Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1F_40/2019
Urteil vom 17. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Gesuchsgegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht; dass die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet haben; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold