1G 5/2012 / 1G_5/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1G_5/2012

Urteil vom 29. August 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio, Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser,

gegen

Bundesamt für Strassen, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Gegenstand Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil vom 19. Juni 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_74/2012.

Erwägungen: Mit Urteil 1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________ gegen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) teilweise gut und änderte Dispositiv-Ziff. 8 der Plangenehmigung Nr. 533-331 vom 16. Februar 2011 in dem Sinne, dass allfällige erhebliche Mehrkosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei der Überbauung der Parzellen Nrn. 1386, 2388 und 2390 Grundbuch Alpnach vom Bund (ASTRA) zu tragen seien.

Am 17. Juli 2012 reichten die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ (im Folgenden: die Gesuchsteller) ein Berichtigungsgesuch ein. Sie machen geltend, das Dispositiv der Plangenehmigung des UVEK umfasse nur sieben Ziffern; die Einsprache der Gesuchsteller werde in Ziff. 6 (nicht 8) behandelt. Bei der in Ziff. 1 des Urteils vom 19. Juni 2012 erwähnten Ziff. 8 handle es sich somit um einen Redaktionsfehler: Richtigerweise müsse Ziff. 6 geändert werden, nicht die (nicht existierende) Ziff. 8.

Dem ASTRA und dem UVEK wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Berichtigungsgesuch zu äussern.

Die Ausführungen der Gesuchsteller treffen zu, weshalb das Urteil 1C_74/2012 antragsgemäss zu berichtigen ist.

Hierfür sind keine Kosten zu erheben. Den Beschwerdeführern ist für die Kosten des Berichtigungsverfahrens eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Auflage, N. 7 zu Art. 129 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts 1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 wird wie folgt berichtigt: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 6 der Plangenehmigung Nr. 533-331 vom 16. Februar 2011 wird wie folgt geändert: "Allfällige erhebliche Mehrkosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei der Überbauung der Parzellen Nrn. 1386, 2388 und 2390 Grundbuch Alpnach sind vom Bund (ASTRA) zu tragen. Im Übrigen ist die Einsprache der Erbengemeinschaft Paul Fischer sel. vom 8. Mai 2010 abzuweisen". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Gesuchsteller werden für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Bundesamt für Strassen, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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Rechtsraum
Schweiz
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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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1G_5/2012
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1G_5/2012, CH_BGer_001, 1G 5/2012
Entscheidungsdatum
29.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026