Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1P.2/2004 /whl

Urteil vom 18. Februar 2004 I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Gerichtsschreiber Haag.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand Ablehnung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Beschwerde von X.________ vom 30. Dezember 2003, mit welcher er das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2003 beanstandet (1P.2/2004),

in Erwägung, dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen), dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138), dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben, dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen), dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen ist (Art. 152 OG), dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Februar 2004 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1P.2/2004
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1P.2/2004, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
18.02.2004
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026