1P.645/2002

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1P.645/2002 /dxc

Urteil vom 19. Dezember 2002 I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegner, Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.485/2002 vom 25. September 2002

Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. September 2002 ersucht hat, dass er dabei ohne nähere Begründung ein Ausstandsbegehren gegen die am bundesgerichtlichen Urteil vom 25. September 2002 beteiligten Richter gestellt hat,

dass auf dieses Ausstandsbegehren nicht eingetreten wird, weil ein Grund der Befangenheit weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal die Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren gegen den Gesuchsteller ergangenen Entscheiden ohnehin nicht geeignet wäre, diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 119 Ia 221 E. 3),

dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c),

dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen, dass die Eingabe vom 9. Dezember 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen ist,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Dezember 2002 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1P.645/2002
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1P.645/2002, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026