Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1F_35/2019
Urteil vom 22. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kneubühler, Haag, Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2019 (1B_281/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 ersucht; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli