung der Ausweisung gilt die Niederlassungsbewilligung, über die der Ausländer im Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Massnahme verfügt hat, weiterhin. Der Antrag, die Niederlassungsbewilligung zu erneuern, ist deshalb überflüssig. 1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Der Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2006 sowie der Zeitungsartikel vom 13. Februar 2006 erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). 2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde deshalb gerichtlich bestraft mit insgesamt rund 9 Monaten Gefängnis und mit zahlreichen Bussen. Der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit gegeben. Dass der Beschwerdeführer nach der Ausweisungsandrohung keine Straftat, die als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren wäre, mehr begangen hat, ändert daran nichts. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung war damals bereits erfüllt und die Ausweisung wurde ihm angedroht nicht nur für den Fall gerichtlicher Bestrafung wegen eines erneuten Verbrechens oder Vergehens, sondern auch für den Fall, dass sein Verhalten sonst wie erneut zu Klagen Anlass geben sollte. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt. 2.3 Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Seit 1996 ist der Beschwerdeführer im Betreibungsregister registriert. Sein Schuldenberg vergrösserte sich seither fortlaufend. Von August 1996 bis Mai 1998 bezog er Sozialhilfe von insgesamt über Fr. 12'000.--. Am 7. Juni 2004 lagen 44 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 42'495.-- vor und die Verlustscheine waren auf einen Betrag von Fr. 66'683.99 angewachsen. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrmals behördliche Anordnungen ignoriert und seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 2004 den Aufforderungen des Betreibungsamtes Littau wiederum keine Folge geleistet. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer auch den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt.
3.1 Sind die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). 3.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte liegen zwar mehrheitlich im Bereich der Kleinkriminalität. Die grosse Anzahl der begangenen Straftaten zeigt jedoch die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Weder die verhängten Strafen, noch die fremdenpolizeiliche Verwarnung, noch die Androhung der Ausweisung vermochten ihn zu beeindrucken und von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten. Was seine finanzielle Lage anbelangt, ist er offensichtlich nicht bereit, das Nötige zu tun, um seine öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Obwohl für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ausdrücklich ein in jeder Hinsicht tadelloses Verhalten verlangt wurde, besserte sich der Beschwerdeführer nicht, was darauf schliessen lässt, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers. 3.3 Der Beschwerdeführer ist vor über vierzehn Jahren als 14-jähriger in die Schweiz eingereist. Er hat seine Kindheit und einen Teil des Jugendalters in seinem Heimatland verbracht und ist somit nicht ein Ausländer der "zweiten Generation". Trotz langjährigem Aufenthalt ist er weder beruflich noch sozial in der Schweiz integriert. Er ging nur unregelmässig einer Arbeit nach und hat erst unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens eine Festanstellung angenommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Heimatland habe er keine nahen Verwandten und zudem kein Beziehungsnetz, weshalb ihm dort der Aufbau einer Existenzgrundlage nahezu verunmöglicht würde, ändert nichts. Trotz der hier weilenden Familienangehörigen und des angeblichen Beziehungsnetzes in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer in all den Jahren nämlich nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Wenn der Beschwerdeführer nun die Schweiz verlassen muss, führt dies daher auch nicht dazu, dass er eine langjährig aufgebaute Existenz aufgeben müsste. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater, bei dem er wohnt, mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut geblieben ist. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG). 3.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.; Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.3; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97). 4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Mai 2006 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: